Accounting News
Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) rückt Covid-Förderungen erneut ins Rampenlicht. Das Gericht bestätigt, dass die beihilferechtlichen Obergrenzen nicht auf Ebene einzelner Gesellschaften, sondern auf der gesamten wirtschaftlichen Einheit zu betrachten sind. Unternehmen sollten daher mögliche Rückforderungsrisiken sowie deren Auswirkungen auf UGB- und IFRS-Abschlüsse analysieren und bestehende Bilanzierungsannahmen gegebenenfalls überprüfen.
Obwohl die Entscheidung einen spezifischen Einzelfall betrifft, verdeutlicht sie, dass Covid-19-Förderungen auch mehrere Jahre nach ihrer Gewährung weiterhin bilanzielle und rechtliche Fragestellungen aufwerfen. Vor allem Unternehmen, die Förderungen über mehrere Gesellschaften hinweg erhalten haben, sollten prüfen, ob potenzielle Rückforderungsrisiken angemessen beurteilt und in der Finanzberichterstattung berücksichtigt wurden.
In der praktischen Abwicklung der Förderungen wurde vielfach auf die einzelne Gesellschaft abgestellt. Die Europäische Kommission stellte jedoch später klar, dass die beihilferechtlichen Höchstbeträge auf Ebene des gesamten Unternehmensverbunds bzw. der wirtschaftlichen Einheit zu beurteilen sind. Dies führte bei zahlreichen Unternehmensgruppen zu der Frage, ob die zulässigen Obergrenzen tatsächlich eingehalten wurden.
Um umfangreiche Rückforderungen zu vermeiden, wurden mit den sogenannten Obergrenzenrichtlinien nachträgliche Umwidmungsmöglichkeiten geschaffen. Überschreitungsbeträge konnten unter bestimmten Voraussetzungen in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe umgewidmet werden.
Während in der Rechnungslegung regelmäßig auf rechtliche Einheiten oder den Konsolidierungskreis gemäß UGB bzw. IFRS abgestellt wird, verfolgt das EU-Beihilferecht einen eigenständigen Ansatz. Hierbei ist eben nicht zwingend die einzelne Gesellschaft ausschlaggebend, sondern die wirtschaftliche Einheit.
Nach Auffassung des OGH können mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften unionsrechtlich als ein Unternehmen betrachtet werden, wenn zwischen ihnen funktionelle, wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen bestehen und eine tatsächliche einheitliche Steuerung vorliegt. Relevante Kriterien sind insbesondere gemeinsame Entscheidungsstrukturen, personelle Verflechtungen, wirtschaftliche Abhängigkeiten oder eine zentrale Leitung.
Für Unternehmensgruppen stellt sich daher die Frage, ob die erhaltenen Covid-19-Förderungen in der Vergangenheit ausschließlich auf Ebene einzelner Gesellschaften oder auch unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Einheit beurteilt wurden.
Insbesondere kann zu beurteilen sein, ob
Die erforderliche bilanzielle Beurteilung hängt dabei stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, allen voran vom jeweiligen Verfahrensstand, den vorhandenen Umwidmungsmöglichkeiten und der Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Rückforderung.
Selbst wenn Anhaltspunkte für eine Überschreitung beihilferechtlicher Obergrenzen vorliegen, lässt sich ein möglicher Rückforderungsanspruch häufig nicht allein anhand des erhaltenen Fördervolumens bestimmen. Insbesondere bei wirtschaftlicher Verbundenheit mehrerer Unternehmen können verschiedene rechtliche und tatsächliche Fragestellungen die Beurteilung beeinflussen. Diese Unsicherheiten sind auch bei der bilanziellen Würdigung möglicher Rückforderungsrisiken zu berücksichtigen.
Dabei empfehlen wir zu analysieren, ob
OGH-Urteil zu Covid-19-Förderungen: Wirtschaftliche Einheit ist der Aufsatzpunkt des Beihilferechts
Mit einer aktuellen Entscheidung hat der OGH bestätigt, dass Covid-19-Förderungen beihilferechtlich nicht isoliert auf einzelne Gesellschaften, sondern für die gesamte wirtschaftliche Einheit („single economic unit“) zu beurteilen sind.Obwohl die Entscheidung einen spezifischen Einzelfall betrifft, verdeutlicht sie, dass Covid-19-Förderungen auch mehrere Jahre nach ihrer Gewährung weiterhin bilanzielle und rechtliche Fragestellungen aufwerfen. Vor allem Unternehmen, die Förderungen über mehrere Gesellschaften hinweg erhalten haben, sollten prüfen, ob potenzielle Rückforderungsrisiken angemessen beurteilt und in der Finanzberichterstattung berücksichtigt wurden.
