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Erhöhung Basiszinssatz

Nachdem der für die Festlegung der steuerlich relevanten Zinssätze maßgebliche Basiszinssatz über 6 Jahre unverändert geblieben ist, kam es aufgrund der Beschlüsse der EZB im Juli und September 2022 zu Erhöhungen. Die steuerlich relevanten Zinssätze betragen nunmehr:

 Zinssätze

bis 26.7.2022

27.7. bis 14.9.2022

ab 13.9.2022

 Stundungszinsen (bis 30.6.2024) 1,38% 1,88% 2,63%
 Anspruchszinsen  1,38% 1,88% 2,63%
 Aussetzungszinsen 1,38% 1,88% 2,63%
 Beschwerdezinsen 1,38% 1,88% 2,63%
 Umsatzsteuerzinsen 1,38% 1,88% 2,63%

Vorerst unverändert bleiben der Verzugszinssatz für B2B-Geschäfte bis 31.12.2022 mit 8,58% und der Verzugszinssatz für rückständige SV-Beiträge mit 1,38% bis 30.9.2022 und danach bis 31.12.2022 mit 3,38%.

 

Forschungsprämie – Neuerungen durch AbgÄG2022

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden die Rahmenbedingungen für die 14%-ige Forschungsprämie verbessert, insbesondere durch die Erweiterung der Bemessungsgrundlage um den fiktiven Unternehmerlohn, die Ausdehnung der Antragsfrist auf vier Jahre und die Möglichkeit der Teilauszahlung der Forschungsprämie.

Für die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns (für Einzelunternehmer:innen, Mitunternehmer:innen und unentgeltlich tätige Gesellschafter:innen einer Kapitalgesellschaft) für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit können EUR 45 pro Stunde, maximal 1.720 Stunden (= EUR 77.400 pro Person und WJ) angesetzt werden. Damit soll vor allem Start-ups und kleinen Unternehmen, die sich in der Forschung engagieren, geholfen werden. Formelle Voraussetzung ist, dass für die Berechnung Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung der Tätigkeit geführt werden.

Die Antragsfrist für die Forschungsprämie ist nun mit vier Jahren ab Ablauf des letzten Wirtschaftsjahrs befristet. Die Antragstellung ist nur noch elektronisch via FinanzOnline möglich. Die bisherige Bindung an die Rechtskraft der Steuerbescheide entfällt. Beide Regelungen gelten erstmals für Forschungsprämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 beantragt werden.

Häufig umfassen Prämienanträge mehrere Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte. Bei der Prüfung der Anträge kann es sich ergeben, dass dem Antrag hinsichtlich eines Teils der Projekte nicht vollinhaltlich entsprochen werden kann. Dies führt zu Verzögerungen, auch für den unstrittigen Teil. Mit der Neuregelung wurde nun die Möglichkeit geschaffen, eine Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrags zu erlangen. Dies ist jedoch nur in Bezug auf eigenständige unstrittige Forschungsprojekte bzw. Forschungsschwerpunkte möglich. Das Herauslösen von unstrittigen Teilen aus der Bemessungsgrundlage eines einzelnen Forschungsprojekts ist nicht möglich. Eine Teilauszahlung erfolgt nur auf Antrag des:der Anspruchsberechtigten. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Allerdings kann mit einer positiven Erledigung gerechnet werden, wenn eine erhebliche Verzögerung der Gesamtauszahlung zu erwarten und die Höhe der Prämie erheblich ist.

 

Umsatzsteuer – Verzinsung nach dem AbgÄG 2022

Mit dem neuen § 205c BAO i.d.F. AbgÄG 2022 wurde eine eigene Regelung für „Umsatzsteuerzinsen“ gesetzlich verankert. Damit sollen die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil „CS und techRent International GmbH“ in nationales Recht umgesetzt und die bisherige Regelungslücke für Zinsansprüche im umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren geschlossen werden. Umsatzsteuerzinsen gelten sowohl für Gutschriften als auch für Nachzahlungen. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens EUR 50 betragen.

