Die steuerliche Behandlung von Spenden

Spenden und Hilfeleistungen im Rahmen des Kriegs in der Ukraine sind steuerlich begünstigt. Welche Vorgaben sind dabei zu beachten?

Der Krieg in der Ukraine hat bei Österreichs Bürger:innen und Unternehmen eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Für das Bereitstellen von Geld- oder Sachwerten zur Hilfeleistung oder das Erbringen freigiebiger Zuwendungen („Spenden“) an begünstigte Organisationen sieht der Gesetzgeber Begünstigungen im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer vor. Wir erklären, welche Voraussetzungen zu beachten sind, wenn Privatpersonen und Unternehmen diese steuerlichen Begünstigungen wirksam in Anspruch nehmen wollen.

 

Werbewirksame Katastrophenhilfe

In den vergangenen Wochen haben zahlreiche Unternehmen Geldspenden für Flüchtlinge aus der Ukraine gesammelt und Güterlieferungen direkt in die Ukraine oder an humanitäre Organisationen veranlasst.

Das Einkommensteuergesetz erlaubt es Unternehmer:innen, solche Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn diese im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen getätigt werden und für das Unternehmen werbewirksam sind. In diesen Fällen liegen nämlich keine freigiebigen Zuwendungen, sondern Werbeaufwendungen vor.

Katastrophenfälle sind nach den Einkommensteuerrichtlinien „außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und geeignet sind, in größerem Umfang Personen- oder Sachschäden zu bewirken, die mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden können“. Als solche kommen regelmäßig auch kriegerische Ereignisse oder Flüchtlingskatastrophen in Betracht. Ob sich die Katastrophe im Inland oder im Ausland ereignet, ist dabei unerheblich.

Die Messlatte für die Werbewirksamkeit der die Hilfeleistung begleitenden Unternehmenskommunikation liegt niedrig, sodass unter anderem bereits mediale Berichterstattung, das Erwähnen in Aussendungen an Kund:innen des Unternehmens oder Spendenhinweise auf Plakaten und/oder der Unternehmenshomepage ausreichend sind, um die Einstufung als Betriebsausgabe zu rechtfertigen.

Für die Abschreibung solcher Hilfeleistungen als Betriebsausgaben gibt es keine betragliche Obergrenze. Auch ist der Kreis der möglichen Empfänger:innen nicht von vorneherein begrenzt (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer:innen, andere Familien oder Personen), wobei allerdings eine unmittelbare Betroffenheit durch oder ein helfendes Tätigwerden in Bezug auf die gegenständliche Katastrophe vorauszusetzen sein wird.

Wenn also beispielsweise ein Unternehmen aus der Textilbranche einer Organisation, die Flüchtlingsunterkünfte betreibt oder Hilfslieferungen in die Ukraine durchführt, Bekleidung und Decken aus eigenen Beständen zur Verfügung stellt und darüber einen Blogeintrag auf seiner Webseite veröffentlicht, kann es diese Hilfeleistung als Werbeaufwendungen absetzen.

 

Spenden an begünstigte Organisationen

Grundsätzlich sind freigiebige Zuwendungen („Spenden“) steuerlich nicht abzugsfähig. Für Spenden zur Verfolgung bestimmter begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen sieht das Einkommensteuergesetz jedoch eine Ausnahme vor. Diese Zuwendungen sind für Unternehmen als Betriebsausgaben bis zur Höhe von 10 % ihres Gewinns und von Privatpersonen als Sonderausgaben bis zur Höhe von 10 % des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte abzugsfähig. Hierbei ist zu beachten, dass bei Privatpersonen üblicherweise ausschließlich Geldspenden - nicht aber Sachspenden - begünstigt sind. Bei den Veranlagungen für die Jahre 2020 und 2021 wurde durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz die 10%-Deckelung gelockert, sodass auf die jeweils höhere Grenze aus der Veranlagung 2019 bzw. dem jeweiligen Veranlagungsjahr abzustellen ist.

Die begünstigten Zwecke und Einrichtungen sind dabei enger gefasst. In Bezug auf den Krieg in der Ukraine kommt jedenfalls der begünstigte Zweck der nationalen und internationalen Katastrophenhilfe in Betracht. Begünstigte Einrichtungen sind entweder Empfänger:innen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind, oder Empfänger:innen, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) aufscheinen.

Eine Werbewirksamkeit der Zuwendung ist ebenfalls nicht erforderlich, die Einkommensteuerrichtlinien weisen im Gegenteil sogar explizit darauf hin, dass eine etwaige Gegenleistung allerhöchstens 50 % des Werts der Zuwendung ausmachen darf.

Private Spenden werden seit dem Jahr 2017 elektronisch an das Finanzamt übermittelt und automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt. Betriebliche Zuwendungen müssen weiterhin dezidiert in die Einkommensteuerveranlagung aufgenommen werden, um die Absetzung als Betriebsausgaben zu bewirken.

 

Umsatzsteuerbefreiung von Hilfslieferungen

Die Verordnung des Bundesfinanzministers für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland sieht außerdem vor, dass Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen als nicht steuerbare Umsätze behandelt werden.

Dies ist dann der Fall, wenn der Bestimmungsort der Lieferung in einem in der Verordnung explizit genannten Staat (bspw. der Ukraine) liegt, ein Nachweis über die widmungsgemäße Verbringung in diesen Staat vorliegt und die Lieferung dem Finanzamt im Vorhinein angezeigt wird.

Die Lieferung muss dabei nicht direkt ins Ausland erfolgen, sondern kann auch an eine inländische karitative Organisation gehen, die ein Hilfsprogramm betreibt, das die Hilfeleistung vor Ort im genannten Staat bezweckt. Die Übergabe an eine solche Organisation lässt regelmäßig den Schluss zu, dass eine widmungsgemäße Verbringung in diesen Staat durchgeführt werden wird (Nachweisvorsorgepflicht).

Ist die Lieferung entgeltlich, wird sie nur dann aus der Umsatzsteuerpflicht ausgeschieden, wenn der:die Abnehmer:in nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und darüber hinaus gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt.

 

Fazit

Werden die gesetzlichen Vorgaben beachtet, können Unternehmen und Privatpersonen ihre im Rahmen des Ukraine-Kriegs erbrachten Hilfeleistungen und Spenden steuermindernd geltend machen.

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