Last Minute – 31.12.2022

Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinns bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2022 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2022 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2022 steuerlich geltend gemacht werden.

 

Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrags 2022

Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2022 auf Ihrem Depot eingebucht sein.

 

Registrierkassen - Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2022 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbelegs mithilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2023 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.

 

Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den:die Geschenk­nehmer:in zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz­steuerpflichtig.

 

Kroatien führt ab 1.1.2023 den Euro ein

Ab 1.1.2023 ersetzt der Euro die bisherige Nationalwährung Kuna. Der Umstellungskurs beträgt 1 Euro = 7,53450 Kuna.

 

Makler:innengebühren: Bestellerprinzip kommt (noch) nicht!

Im März 2022 wurde von den Regierungsparteien verkündet, dass das sogenannte „Bestellerprinzip“ bei Makler:innengebühren ab dem 1.1.2023 in Österreich eingeführt werden soll. Demnach sollen künftig diejenigen, die den:die Makler:in engagiert haben (die Besteller:innen), auch die Gebühren bezahlen. In den meisten Fällen führt dies dazu, dass, anders als bisher üblich, die Liegenschaftseigentümer:innen die Rechnungen für Tätigkeiten von Makler:innen zu tragen hätten.

Die Regierungsparteien haben sich jedoch im März nur auf das „Bestellerprinzip“ selbst geeinigt, nicht aber auf die konkrete Ausformulierung des Gesetzes. Derzeit gibt es noch keine Einigung auf den Gesetzestext, was zur Folge hat, dass der Startschuss für das „Bestellerprinzip“ vom 1.1.2023 bis zu einer Einigung verschoben wird.

 

Die aktuellen Zinssätze der Finanz im Überblick

Zur Eindämmung der Inflation wurde seitens der EZB der Leitzinssatz im Jahr 2022 mehrmals erhöht. Zuletzt erfolgte eine Erhöhung um 0,75 Prozentpunkte. Für die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen gelten ab 2.11.2022 folgende Prozentsätze1)

 

Gesetzlich festgelegte Zinssätze ab 27.7.2022 ab 14.9.2022

ab 2.11.2022

 Stundungszinsen 1,88%     2,63% 3,38%
 Anspruchszinsen  1,88%     2,63% 3,38%
Aussetzungszinsen 1,88%   2,63% 3,38%
Beschwerdezinsen 1,88%   2,63% 3,38%
Umsatzsteuerzinsen 1,88% 2,63% 3,38%

 

 HINWEIS: Eine weitere Erhöhung ist noch für den Dezember zu erwarten.

 


Zur Themenübersicht der Tax News 6|2022 

 

1) Erlass des BMF vom 28.10.2022, 2022-0.750.122, BMF-AV Nr. 137/2022

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