IFRS 18 und EBIT: Was sich 2027 für Unternehmen ändert

Was CFOs und Aufsichtsräte jetzt prüfen müssen


Veröffentlicht: 
Die Einführung von IFRS 18 wird besonders relevant für Unternehmen, die über das EBIT nicht nur berichten, sondern dieses auch zur Steuerung, Vergütung oder Vertragsbemessung nutzen. Zum Beispiel: Ein österreichischer Industriekonzern koppelt 60% des Vorstandsbonus direkt an das EBIT. Ein Infrastrukturunternehmen hat EBIT-Ziele dreijährig fixiert. Ein börsennotierter Technologiekonzern zahlt den gesamten kurzfristigen Bonus nur aus, wenn das Konzern-EBIT positiv ist.

Was diese Unternehmen eint: Ihre Steuerungs- und Vergütungssysteme bauen auf einem EBIT-Begriff auf, der ab dem 1.1.2027 nicht mehr existiert. IFRS 18 sieht nicht länger ein definiertes EBIT als Zwischensumme vor. Das operative Ergebnis (Operating profit or loss) tritt an dessen Stelle und ist inhaltlich anders abgegrenzt. IFRS 18 macht das operative Ergebnis zur Residualgröße: Erträge und/oder Aufwendungen, die nicht eindeutig als Investing, Financing, Steuern oder aufgegebene Geschäftsbereiche zu kategorisieren sind, fallen in die Kategorie Operating, unabhängig davon, ob sie einmalig, volatil oder strukturell nicht wiederkehrend auftreten. Eine Bereinigung dieser Positionen ist nur bei vollständiger Offenlegung möglich. Sogenannte MPM (Management-defined Performance Measures) sind Kennzahlen, die außerhalb des Abschlusses – etwa im Lagebericht oder Vergütungsbericht – verwendet werden. Sie geben Auskunft über das Gesamtunternehmen und stellen explizit keine IFRS-definierten (Zwischen-)Summen dar. Die Folge: EBIT mag immer noch EBIT heißen, jedoch wird die Herleitung ab dem 1.1.2027 zu einem offenlegungspflichtigen Adjustment.

Auf einen Blick: Die neue GuV-Struktur

IFRS 18.52 definiert die Operating-Kategorie als Residualkategorie: Alles, was nicht zwingend in die Bereiche Investing, Financing, Ertragsteuer oder aufgegebener Geschäftsbereich fällt, wird im operativen Ergebnis erfasst, unabhängig davon, ob es sich um einmalige, volatile oder strukturell nicht wiederkehrende Posten handelt. Eine Herausrechnung ist nur unter der Voraussetzung einer vollständigen MPM-Offenlegungspflicht (IFRS 18.117–125) möglich.

 

IFRS 18: Wie sich die EBIT-Berechnung konkret verändert

Die Operating-Kategorie nach IFRS 18 stellt keine inhaltliche Abgrenzung betrieblicher Tätigkeiten dar. Sie ist ein Auffangtatbestand: Positionen, die keiner der anderen Kategorien eindeutig zugeordnet werden können, müssen zwingend als Operating klassifiziert werden. Restrukturierungsaufwendungen, Wertminderungen auf Sachanlagen, einmalige Rechtsstreitkosten und volatile FX-Ergebnisse auf operative Positionen verbleiben künftig im EBIT, es sei denn, sie werden aktiv als MPM ausgewiesen. Ein bereinigtes EBIT bleibt möglich, aber nur gegen vollständige Offenlegungspflicht.
 

 

Kennzahl Was sich unter IFRS 18 ändert
EBIT-/EBIT-Marge Einmaleffekte und volatile Posten verbleiben zwingend in Operating. Eine Bereinigung ist nur als MPM mit Überleitungspflicht möglich, inkl. der Angabe von Steuereffekt und Auswirkungen auf Minderheitenanteile (NCI). Überleitungsrechnungen waren bereits nach ESMA-APM-Leitlinien (2015) empfohlen. IFRS 18 macht sie zur geprüften Abschlusspflicht.
ROCE-/ROIC Der Zähler (EBIT bzw. Nachsteuer-EBIT) wird inhomogener. Bei laufenden LTI-Tranchen über den 31.12.2026 hinaus wird der Zielwert unter IAS-1-Logik und der Ist-Wert unter IFRS-18-Logik ermittelt. Wird der bereinigte Zähler extern kommuniziert, ist dieser als MPM offenzulegen.
EV/EBIT Bewertungsmultiples verlieren die Peer-Vergleichbarkeit, wenn der Nenner (EBIT) je nach Klassifikationspraxis variiert.
Adjusted EBIT Die externe Kommunikation löst eine MPM-Offenlegungspflicht aus (IFRS 18.117-125). Zudem besteht eine Konsistenzpflicht zum Vergütungsbericht (§ 78c AktG).

 

4 Bereiche, in denen Sie jetzt handeln müssen

 

1. Vergütungssysteme: IFRS 18 verändert die EBIT-Basis automatisch.

Wenn ein Vergütungssystem auf einem EBIT basiert, das auf dem IFRS-Konzernabschluss beruht, ändert sich die Bemessungsgrundlage mit der Erstanwendung von IFRS 18 automatisch. Dies geschieht ohne Vorstandsbeschluss und ohne Entscheidung des Aufsichtsrats. Einmaleffekte, die bisher intern bereinigt wurden, sind ab dem 1.1.2027 zwingend im operativen Ergebnis enthalten. Eine Bereinigung für interne Zwecke ist weiterhin zulässig. Problematisch ist jedoch die externe Kommunikation, da damit eine MPM-Offenlegungspflicht ausgelöst wird. Das betrifft laut unserer Analyse nahezu alle österreichischen ATX-Industrieunternehmen.

