Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Nach § 13 Abs. 4 KStG können Privatstiftungen bei Veräußerung eines nicht im Betriebsvermögen gehaltenen Kapitalanteils, an dem sie in den letzten fünf Jahren zumindest zu 1% beteiligt waren, aufgedeckte stille Reserven auf Anschaffungskosten einer neu angeschafften Ersatzbeteiligung von mehr als 10% übertragen. Dabei wurde bislang von der Verwaltungspraxis und dem Schrifttum hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 13 Abs. 4 KStG bei Kapitalerhöhungen bestehender Tochtergesellschaften ein großzügigeres Verständnis beigemessen als es der VwGH im Erkenntnis vom 17.11.2022 (Ra 2021/15/0053) getan hat. Laut VwGH ist in diesen Fällen kein nach § 13 Abs. 4 KStG begünstigter Erwerb neuer Anteile gegeben.

Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH und der damit einhergehenden Konsequenz, dass stille Reserven gegebenenfalls nicht wirksam übertragen wurden, würde eine spätere Veräußerung auch zu keiner korrespondierenden Besteuerung führen. Daher soll mit der Einführung der Übergangsbestimmung die Steuerhängigkeit bei Veräußerung für „Altfälle“ sichergestellt werden, bei denen stille Reserven im Einklang mit der bisherigen Verwaltungspraxis übertragen wurden. Die Übergangsregelung tritt rückwirkend ab der Veranlagung für das Jahr 2001 (dem Jahr der Einführung der Zwischenbesteuerung) in Kraft.

 

Gesetzliche Verankerung des Typenvergleichs im Rahmen der unbeschränkten KöSt-Pflicht

In § 1 Abs. 2 Z 1 KStG sind von nun an auch vergleichbare ausländische Rechtsgebilde explizit erwähnt. Dies bildet die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Typenvergleichs auf ausländische Rechtsgebilde bei der Ermittlung der unbeschränkten Steuerpflicht (was bisher schon von der herrschenden Lehre vertreten wurde). Damit ist klargestellt, dass sowohl für Zwecke der beschränkten als auch der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht eine Beurteilung nach Maßgabe des Typenvergleichs zu erfolgen hat.

 


Autorin:

Ellen Witkowski
ellen.witkowski@bdo.at
+43 5 70 375 - 1605

 

 

 

 

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