IFRS 18 knüpft die Kategorie des Factoringaufwands an das Bilanzierungsobjekt und damit an die Abgangsprüfung nach IFRS 9. Über den Erfolgsausweis aus Factoringvereinbarungen entscheidet folglich mittelbar die Vertragsgestaltung. Ein Bilanzierungswahlrecht besteht nicht, wohl aber ein Strukturierungsanreiz. Die Abgangsanalyse ist daher belastbar zu dokumentieren.
Maßgeblich ist vielmehr die Kategorie des Bilanzierungsobjekts, aus dem der jeweilige Aufwand entsteht. Welche Bilanzierungsobjekte vorliegen, bestimmt die Abgangsprüfung nach IFRS 9. Deren Ausgang hängt wiederum von den Bedingungen der Vereinbarung ab. Der Abgangsstatus entscheidet damit über die Kategorie, den Zeitpunkt und die Kennzahlenwirkung der Factoringkosten. Unter IAS 1 beeinflusste er demgegenüber im Wesentlichen nur den Bilanzausweis und die Anhangangaben.
Wirtschaftlich vergleichbare Vereinbarungen können dadurch zu unterschiedlichen Ergebnisstrukturen führen. Ein Bilanzierungswahlrecht besteht nicht, doch wirkt die Vertragsgestaltung als Strukturierungsanreiz auf die Darstellung zurück.
Beispiel:
Die nachfolgenden Beträge halten Buchwert und Entgelt konstant, um die Wirkung des Abgangsstatus isoliert darzustellen. Dass sich die Konditionen mit dem Zuschnitt der Risiken tatsächlich verändern, bleibt dabei außer Betracht. Der Buchwert der Forderung beträgt 100 GE (Geldeinheiten) und die Zahlung des Factors 97 GE, wovon 2 GE auf einen zeitabhängigen Abschlag und 1 GE auf eine Ankaufgebühr entfallen. Beim anhaltenden Engagement sind ergänzend Ausfälle bis 8 GE garantiert, der beizulegende Zeitwert dieser Garantie beträgt 1 GE. Der Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit beläuft sich unter diesen Annahmen beim vollständigen Abgang auf 97 GE, beim anhaltenden Engagement auf 88 GE und beim vollständigen Nichtabgang auf 0.
Beim vollständigen Abgang ist der Abgangsverlust, sofern die Forderung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, als Einzelposten der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Entgelte für eigenständige Dienstleistungen des Factors, etwa Debitorenmanagement oder Mahnwesen, sind von diesem Posten abzugrenzen. Sie fallen zwar in dieselbe Kategorie, jedoch in eine andere Zeile. Da sich Dienstleistungsentgelt und Abgangsverlust in Art und Bewertungsgrundlage unterscheiden, ist ihre Zusammenfassung nach den Aggregationsgrundsätzen des IFRS 18 begründungsbedürftig.
Der Abgang verkürzt die Bilanz überdies nur um das an den Factor zu entrichtende Entgelt, weil die Forderung durch den Mittelzufluss ersetzt wird. Eine weitergehende Entlastung tritt erst mit der Verwendung der Mittel ein, die nicht Bestandteil der Factoringvereinbarung sind. Eigenkapitalquote und Verschuldungsgrad entwickeln sich dabei gegenläufig, weil das Fremdkapital unverändert bleibt, während Eigenkapital und Bilanzsumme um dasselbe Entgelt sinken. Für Financial Covenants ist daher maßgeblich, welche der beiden Größen vereinbart ist. Die Nettofinanzverschuldung bleibt beim vollständigen Nichtabgang unverändert, weil dem Anstieg der Bruttoverschuldung ein Mittelzufluss in gleicher Höhe gegenübersteht.
In der Kapitalflussrechnung entfallen beim vollständigen Nichtabgang sämtliche Zahlungsströme der Vereinbarung auf die Finanzierungstätigkeit, sodass der Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit unberührt bleibt. Beim vollständigen Abgang entsteht keine finanzielle Verbindlichkeit, weshalb der Zufluss vom Factor nach unserer Auffassung als vorgezogene Vereinnahmung des Umsatzes der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Betriebsergebnis und operativer Cashflow laufen insoweit auseinander. Zu beachten ist außerdem, dass IFRS 18 das Wahlrecht zur Zuordnung gezahlter Zinsen aufgehoben hat und diese zwingend der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind.
Die Zuordnung ist dabei nicht aufteilbar, sondern entscheidet über die Kategorie des gesamten Betrags. Bis zu einer Klarstellung durch den Standardsetzer bleibt die Frage ermessensabhängig und ist unter belastbarer Dokumentation der Abgangsprüfung zu beurteilen.