 

2. LTI-Programme: Risiken durch IFRS 18 bei laufenden Tranchen

IFRS 18 wird dann besonders relevant, wenn das EBIT nicht nur berichtet, sondern auch zur Steuerung, Vergütung oder Vertragsbemessung verwendet wird. Vergütungsprogramme mit ROCE- oder ROIC-Zielen, die über den 31.12.2026 hinausgehen, sind besonders exponiert. Die Vergleichsperiode wurde unter IAS-1-Logik gemessen, während die Zielerreichung unter IFRS-18-Logik beurteilt wird. Ohne vertragliche Anpassungsklausel (formulaic adjustment) ist eine faire Beurteilung kaum möglich.

 

3. MPM-Offenlegung: Warum bereinigtes EBIT künftig transparent sein muss

Viele Vergütungsverträge sehen vor, dass der Vergütungsausschuss das EBIT um Einmaleffekte bereinigen kann. Wenn dieses bereinigte EBIT im Vergütungsbericht (§ 78c AktG) veröffentlicht wird, qualifiziert es sich als „public communication“ i.S.v. IFRS 18. Dies hat zur Folge, dass die MPM-Offenlegungspflicht im IFRS-Abschluss ausgelöst wird. Das bedeutet:
  • Vollständige Überleitungsrechnung zur nächstliegenden IFRS-Zwischensumme, inklusive Angabe des Steuereffekts und der Auswirkungen auf Minderheitenanteile (NCI)
  • Beschreibung der Berechnungsmethodik
Die MPM-Angaben im Anhang müssen mit dem Vergütungsbericht konsistent sein. Eine abweichende Bereinigungspraxis in beiden Berichten ist mit IFRS 18 nicht vereinbar.

 

4. Vergleichsperiode 2026: Warum frühe Klassifikation entscheidend ist

IFRS 18 ist retrospektiv anzuwenden. Die Vergleichsperiode 2026 wird im ersten IFRS-18-Abschluss für das Geschäftsjahr 2027 nach neuer Logik dargestellt. Klassifikationsentscheidungen, die heute getroffen werden, bestimmen, wie das EBIT der Vergleichsperiode aussieht. Wer erst beim erstmaligen Abschluss nach IFRS 18 mit der Analyse beginnt, verliert die Möglichkeit, die Vergleichsperiode konsistent aufzubauen und Entscheidungen unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Konsequenzen zu treffen.

 

IFRS 18 Umsetzung: 6 konkrete Schritte für 2026-2027

Um die Vergleichbarkeit über Zeit und mit Peers ab dem 1.1.2027 zu gewährleisten, sollten Entscheidungen vor dem ersten IFRS-18-Abschluss getroffen und die Vergleichsperiode 2026 bereits konsistent aufgebaut werden. 5 Maßnahmen haben Priorität:
  • GuV-Klassifikationsanalyse: Bestimmen Sie, welche Posten künftig zwingend in die Operating-Kategorie fallen. Besonders kritisch sind Ergebnisse aus assoziierten Unternehmen (IAS 28 → Investing), Dividenden- und Zinserträge außerhalb des Kerngeschäfts sowie FX-Ergebnisse auf Finanzierungsebene.
  • MPM-Assessment: Analysieren Sie, welche extern kommunizierten Kennzahlen (bereinigtes EBIT, bereinigtes EBITDA und ROCE-Ziel) die MPM-Offenlegungspflicht auslösen. Eine Überleitungsrechnung sowie die Darstellung des Steuereffekts und der Auswirkungen auf Minderheitenanteile (NCI) müssen möglich sein.
  • Vergütungsdokumentation: Überprüfen Sie die Vergütungspolitik auf EBIT-Bezüge und legen Sie gegebenenfalls eine IFRS-18-unabhängige Definition fest. Für laufende LTI-Tranchen über den 31.12.2026 hinaus sollten Anpassungsklauseln aufgenommen werden. Stellen Sie die Konsistenz zwischen dem Vergütungsbericht (§ 78c AktG) und der MPM-Note im Abschluss sicher.
  • Vergleichsperiode 2026: Treffen Sie jetzt Klassifikationsentscheidungen für 2026. Die Darstellung der Vergleichsperiode 2026 im ersten IFRS-18-Abschluss für das Geschäftsjahr 2027 setzt eine konsistente Datenbasis voraus.
  • Kapitalmarktkommunikation: Kommunizieren Sie frühzeitig und abgestimmt gegenüber Analyst:innen, Rating-Agenturen und institutionellen Investor:innen. IFRS-18-bedingte Änderungen im EBIT sind kein Qualitätsproblem, aber erklärungsbedürftig.
  • Covenants und Finanzierung: Prüfen Sie bestehende Kreditverträge, die Financial Covenants häufig an EBIT- oder EBITDA-basierte Kennzahlen (wie Zinsdeckungs- oder Verschuldungsgrad) knüpfen. Stellen Sie sicher, dass die Kennzahlendefinitionen überprüft und gegebenenfalls um eine IFRS-18-unabhängige Definition oder eine Anpassungsklausel ergänzt werden.
BDO Österreich unterstützt Sie bei der Klassifikationsanalyse, dem MPM-Assessment und der Abstimmung zwischen Ihrem ersten IFRS 18-Abschluss und bestehenden Vergütungssystemen.

Ansprechperson(en)

Gerhard Fremgen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner, Co-Service Line Lead Assurance, Leitung Expert Center Internationale Rechnungslegung