Last minute - 31.12.2021

​Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinns bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Bei der Veranlagung 2020 und 2021 kann alternativ auf die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 abgestellt werden.

 

Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrags 2021

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über EUR 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in Euro begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.

Da es für Gewinne über EUR 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme EUR 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

  Gewinn  Gewinn kum GFB in % GFB in EUR GFB kum Verwendung
Grundfreibetrag 30.000 30.000 13% 3.900   3.900   nicht investitionsbedingt
investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag
145.000 175.000 13% 18.850   22.750   gebunden an den Erwerb bestimmter
Wirtschaftsgüter/Wertpapiere mit einer
Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren
175.000 350.000 7% 12.250   35.000  
230.000 580.000 4,5% 10.350   45.350  
550.000     41.450    

 

Registrierkassen - Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2021 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Die Gelegenheit für die Prüfung des Jahresendbelegs mithilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2022 gegeben. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.

 

Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2018

Bis zum 31.12.2021 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2018 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

 

Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an die Geschenknehmerin bzw. den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

 

Transfer Pricing – Mitteilungspflicht und CbC-Report

Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 750 Mio. überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahrs an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC-Reporting trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (z.B. wenn die ausländische Muttergesellschaft aufgrund der maßgebenden Bestimmungen in deren Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt).

Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe (unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt via FinanzOnline spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen (für das Kalenderwirtschaftsjahr 2021 daher spätestens zum 31.12.2021), ob die oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist, bzw. welche Gesellschaft den Bericht abgeben wird. Für berichtspflichtige Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist gemäß den neuen VPR 2021 eine Mitteilung nur noch dann erforderlich, wenn sich im Vergleich zu der im Vorjahr abgegebenen Mitteilung Änderungen ergeben.


 

Zur Themenübersicht der Tax News 5|2021 

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