Das Wichtigste auf einen Blick
BDO Global hat kürzlich das IFRB-Bulletin 2026/4 veröffentlicht. Darin wird die Entwicklung der nach IAS 29 als hochinflationär einzustufenden Volkswirtschaften im ersten Halbjahr 2026 zusammengefasst. Zum 30.6.2026 gelten Argentinien, Haiti, der Iran, der Libanon, Malawi, der Südsudan, der Sudan, die Türkei, Venezuela und Simbabwe weiterhin als hochinflationär. Burundi und Sierra Leone werden aufgrund rückläufiger Inflationsraten nicht mehr entsprechend eingestuft; neue Hochinflationsländer kamen im ersten Halbjahr 2026 nicht hinzu. Angola, Ägypten, Myanmar, Nigeria und Syrien stehen auf der Beobachtungsliste. Das Bulletin hebt zugleich hervor, dass die Einstufung nicht allein anhand der kumulierten Dreijahresinflation erfolgt, sondern eine Gesamtwürdigung sämtlicher Indikatoren des IAS 29.3 erfordert.
Zum BDO Global IFRB-Bulleting 2026/4
Ausgangslage
IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern ist anzuwenden, wenn die funktionale Währung eines Unternehmens die Währung eines Hochinflationslandes ist. Der Abschluss ist unabhängig davon, ob er auf dem Konzept der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dem der Tageswerte basiert, in der am Abschlussstichtag geltenden Maßeinheit auszudrücken. Dies gilt auch für die Vergleichszahlen zur Vorperiode und für sonstige Informationen zu früheren Perioden. Damit soll verhindert werden, dass Beträge unterschiedlicher Kaufkraft zusammengefasst und dadurch wirtschaftlich nicht aussagekräftige Informationen vermittelt werden.
IAS 29 enthält keine abschließende Definition der Hochinflation und legt keinen einzelnen zwingenden Schwellenwert fest. Ob eine Volkswirtschaft als hochinflationär einzustufen ist, erfordert vielmehr eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse. IAS 29.3 nennt hierfür insbesondere folgende Merkmale:
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Die Bevölkerung hält ihr Vermögen bevorzugt in Sachwerten oder in einer vergleichsweise stabilen Fremdwährung und investiert Bestände der Landeswährung möglichst kurzfristig, um deren Kaufkraft zu erhalten.
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Geldbeträge und Preise werden nicht in der Landeswährung, sondern in einer stabileren Fremdwährung beurteilt oder angegeben.
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Kreditgeschäfte werden zu Preisen abgeschlossen, die den während der Kreditlaufzeit erwarteten Kaufkraftverlust ausgleichen.
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Zinssätze, Löhne und Preise sind an einen Preisindex gekoppelt.
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Die kumulative Inflationsrate innerhalb von 3 Jahren nähert sich 100% oder überschreitet diesen Wert.
Die im Juli 2025 veröffentlichte Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee bestätigt, dass keines dieser Merkmale isoliert ausschlaggebend ist. Insbesondere führt das Erreichen einer kumulierten Dreijahresinflation von 100% nicht automatisch zur Einstufung als Hochinflationsland. Sämtliche relevanten Indikatoren sind im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemeinsam zu würdigen; dabei können auch weitere, nicht ausdrücklich in IAS 29.3 genannte Faktoren berücksichtigt und einzelne Indikatoren unterschiedlich gewichtet werden. Innerhalb eines Konzerns sollen bei gleicher Rechnungslegungsgrundlage keine unterschiedlichen Schlussfolgerungen zur Einstufung derselben Volkswirtschaft gezogen werden.
Auf Grundlage des World Economic Outlook des Internationalen Währungsfonds vom April 2026 gelten zum 30.6.2026 folgende Volkswirtschaften als hochinflationär:
Argentinien, Haiti, der Iran, der Libanon, Malawi, der Südsudan, der Sudan, die Türkei, Venezuela und Simbabwe.
Im ersten Halbjahr 2026 wurde keine weitere Volkswirtschaft neu als hochinflationär eingestuft. Dagegen gelten Burundi und Sierra Leone zum 30.6.2026 nicht mehr als Hochinflationsländer. Für Burundi wird für 2026 eine jährliche Inflationsrate von 19% und damit ein Rückgang der kumulierten Dreijahresinflation auf 87% prognostiziert. Für Sierra Leone wird bis Ende 2026 ein Rückgang der kumulierten Dreijahresinflation auf 29% erwartet. Die jeweils kontinuierlich sinkenden Inflationsraten stützen die Beendigung der Einstufung als Hochinflationsland.
Auf der Beobachtungsliste für eine mögliche künftige Anwendung von IAS 29 stehen Angola, Ägypten, Myanmar, Nigeria und Syrien. Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten in diesen Ländern sollten die Entwicklung der quantitativen und qualitativen Indikatoren fortlaufend beobachten. Maßgeblich ist jedoch nicht der bloße Sitz oder die Tätigkeit in einem bestimmten Land, sondern ob die betreffende Währung nach den Vorgaben von IAS 21 die funktionale Währung des Unternehmens oder des ausländischen Geschäftsbetriebs darstellt.