Was ändert sich bei Factoring durch IFRS 18 ab 2027?
IFRS 18 ist spätestens für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2027 beginnen. Während IAS 1 keine entsprechende Systematik kannte, ordnet IFRS 18 sämtliche Erträge und Aufwendungen einer von 5 Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung zu. Eine spezifische Regel für Aufwendungen aus Factoringvereinbarungen sieht IFRS 18, anders als für Reverse Factoring, nicht vor.Maßgeblich ist vielmehr die Kategorie des Bilanzierungsobjekts, aus dem der jeweilige Aufwand entsteht. Welche Bilanzierungsobjekte vorliegen, bestimmt die Abgangsprüfung nach IFRS 9. Deren Ausgang hängt wiederum von den Bedingungen der Vereinbarung ab. Der Abgangsstatus entscheidet damit über die Kategorie, den Zeitpunkt und die Kennzahlenwirkung der Factoringkosten. Unter IAS 1 beeinflusste er demgegenüber im Wesentlichen nur den Bilanzausweis und die Anhangangaben.
Wirtschaftlich vergleichbare Vereinbarungen können dadurch zu unterschiedlichen Ergebnisstrukturen führen. Ein Bilanzierungswahlrecht besteht nicht, doch wirkt die Vertragsgestaltung als Strukturierungsanreiz auf die Darstellung zurück.
Welche 3 Ausgänge hat die Abgangsprüfung nach IFRS 9 und was bedeuten sie für die GuV?
| Vollständiger Abgang | Anhaltendes Engagement | Vollständiger Nichtabgang | |
|---|---|---|---|
| Typische Gestaltung | im Wesentlichen alle Risiken und Chancen übertragen | keine eindeutige Übertragung, Verfügungsmacht verbleibt (begrenzte Ausfallgarantie) | im Wesentlichen alle Risiken und Chancen zurückbehalten (Regress) |
| Bilanzierung | Ausbuchung und Abgangsergebnis | fortgeführter Forderungsanteil und verbundene Verbindlichkeit nebeneinander, Saldierungsverbot | Forderung bleibt bilanziert, finanzielle Verbindlichkeit für das Entgelt |
| Kategorie des Aufwands | operative Kategorie „Betrieb“ | fraglich; u. E. operative Kategorie „Betrieb“ | Finanzierungskategorie |
| Zeitpunkt der Erfassung | im Übertragungszeitpunkt | teils sofort, teils über die Laufzeit | über die Laufzeit |
| Betriebsergebnis | belastet | belastet | unberührt |
| Forderungsbestand | sinkt um den Buchwert | sinkt auf den garantierten Betrag | unverändert |
Beispiel:
Die nachfolgenden Beträge halten Buchwert und Entgelt konstant, um die Wirkung des Abgangsstatus isoliert darzustellen. Dass sich die Konditionen mit dem Zuschnitt der Risiken tatsächlich verändern, bleibt dabei außer Betracht. Der Buchwert der Forderung beträgt 100 GE (Geldeinheiten) und die Zahlung des Factors 97 GE, wovon 2 GE auf einen zeitabhängigen Abschlag und 1 GE auf eine Ankaufgebühr entfallen. Beim anhaltenden Engagement sind ergänzend Ausfälle bis 8 GE garantiert, der beizulegende Zeitwert dieser Garantie beträgt 1 GE. Der Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit beläuft sich unter diesen Annahmen beim vollständigen Abgang auf 97 GE, beim anhaltenden Engagement auf 88 GE und beim vollständigen Nichtabgang auf 0.
Beim vollständigen Abgang ist der Abgangsverlust, sofern die Forderung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, als Einzelposten der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Entgelte für eigenständige Dienstleistungen des Factors, etwa Debitorenmanagement oder Mahnwesen, sind von diesem Posten abzugrenzen. Sie fallen zwar in dieselbe Kategorie, jedoch in eine andere Zeile. Da sich Dienstleistungsentgelt und Abgangsverlust in Art und Bewertungsgrundlage unterscheiden, ist ihre Zusammenfassung nach den Aggregationsgrundsätzen des IFRS 18 begründungsbedürftig.
Wie verändert IFRS 18 Kennzahlen und Kapitalflussrechnung bei Factoring?
