Die Beurteilung der bestimmten Hauptgeschäftstätigkeit ist eine zentrale Weichenstellung unter IFRS 18. Sie beeinflusst die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen und sollte frühzeitig anhand des Geschäftsmodells, interner Steuerung und belastbarer Indizien dokumentiert werden.
Da IFRS 18 nach IAS 8 retrospektiv anzuwenden ist, muss diese Beurteilung bereits für die Vergleichsperiode 2026 belastbar getroffen werden. Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr sind die Vergleichszahlen für die Erstanwendung 2027 daher so aufzubereiten, als wäre IFRS 18 bereits 2026 angewendet worden. Der Schwerpunkt liegt damit auf einer nachvollziehbar dokumentierten Analyse der Hauptgeschäftstätigkeit und ihrer Auswirkungen auf Betrieb, Investition und Finanzierung.
Die Beurteilung folgt dem wirtschaftlichen Gehalt. Sie muss aus dem Geschäftsmodell, der internen Steuerung, der externen Kommunikation und den tatsächlich erzielten Erträgen ableitbar sein. Ändert sich die Einschätzung in späteren Perioden, wirkt die Änderung prospektiv; für die Vergleichsperiode ist dennoch die damalige Sachlage maßgeblich.
Bei einer Hauptgeschäftstätigkeit der Kund:innenfinanzierung können z.B. damit verbundene Zahlungsmittelbestände und Finanzierungsverbindlichkeiten der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen sein. Für nicht damit verbundene Zahlungsmittelbestände und Finanzierungsverbindlichkeiten bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Wahlrechte, die konsistent auszuüben sind. Kann eine Trennung nicht verlässlich vorgenommen werden, rückt die Kategorie „Betrieb“ in den Vordergrund. Die Entscheidung beeinflusst damit nicht nur einzelne Zeilen, sondern die Aussagekraft des Betriebsergebnisses insgesamt.
Für die Beurteilung sind belastbare Indizien erforderlich. Dazu zählen insbesondere die interne Steuerung, verwendete Leistungskennzahlen, Segmentinformationen nach IFRS 8, die Kommunikation gegenüber Kapitalmarkt und Stakeholder:innen sowie die tatsächliche Ertragsstruktur. Ein einzelnes Indiz wird regelmäßig nicht ausreichen; überzeugend ist die Gesamtbetrachtung. Unternehmen sollten daher dokumentieren, welche Tätigkeiten prägend sind, welche Nachweise dafürsprechen und wie widersprüchliche Hinweise gewürdigt wurden.
Auch die vorläufigen Agendaentscheidungen vom Juni 2026 unterstreichen diesen Fokus. Besonders relevant ist der Fall eines Hersteller-Leasinggebers, bei dem das Committee eine Kund:innenfinanzierung als Hauptgeschäftstätigkeit für wahrscheinlich hält. Als wesentliches Indiz wurde die Verwendung einer dem Rohergebnis ähnlichen Zwischensumme als Steuerungsgröße gewertet. Dass ein Teil der Verträge als Operating-Leasing klassifiziert ist, steht einer solchen Beurteilung nicht zwingend entgegen. Für die Praxis folgt daraus: Die Bilanzierung einzelner Verträge ersetzt nicht die Geschäftsmodellbeurteilung.
Ausgangslage
Mit IFRS 18 wird die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung neu strukturiert. Für viele Unternehmen ist dabei nicht die neue Kategorienlogik als solche die schwierigste Frage, sondern die vorgelagerte Beurteilung, ob eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit vorliegt. Diese Einschätzung entscheidet darüber, ob bestimmte Erträge und Aufwendungen nicht nach dem Grundmodell, sondern nach besonderen Zuordnungsvorschriften auszuweisen sind.Da IFRS 18 nach IAS 8 retrospektiv anzuwenden ist, muss diese Beurteilung bereits für die Vergleichsperiode 2026 belastbar getroffen werden. Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr sind die Vergleichszahlen für die Erstanwendung 2027 daher so aufzubereiten, als wäre IFRS 18 bereits 2026 angewendet worden. Der Schwerpunkt liegt damit auf einer nachvollziehbar dokumentierten Analyse der Hauptgeschäftstätigkeit und ihrer Auswirkungen auf Betrieb, Investition und Finanzierung.
Die Beurteilung folgt dem wirtschaftlichen Gehalt. Sie muss aus dem Geschäftsmodell, der internen Steuerung, der externen Kommunikation und den tatsächlich erzielten Erträgen ableitbar sein. Ändert sich die Einschätzung in späteren Perioden, wirkt die Änderung prospektiv; für die Vergleichsperiode ist dennoch die damalige Sachlage maßgeblich.