Gutschriften

  • Gutschriften sind ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses (oder allenfalls Bekanntgabe des Bescheides) auf dem Abgabenkonto zu verzinsen.
    Beispiel: Die UVA 03/2023 wird am 15.5.2023 mit einem Überschuss eingereicht. Das Finanzamt verbucht die Gutschrift für die Periode 03/2023 erst am 22.11.2023. à Das Vorsteuerguthaben ist ab 14.8.2023 (91. Tag nach Einreichung UVA) bis einschließlich 22.11.2023 zu verzinsen.
  • Gutschriften aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung (Überschuss wurde geltend gemacht) sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheids zu verzinsen.
    Beispiel: Die USt-Jahreserklärung für 2022 mit einem Überschuss wird am 15.5.2023 eingereicht. Der Bescheid des FA ergeht erst am 12.10.2023. à Für den Zeitraum von 14.8.2023 bis 12.10.2023 sind Umsatzsteuerzinsen gutzuschreiben.

Nachforderungen

  • Wird eine UVA mit daraus resultierender Umsatzsteuerzahllast verspätet eingereicht, ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung die Nachforderung zugunsten der Finanzbehörde zu verzinsen.
    Beispiel: Die UVA für 08/2022 mit einer Zahllast wird am 28.02.2023 verspätet eingereicht. à Umsatzsteuerzinsen sind ab 16.1.2023 (91. Tag nach Fälligkeit UVA 08/2022) bis 28.2.2023 vorzuschreiben.
  • Eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheids zu verzinsen.
    Beispiel: Am 15.5.2023 wird die UVA 03/2023 mit einem Überschuss eingereicht, seitens FA wird am 8.9.2023 jedoch eine Zahllast von EUR 2.000 für die Periode 03/2023 festgesetzt. à Es erfolgt die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen (Bemessungsgrundlage: EUR 2.000 für den Zeitraum 14.8.2023 bis 8.9.2023).
  • Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind hingegen ab dem 1. Oktober des Folgejahrs bis zur Bekanntgabe des Bescheids bzw. Erkenntnisses zu verzinsen.
    Beispiel: Die USt-Jahreserklärung für 2022 wird am 26.6.2023 eingereicht (Zahllast EUR 8.000). Der Bescheid des Finanzamts ergeht am 21.10.2023. à Für den Zeitraum von 1.10.2023 bis 21.10.2023 sind Umsatzsteuerzinsen zu verhängen.

Verzinsung von Differenzbeträgen aufgrund nachträglicher Bescheide

Ab dem Zeitpunkt der Erlassung eines Veranlagungs- oder eines Änderungsbescheids verliert der bisherige Festsetzungsbescheid seine Gültigkeit. Dies hat im Hinblick auf die Verzinsung folgende Auswirkungen:

  • Ergibt sich aufgrund eines Änderungsbescheids eine Gutschrift, ist diese ab dem 91. Tag nach Einreichung der UVA zu verzinsen. Wurde hingegen bereits der Bescheid über die USt-Jahreserklärung erlassen, beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der USt-Jahreserklärung. In beiden Fällen endet die Verzinsung mit Bekanntgabe des Änderungsbescheids.
    Beispiel: Die USt-Jahreserklärung für 2021 wird am 20.2.2023 eingereicht (Überschuss EUR 12.000). Gemäß Veranlagungsbescheid vom 10.3.2023 wird jedoch nur eine Gutschrift über EUR 7.000 zuerkannt. Dagegen wird ein Rechtsmittel erhoben, der Beschwerde wird durch Beschwerdevorentscheidung am 9.10.2023 vollinhaltlich stattgegeben. à Ab 22.5.2023 (91. Tag nach Einreichung der USt-Jahreserklärung) bis 9.10.2023 (Bescheidbekanntgabe) sind für den Unterschiedsbetrag von EUR 5.000 Umsatzsteuerzinsen gutzuschreiben.
  • Im Falle einer Nachforderung beginnt die Zinsenberechnung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bzw. ab dem 1. Oktober des Folgejahrs bei Vorliegen eines USt-Jahresbescheids.

Die Neuregelung wird im Falle von Gutschriften auf alle offenen Verfahren bzw. alle noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheide angewandt. Im Falle von Nachforderungen erfolgt die Umsatzsteuerverzinsung bei allen Fällen mit Fälligkeitsstichtag nach dem 20.7.2022 (Inkrafttreten des Gesetzes). Die Verzinsung einer Nachforderung aus der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt somit erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 ab 1.10.2023.

