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Restrukturierungsverfahren als Mittel zur vorzeitigen Unternehmenssanierung in der Krise

Mit 17.7.2021 trat die Restrukturierungsordnung (ReO) in Kraft1). Das Restrukturierungsverfahren gem. ReO gibt Unternehmerinnen und Unternehmern (ausgenommen Finanzsektor, Pensionskassen und gewisse Abbaueinheiten2)) den Rechtsrahmen für eine präventive Sanierung ihres Unternehmens vor Eintritt der Insolvenz. Ein solches Verfahren kann nur eingeleitet werden, wenn eine „wahrscheinliche Insolvenz“ vorliegt. Diese liegt bei drohender Zahlungsunfähigkeit vor und wird bei einer Eigenkapitalquote von weniger als 8% und fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren vermutet.3) Gemeinsam mit dem Antrag auf Einleitung (nur von Schuldnerinnen bzw. Schuldnern möglich) des Restrukturierungsverfahrens muss neben der Darlegung der wahrscheinlichen Insolvenz ein umfangreiches Restrukturierungskonzept bzw. ein Restrukturierungsplan sowie ein Vermögensverzeichnis, ein Finanzplan und die letzten drei Jahresabschlüsse vorgelegt werden. Dieser Restrukturierungsplan muss, bevor er wirksam werden kann, von den Gläubigern angenommen werden und vom Gericht bestätigt werden. Wird der Restrukturierungsplan angenommen und bestätigt, so bindet dies Gläubiger als auch Schuldnerinnen und Schuldner. In der Regel behält der Schuldner im Restrukturierungsverfahren ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle. In manchen Fällen hat jedoch das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen (z.B. wenn die Eigenverwaltung nachteilig für die Gläubiger ist). Die Aufgaben der Restrukturierungsbeauftragten sind vom Gericht zu definieren.

Ebenfalls sieht die ReO ein „vereinfachtes Verfahren“ vor, das für bereits außergerichtliche, weit fortgeschrittene Restrukturierungen gedacht ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dabei ein Restrukturierungsplan auch bei Ablehnung von einzelnen Gläubigern abgeschlossen werden.

 

Neuerungen in der Exekutionsordnung mit Auswirkung auf den Privatkonkurs

Mit 1.7.2021 ist eine Reform der Exekutionsordnung und der Insolvenzordnung in Kraft getreten4). Dabei wurde unter anderem der neue § 49a EO eingefügt, der bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit die Exekutionshandlungen vorläufig hemmt. Die Zahlungsunfähigkeit wird nach Einvernahme der Parteien mit Beschluss festgestellt und nach Eintritt der Rechtskraft öffentlich kundgemacht. Mit dieser Kundmachung werden die Exekutionsverfahren vorerst ruhend gestellt. Bei keiner Änderung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin bzw. des Schuldners können die Gläubiger im Rahmen des Exekutionsverfahrens einen Insolvenzantrag stellen.

Dieses fortgesetzte Exekutionsverfahren wird in Folge Gesamtvollstreckung5) genannt. Während der Gesamtvollstreckung können Schuldnerinnen und Schuldner bis zum Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan beantragen6). Dies ist insbesondere deshalb interessant, da die Dauer des Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan mit Reform des Insolvenzrechts von 5 auf 3 Jahre reduziert wurde. In den „Genuss“ der kürzeren Dauer kommen allerdings nur jene, die innerhalb von 30 Tagen ab Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit (Feststellung im Exekutionsverfahren!) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens selbst beantragen.7)

 

Sozialversicherungswerte 2022

Von der ÖKG wurden bereits die voraussichtlichen Werte für 2022 bekanntgegeben. Die offizielle Kundmachung bleibt zwar noch abzuwarten, wir informieren Sie aber für Planungszwecke bereits jetzt über die wichtigsten voraussichtlichen Werte für das Jahr 2022. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der TAX NEWS 2022.

 

Sozialversicherungswerte 2022

 

 

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

EUR 5.670,00

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen

jährlich

EUR 11.340,00

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

monatlich

EUR 6.615,00

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

EUR 485,85

 

Sie finden im nächsten Artikel die Terminübersicht bis Ende Dezember 2021.

 

   

  

1) BGBl I 2021/147 vom 26.7.2021  

2) Gem. BaSAG und GSA  

3) § 6 Abs. 2 ReO 

4) BGBl I 86/2021

5) § 184a IO

6) Vgl. § 199 IO

7) § 201 Abs. 2 IO

 

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