Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat unlängst vier Agenda-Entscheidungen zu IFRS 18 veröffentlicht. Im Juni 2026 hat das IASB zudem Änderungen an der Fair-Value-Option des IAS 28 herausgegeben, die unmittelbar an die Kategorisierung nach IFRS 18 anknüpfen. Die Agenda-Entscheidungen sind ohne EU-Übernahmeverfahren zu beachten; die IAS 28-Änderung ist vom IASB verabschiedet, in der EU aber noch nicht übernommen. Der folgende Überblick fasst den Inhalt der Papiere für Sie zusammen.
Sachverhalt: Das IFRS IC erhielt die Anfrage, wie Fremdwährungsdifferenzen aus einem konzerninternen Darlehen (oder einer konzerninternen monetären Forderung) zwischen Mutter- und Tochterunternehmen mit unterschiedlichen funktionalen Währungen in der Konzern-GuV zu klassifizieren sind. Konkret ging es um Fälle, in denen die zugrundeliegenden Erträge und Aufwendungen auf Konzernebene eliminiert werden, die Währungsdifferenz nach IAS 21.45 allerdings weiterhin im Konzernabschluss zu erfassen ist.
Diskussion: Nach IAS 21.45 ist es die konzerninterne monetäre Schuld (bzw. Forderung), die die Währungsdifferenz verursacht; der monetäre Posten stellt eine Verpflichtung dar, eine Währung in eine andere umzuwandeln. Nach IFRS 18.B65 sind Währungsdifferenzen jener Kategorie zuzuordnen, der auch die Erträge und Aufwendungen aus dem zugrundeliegenden Geschäftsvorfall zugeordnet werden, es sei denn, dies ist mit unverhältnismäßigen Kosten oder unverhältnismäßigem Aufwand verbunden (IFRS 18.B68). Das Committee kam zu dem Ergebnis, dass eine vertretbare Auslegung des IFRS 18 zu 2 möglichen Vorgehensweisen führt:
Zu Sichtweise 2 hält die Entscheidung zudem fest, dass die Klassifizierung aus der Perspektive des Konzerns erfolgt. Die Kategorie kann daher von jener abweichen, in der das Tochterunternehmen die Währungsdifferenz in seiner GuV klassifiziert hat, etwa dann, wenn die Beurteilung der bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten auf Konzernebene von jener des Tochterunternehmens abweicht.
Ergebnis: Das Unternehmen entwickelt und wendet eine Rechnungslegungsmethode (Sichtweise 1 oder Sichtweise 2) nach IAS 8 an. Ein Standardsetzungsprojekt wurde nicht aufgenommen, weil der erwartete Nutzen die Kosten nicht übersteigen würde.
Sachverhalt: Ein Mutterunternehmen konsolidiert 3 Tochterunternehmen (A, B und eine Treasury-Gesellschaft). A und B haben dieselbe funktionale Währung (LC); A hat einem Dritten ein Darlehen über FC 100 gewährt (dem Bereich „Investition“ zuzurechnender Vermögenswert), B hat von einem anderen Dritten ein Darlehen über FC 120 aufgenommen (Finanzverbindlichkeit). Der Konzern hat damit eine Nettoverbindlichkeitsposition von FC 20. Da das Mutterunternehmen für den Konzernabschluss keine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit hat (IFRS 18.49), klassifiziert es den Zinsertrag in der Investitions- und den Zinsaufwand in der Finanzierungskategorie und die zugehörigen Währungsdifferenzen nach IFRS 18.B65 jeweils in derselben Kategorie.
Die Treasury-Gesellschaft schließt mit einem Dritten ein Devisentermingeschäft über einen Nominalbetrag von FC 20 ab (externes Derivat); zudem bestehen konzerninterne Derivate mit A (FC 100) und B (FC 120). Nach der Risikomanagementpolitik dient das externe Derivat ausschließlich der Steuerung des Währungsrisikos aus der Nettoverbindlichkeitsposition. Eine Designation als Sicherungsinstrument nach IFRS 9 erfolgt nicht; die Ausnahme für unverhältnismäßige Kosten oder unverhältnismäßigen Aufwand (IFRS 18.B72) ist nicht anwendbar.