Warum die Hauptgeschäftstätigkeit entscheidend ist
IFRS 18 unterscheidet die Kategorien „Betrieb“, „Investition“, „Finanzierung“, „Ertragsteuern“ und „aufgegebene Geschäftsbereiche“. Ob eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit vorliegt, beeinflusst insbesondere die Abgrenzung zwischen Betrieb, Investition und Finanzierung. Dieselben Erträge oder Aufwendungen können je nach Geschäftsmodell unterschiedlich zugeordnet werden. Damit wirkt die Beurteilung unmittelbar auf zentrale Zwischensummen wie das Betriebsergebnis und das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern.Bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit
Eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit liegt nach IFRS 18 insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen in bestimmte Arten von Vermögenswerten investiert oder Kund:innen Finanzierungen bereitstellt. Die Analyse ist für das berichtende Unternehmen vorzunehmen und kann im Konzernabschluss anders ausfallen als im Einzelabschluss eines Tochter- oder Mutterunternehmens. Entscheidend ist nicht allein die rechtliche Struktur, sondern wie das Unternehmen wirtschaftlich tätig ist und woraus es seine Leistungskraft ableitet.Bei einer Hauptgeschäftstätigkeit der Kund:innenfinanzierung können z.B. damit verbundene Zahlungsmittelbestände und Finanzierungsverbindlichkeiten der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen sein. Für nicht damit verbundene Zahlungsmittelbestände und Finanzierungsverbindlichkeiten bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Wahlrechte, die konsistent auszuüben sind. Kann eine Trennung nicht verlässlich vorgenommen werden, rückt die Kategorie „Betrieb“ in den Vordergrund. Die Entscheidung beeinflusst damit nicht nur einzelne Zeilen, sondern die Aussagekraft des Betriebsergebnisses insgesamt.
Für die Beurteilung sind belastbare Indizien erforderlich. Dazu zählen insbesondere die interne Steuerung, verwendete Leistungskennzahlen, Segmentinformationen nach IFRS 8, die Kommunikation gegenüber Kapitalmarkt und Stakeholder:innen sowie die tatsächliche Ertragsstruktur. Ein einzelnes Indiz wird regelmäßig nicht ausreichen; überzeugend ist die Gesamtbetrachtung. Unternehmen sollten daher dokumentieren, welche Tätigkeiten prägend sind, welche Nachweise dafürsprechen und wie widersprüchliche Hinweise gewürdigt wurden.
Leitlinien aus den IFRIC-Beratungen
Die jüngeren IFRIC-Beratungen zeigen, wie stark die Klassifikation von Erträgen und Aufwendungen in der GuV vom konkreten Geschäftsmodell abhängt. Im Einzelabschluss eines Mutterunternehmens, das ausschließlich Beteiligungen an Tochterunternehmen hält, verwaltet, erwirbt und veräußert, kann die Investition in diese Beteiligungen selbst eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit sein. Das Fehlen anderer substanzieller Tätigkeiten ist dabei ein starkes Indiz. In einem solchen Fall sind die damit verbundenen Erträge und Aufwendungen der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen.Auch die vorläufigen Agendaentscheidungen vom Juni 2026 unterstreichen diesen Fokus. Besonders relevant ist der Fall eines Hersteller-Leasinggebers, bei dem das Committee eine Kund:innenfinanzierung als Hauptgeschäftstätigkeit für wahrscheinlich hält. Als wesentliches Indiz wurde die Verwendung einer dem Rohergebnis ähnlichen Zwischensumme als Steuerungsgröße gewertet. Dass ein Teil der Verträge als Operating-Leasing klassifiziert ist, steht einer solchen Beurteilung nicht zwingend entgegen. Für die Praxis folgt daraus: Die Bilanzierung einzelner Verträge ersetzt nicht die Geschäftsmodellbeurteilung.
Einordnung für die Praxis
Die Analyse der Hauptgeschäftstätigkeit sollte frühzeitig erfolgen, weil sie mehrere Folgeschritte auslöst: die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen, die Anpassung von Konten- und Reportingstrukturen, die Abstimmung mit internen Steuerungsgrößen und die Vorbereitung der Vergleichszahlen 2026. Kritisch sind vor allem Fälle, in denen Finanzierung oder Investition nicht nur Nebenfunktion sind, sondern Teil der operativen Wertschöpfung. Gerade dort ist eine saubere Abgrenzung erforderlich, um spätere Umgliederungen und Inkonsistenzen in der Kommunikation zu vermeiden.Dokumentationscheckliste
- Ist die Investition in bestimmte Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Kund:innenfinanzierung prägender Bestandteil des Geschäftsmodells?
- Welche Indizien ergeben sich aus interner Steuerung, Segmentberichterstattung, externen Kennzahlen und Management-Reporting?
- Welche Zuordnungseffekte ergeben sich auf Betrieb, Investition und Finanzierung für die Vergleichsperiode 2026?
- Welche Wahlrechte und Trennungsannahmen sind relevant, und wie wird deren konsistente Anwendung sichergestellt?