Debitorenlaufzeit und Trade Working Capital sollen die Dauer der Kapitalbindung im Kund:innengeschäft abbilden. Diese Dauer ist in allen 3 Fallgruppen gleich, weil der:die Kund:in unverändert zum selben Zeitpunkt zahlt. Beide Kennzahlen erfassen damit nicht den wirtschaftlichen Vorgang, den sie messen sollen, sondern den Ausgang der Abgangsprüfung.Der Abgang verkürzt die Bilanz überdies nur um das an den Factor zu entrichtende Entgelt, weil die Forderung durch den Mittelzufluss ersetzt wird. Eine weitergehende Entlastung tritt erst mit der Verwendung der Mittel ein, die nicht Bestandteil der Factoringvereinbarung sind. Eigenkapitalquote und Verschuldungsgrad entwickeln sich dabei gegenläufig, weil das Fremdkapital unverändert bleibt, während Eigenkapital und Bilanzsumme um dasselbe Entgelt sinken. Für Financial Covenants ist daher maßgeblich, welche der beiden Größen vereinbart ist. Die Nettofinanzverschuldung bleibt beim vollständigen Nichtabgang unverändert, weil dem Anstieg der Bruttoverschuldung ein Mittelzufluss in gleicher Höhe gegenübersteht.
In der Kapitalflussrechnung entfallen beim vollständigen Nichtabgang sämtliche Zahlungsströme der Vereinbarung auf die Finanzierungstätigkeit, sodass der Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit unberührt bleibt. Beim vollständigen Abgang entsteht keine finanzielle Verbindlichkeit, weshalb der Zufluss vom Factor nach unserer Auffassung als vorgezogene Vereinnahmung des Umsatzes der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Betriebsergebnis und operativer Cashflow laufen insoweit auseinander. Zu beachten ist außerdem, dass IFRS 18 das Wahlrecht zur Zuordnung gezahlter Zinsen aufgehoben hat und diese zwingend der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind.
Verbundene Verbindlichkeit bei Factoring: Betrieb oder Finanzierung?
Für die verbundene Verbindlichkeit beim anhaltenden Engagement fehlt eine ausdrückliche Regelung. Nach unserer Auffassung ist sie der operativen Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen, weil IFRS 9 für die Garantiestruktur keinen Zins ermittelt und die Finanzierungskategorie daher nicht greift. Die Gegenauffassung, nach der die Verbindlichkeit der Finanzierungskategorie zuzuordnen ist, ist jedoch vertretbar und führt zu einem abweichenden Betriebsergebnis.Die Zuordnung ist dabei nicht aufteilbar, sondern entscheidet über die Kategorie des gesamten Betrags. Bis zu einer Klarstellung durch den Standardsetzer bleibt die Frage ermessensabhängig und ist unter belastbarer Dokumentation der Abgangsprüfung zu beurteilen.
Was müssen Unternehmen in Bezug auf IFRS 18 und Factoring jetzt tun?
- Abgangsanalyse und Dokumentation: Je Vereinbarung sind die Vertragsbedingungen, die Beurteilung des Risiko- und Chancenübergangs sowie die Verfügungsmacht nach IFRS 9 nachvollziehbar festzuhalten. Im Enforcement-Verfahren wird insbesondere dies nachzuweisen sein.
- Zuordnung der verbundenen Verbindlichkeit: Die Entscheidung zwischen operativer Kategorie und Finanzierungskategorie ist zu begründen und einheitlich anzuwenden.
- Vergleichsperiode: IFRS 18 verlangt eine Überleitung je Einzelposten der Gewinn- und Verlustrechnung. Der erstmals gesondert auszuweisende Abgangsverlust muss daher bereits für die Vergleichsperiode getrennt erfassbar sein. Es handelt sich um eine Datenanforderung und nicht um eine Darstellungsfrage.
- Vertragliche und interne Regelwerke: Knüpfen Financial Covenants oder Vergütungsvereinbarungen an Betriebsergebnis, EBIT, Nettofinanzverschuldung oder operativen Cashflow an, verschiebt der Abgangsstatus die maßgebliche Bezugsgröße, ohne dass sich die Zahlungsströme ändern.
- Öffentliche Kommunikation: Ein außerhalb des Abschlusses gezeigtes Ergebnis vor Factoringaufwendungen begründet eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl und ist samt Überleitung sowie Ertragsteuer- und Minderheitenanteilseffekten anzugeben.
- Vertragsgestaltung: Da Rückgriffsrechte, Garantien, First-Loss-Positionen und Rückkaufrechte über den Abgangsstatus und damit über die Kategorie entscheiden, ist die Ergebnisstruktur bereits bei der Verlängerung oder Neuverhandlung bestehender Vereinbarungen zu berücksichtigen.

