​​BBG 2027/28 - Latente Steuern und progressiver KÖSt-Satz​


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Katharina Maier , Karl Stückler

Progressive Körperschaftsteuer 

Mit dem BBG 2027/28 wurde der Körperschaftsteuersatz angepasst. Die Körperschaftsteuer beträgt 23%. Für Einkommensteile über EUR 1.000 000 erhöht sich der Steuersatz auf 24%. Außer Ansatz bleiben ausländische Einkünfte, die von der Besteuerung in Österreich ausgenommen sind (§ 22 Abs. 1 KStG). Der progressive Steuertarif gilt auch für steuerliche Unternehmensgruppen i.S.d. § 9 KStG. Es ist auf das Gruppeneinkommen für Einkommensteile des Gruppeneinkommens über EUR 1.000.000 der Steuersatz von 24% anzuwenden (§ 24a Abs. 3 KStG). 

Der progressive Steuersatz gilt nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sowie für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG). Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG (z.B. Körperschaften öffentlichen Rechts, gemeinnützige Körperschaften) bleibt der einheitliche Körperschaftsteuersatz in Höhe von 23% in Geltung. 

Die Neuregelungen treten mit 1.1.2028 in Kraft und sind erstmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen. 

 

Auswirkungen auf den Jahres- und Konzernabschluss 

Der progressive Steuertarif in der Körperschaftsteuer hat Auswirkungen auf die Ermittlung latenter Steuern. Zwar tritt die Gesetzesänderung erst mit 1.1.2028 in Kraft (§ 26c Z 102 KStG). Für die Bewertung der latenten Steuern ist die Gesetzesänderung allerdings bereits ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des BBG 2027/28 im Nationalrat zu berücksichtigen, weil zu diesem Zeitpunkt der künftige Steuersatz mit hinreichender Sicherheit am Abschlussstichtag feststeht. Das BBG 2027/28 wurde im Nationalrat am 8.7.2026 beschlossen. Folglich ist der progressive Steuertarif bei der Ermittlung latenter Steuern für Abschlussstichtage nach dem 8.7.2026 anzuwenden. 

Für die Ermittlung der latenten Steuern wird daher künftig jedenfalls eine steuerliche Prognoserechnung erforderlich sein. Dabei sind die zu erwarteten künftigen steuerlichen Ergebnisse sowie die voraussichtliche Umkehr latenter Differenzen den jeweiligen Geschäftsjahren zuzuordnen. Der jeweils für diese Ergebnisanteile zur Anwendung kommende (progressive) Körperschaftsteuersatz ist anzuwenden. Die gleiche Vorgehensweise gilt auch für Unternehmensgruppen i.S.d. § 9 KStG, wobei hier nicht isoliert auf die jeweilige Beteiligungskörperschaft (Gruppenträger, Gruppenmitglied), sondern auf das gesamte Gruppeneinkommen abzustellen ist. 

Bei Unternehmensgruppen i.S.d. § 9 KStG sollte aufgrund des progressiven Steuersatzes ein Blick in den Steuerumlagevertrag geworfen werden. Üblicherweise findet sich nur eine Formulierung, der zufolge für die Ermittlung der Steuerumlage der aktuell gesetzlich normierte Steuersatz zur Anwendung gelangt. Ob der progressive Steuersatz eine Anpassung bestehender Steuerumlageverträge erfordert, oder ob aufgrund der bisherigen Regelungen unverändert eine angemessene Aufteilung der Steuerersparnis/-belastungen innerhalb der Unternehmensgruppe sichergestellt ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. 


Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. 

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