Teuerungsprämie versus Mitarbeiter:innenbeteiligung

Mit der „ökosozialen“ Steuerreform 20221) wurde die Möglichkeit geschaffen, aktiven Mitarbeiter:innen jährlich eine Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung bis zu EUR 3.000 auszubezahlen. Aufgrund der jüngst eingetretenen Teuerungen, ausgelöst durch den Ukraine-Krieg, hat der Gesetzgeber eine abgabenfreie Teuerungsprämie geschaffen. Um die diversen (Steuer)Vorteile dieser zwei Prämien nutzen zu können, dürfen pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter:in die Prämien kombiniert EUR 3.000 nicht übersteigen.2) Sie stehen daher in einem Spannungsverhältnis zueinander und es stellt sich die Frage, welche Prämie für welche Zwecke die optimale Lösung darstellt. Wir wollen Ihnen daher einen Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Prämien geben, damit Sie eine für Ihre Mitarbeiter:innen optimale Entscheidung treffen können:


Teuerungsprämie3) 

Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu EUR 3.000 jährlich pro Mitarbeiter:in und kann in den Jahren 2022 und 2023 gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer) ausbezahlt werden.

Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:

  • Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen nur für EUR 2.000 pro Jahr. Die restlichen EUR  1.000 können nur dann abgabenfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Dies sind z.B. kollektivvertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
  • Der Höchstbetrag von EUR 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeiter:innengewinnbeteiligungen.
  • Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.
  • Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

 

Wichtige Unterschiede zur Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung:

  • Die Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung ist im Gegensatz zur Teuerungsprämie „nur“ von der Lohnsteuer befreit.
  • Die Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung muss an alle Mitarbeiter:innen oder an bestimmte Gruppen gewährt werden. Die Gruppenbildung von Mitarbeiter:innen muss nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (z.B. das gesamte Verkaufspersonal, das gesamte Lagerpersonal etc.). Eine willkürliche Gruppenbildung aus persönlichen Vorlieben ist nicht zulässig.
  • Die Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung ist maximal mit dem Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) gedeckelt (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgebend).
  • Sind bereits bestehende freiwillige variable Vergütungen für die Mitarbeiter:innen vorgesehen, so können diese in eine steuerfreie Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung umgewandelt werden (sofern die Kriterien für Gewinnbeteiligungen erfüllt sind).

In aller Regel wird für den Arbeitgeber die Teuerungsprämie das präferierte Instrument sein, zusätzliche Prämien an Mitarbeiter:innen auszubezahlen, da diese zur Gänze von den Lohnnebenkosten befreit ist. Da die Gewährung von Teuerungsprämien auf die Jahre 2022 und 2023 begrenzt ist, wird die Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung voraussichtlich ab dem Jahr 2024 an Bedeutung gewinnen, sofern die Teuerungsprämie nicht verlängert wird.

  

 

 

1) BGBl I 2022/10.
2) § 124b Z 408 lit b.
3) § 124b Z 408.

 

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