Beihilferechtliche Obergrenzen bei Covid-19-Förderungen: Überblick und aktuelle Entwicklungen
Während der Covid-19-Pandemie wurden zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen auf Grundlage des EU-Beihilferechts bereitgestellt. Für bestimmte Förderinstrumente, insbesondere den Fixkostenzuschuss, den Lockdown-Umsatzersatz und den Ausfallsbonus, galt zuletzt eine beihilferechtliche Obergrenze von EUR 2,3 Mio. Für den Verlustersatz I bis III bestand eine gesonderte Obergrenze von EUR 12 Mio.In der praktischen Abwicklung der Förderungen wurde vielfach auf die einzelne Gesellschaft abgestellt. Die Europäische Kommission stellte jedoch später klar, dass die beihilferechtlichen Höchstbeträge auf Ebene des gesamten Unternehmensverbunds bzw. der wirtschaftlichen Einheit zu beurteilen sind. Dies führte bei zahlreichen Unternehmensgruppen zu der Frage, ob die zulässigen Obergrenzen tatsächlich eingehalten wurden.
Um umfangreiche Rückforderungen zu vermeiden, wurden mit den sogenannten Obergrenzenrichtlinien nachträgliche Umwidmungsmöglichkeiten geschaffen. Überschreitungsbeträge konnten unter bestimmten Voraussetzungen in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe umgewidmet werden.
Wirtschaftliche Einheit vs. Konzern: Unterschiede im EU-Beihilferecht und Rechnungslegung (UGB/IFRS)
Ein zentraler Aspekt der Entscheidung betrifft die Abgrenzung des maßgeblichen Unternehmensbegriffs.Während in der Rechnungslegung regelmäßig auf rechtliche Einheiten oder den Konsolidierungskreis gemäß UGB bzw. IFRS abgestellt wird, verfolgt das EU-Beihilferecht einen eigenständigen Ansatz. Hierbei ist eben nicht zwingend die einzelne Gesellschaft ausschlaggebend, sondern die wirtschaftliche Einheit.
Nach Auffassung des OGH können mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften unionsrechtlich als ein Unternehmen betrachtet werden, wenn zwischen ihnen funktionelle, wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen bestehen und eine tatsächliche einheitliche Steuerung vorliegt. Relevante Kriterien sind insbesondere gemeinsame Entscheidungsstrukturen, personelle Verflechtungen, wirtschaftliche Abhängigkeiten oder eine zentrale Leitung.
Für Unternehmensgruppen stellt sich daher die Frage, ob die erhaltenen Covid-19-Förderungen in der Vergangenheit ausschließlich auf Ebene einzelner Gesellschaften oder auch unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Einheit beurteilt wurden.
Auswirkungen des OGH-Urteils auf UGB- und IFRS-Abschlüsse: Rückstellungen, Risiken und Reporting
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung sollten Unternehmen bestehende Sachverhalte im Zusammenhang mit Covid-19-Förderungen jedenfalls erneut analysieren. Dies kann (auch wertaufhellende) Auswirkungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse, einschließlich der Zwischenberichterstattung, haben.Insbesondere kann zu beurteilen sein, ob
- potenzielle Rückforderungsrisiken bestehen,
- Rückstellungen zu bilden sind,
- Angaben zu Eventualverbindlichkeiten erforderlich sind,
- sich Auswirkungen auf die Bewertung aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge ergeben und
- Entwicklungen nach dem Abschlussstichtag gesondert zu berücksichtigen sind.
Die erforderliche bilanzielle Beurteilung hängt dabei stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, allen voran vom jeweiligen Verfahrensstand, den vorhandenen Umwidmungsmöglichkeiten und der Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Rückforderung.
Selbst wenn Anhaltspunkte für eine Überschreitung beihilferechtlicher Obergrenzen vorliegen, lässt sich ein möglicher Rückforderungsanspruch häufig nicht allein anhand des erhaltenen Fördervolumens bestimmen. Insbesondere bei wirtschaftlicher Verbundenheit mehrerer Unternehmen können verschiedene rechtliche und tatsächliche Fragestellungen die Beurteilung beeinflussen. Diese Unsicherheiten sind auch bei der bilanziellen Würdigung möglicher Rückforderungsrisiken zu berücksichtigen.
Covid-19-Förderungen prüfen: Handlungsbedarf und To-dos für Unternehmen und Unternehmensgruppen
Unternehmen, die Covid-19-Förderungen über mehrere Gesellschaften hinweg erhalten haben, sollten die Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung auf ihre individuelle Situation sorgfältig prüfen.Dabei empfehlen wir zu analysieren, ob
- die beihilferechtlichen Obergrenzen auf Ebene der wirtschaftlichen Einheit eingehalten wurden,
- bereits behördliche Anfragen oder Prüfungen vorliegen,
- bestehende Dokumentationen und rechtliche Beurteilungen weiterhin tragfähig sind und
- sich daraus Konsequenzen für die Finanzberichterstattung ergeben.