 

Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerer – keine Änderung durch das AbgÄG 2022

Die im Begutachtungsentwurf des AbgÄG 2022 vorgesehene Änderung, dass eine von einem Ist-Versteuerer in Rechnung gestellte Vorsteuer erst im Zahlungszeitpunkt geltend gemacht werden kann, wurde nicht beschlossen. Ein diesbezüglich vorgesehenes zusätzliches Rechnungsmerkmal „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ ist damit auch obsolet geworden.

 

BMF-Info zu den Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustauschs mit Belarus und Russland1)

Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen für steuerliche Begünstigungen das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe (z.B. Steuerbefreiung für Beteiligungserträge bei der Körperschafsteuer) oder des Informationsaustauschs. Trotz der Sanktionen in Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg gelten Belarus und Russland nach wie vor als Staaten, mit denen eine „umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen“ besteht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Informationsaustausch mit diesen beiden Ländern derzeit suspendiert ist.2)

 

In einer aktuellen Information des BMF3) wird betont, dass die Voraussetzung des „Bestehens einer umfassenden Amtshilfe" im Verhältnis zu Russland und Belarus weiterhin erfüllt ist. Österreich hat allerdings den Informationsaustausch an diese beiden Staaten suspendiert. Die Steuerbefreiung von Zinsen für beschränkt Steuerpflichtige gilt nur für Personen, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht. Nach Ansicht des BMF müssen daher Kreditinstitute ab dem 1.1.2023 einen KESt-Abzug für Zinsen für in Russland und Belarus ansässige Kunden vornehmen.

 

Auszahlung von Klimabonus und Anti-Teuerungsbonus startet bereits im September

Im heurigen Sommer wurde bereits das bestehende Klimabonusgesetz nachgebessert und eine einmalige Anpassung des Klimabonus für 2022 (EUR 250) um den zusätzlichen Anti-Teuerungsbonus (EUR 250)  beschlossen. Überraschend wurde jetzt angekündigt, dass die Auszahlung bereits im September 2022 startet und nicht wie ursprünglich geplant erst ab Oktober 2022.

Der erhöhte Klimabonus beläuft sich im Jahr 2022 auf insgesamt EUR 500 pro Person bzw. EUR 250 für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Anspruchsberechtigt ist jede natürlich Person, die im Jahr 2022 zumindest an 183 Tagen ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Für Kinder, die ab dem 3.7.2022 geboren wurden, besteht demnach noch kein Anspruch für das Jahr 2022. Der erhöhte Klimabonus wird auf zwei Arten ausbezahlt.

  • All jene, die am Stichtag 22.7.2022 eine aktuelle Kontonummer in FinanzOnline4) eingetragen haben oder eine Pension, Pflegegeld oder Kindergeld beziehen, bekommen das Geld auf das angegebene Konto überwiesen.
  • Jene Menschen in Österreich, für die der auszahlenden Stelle keine aktuelle Bankverbindung vorliegt, erhalten Gutscheine zugesandt, die in vielen Geschäften oder über die bank99 eingelöst werden können. Eine Übersicht möglicher Einlösestellen und weitere Infos gibt es auf der Homepage www.klimabonus.gv.at.

TIPP: Ab dem Jahr 2023 soll der Klimabonus wieder in der ursprünglich geplanten Form (Sockelbetrag und Regionalausgleich) ausgezahlt werden. Sorgen Sie daher vor, dass Ihre Bankverbindung in FinanzOnline aktuell gehalten wird, damit Sie sich nicht mit der Einlösung von Gutscheinen beschäftigen müssen.

 

1) Info des BMF vom 18.07.2022, 2022-0.493.052.
2) Info des BMF vom 25.5.2022, 2022-0.383.246.
3) Info des BMF vom 18.7.2022, 2022-0.493.052.
4) Kontodaten, die zuletzt vor dem 1.1.2020 aktualisiert oder durch das Finanzministerium für eine Auszahlung genutzt wurden, können aus Sicherheitsgründen nicht herangezogen werden.

 

 

 

Lesen Sie hier den nächsten Artikel: Terminübersicht bis Ende Dezember 2022

 Zur Themenübersicht der Tax News 4|2022 

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