Diskussion: Nach IFRS 18.B72 sind Gewinne und Verluste aus einem nicht als Sicherungsinstrument designierten Derivat, das der Steuerung identifizierter Risiken dient, in derselben Kategorie zu klassifizieren wie die Erträge und Aufwendungen, die von den gesteuerten Risiken betroffen sind. Würde dies aufgrund gegenläufiger Positionen eine Bruttodarstellung von Gewinnen oder Verlusten (grossing up) erfordern oder unverhältnismäßige Kosten oder unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, sind sämtliche Gewinne und Verluste aus dem Derivat in der operativen Kategorie zu klassifizieren.
Das IFRS IC behandelt in seiner Entscheidung ausschließlich das externe Derivat, nicht die konzerninternen Derivate: Eine Risikoübertragung innerhalb der berichtenden Einheit ändert das Risiko aus Konzernsicht nicht (IFRS 9.BC6.144).
Nach IFRS 18.B70–B76 hat ein Unternehmen daher zunächst das mit dem Derivat gesteuerte Risiko basierend auf dem konkreten Einzelfall und seiner Risikomanagementpolitik zu identifizieren. Im vorliegenden Sachverhalt dient das externe Derivat ausschließlich der Steuerung des Währungsrisikos aus der Nettoverbindlichkeitsposition. Gewinne und Verluste aus dem externen Derivat sind folglich in der Finanzierungskategorie zu klassifizieren. Eine Bruttodarstellung entsteht im vorliegenden Fall nicht, weil das externe Derivat ausschließlich der Steuerung des Währungsrisikos aus der Nettoverbindlichkeitsposition dient.
Ergebnis: Die Gewinne und Verluste aus dem externen Derivat sind in der Finanzierungskategorie zu klassifizieren. Die Entscheidung hält zugleich das Gegenbeispiel fest: Würde die Risikomanagementpolitik das Derivat zur Steuerung des Währungsrisikos aus einem dem Bereich „Investition“ zuzurechnenden Vermögenswert und der Finanzverbindlichkeit auf Bruttobasis einsetzen, wären Posten der Investitions- und der Finanzierungskategorie betroffen. Dies würde aufgrund gegenläufiger Positionen eine Bruttodarstellung von Gewinnen und Verlusten erfordern, was nach IFRS 18.B70 und B72 unzulässig ist, weshalb die Zuordnung zur operativen Kategorie erfolgt.
Ausgangslage: IFRS 18.75 verlangt den Ausweis bestimmter Einzelposten innerhalb der GuV, unter anderem für betriebliche Aufwendungen (IFRS 18.75(a)(ii)) sowie für nach IFRS 9 und IFRS 17 vorgeschriebene Beträge (IFRS 18.75(b)–(c)). Gemäß IFRS 18.83 ist eine Überleitung zwischen der GuV-Gliederung nach Funktionen und einer Gliederung nach Art der Aufwendungen für bestimmte Positionen in den Anhang aufzunehmen. Fraglich war, ob die Anhangangabe nach IFRS 18.83 nur bei betrieblichen Aufwendungen i.S.d. IFRS 18.75(a)(ii) greift, oder auch dann, wenn andere Aufwendungen, einschließlich jener nach IFRS 18.75(b)–(c), in der operativen Kategorie nach Funktionen dargestellt werden.
Diskussion: Das IFRS IC stellte fest, dass IFRS 18.83 stets anwendbar ist, wenn ein Unternehmen nach Funktionen gegliederte Aufwendungen in der operativen Kategorie der GuV ausweist. Der Grund für die Klassifizierung nach der Funktion,sei es durch die Ermessensausübung des Unternehmens oder durch Vorgabe eines IFRS, ist für die Anwendung des IFRS 18.83 unerheblich. Die Norm enthält keine Ausnahmen oder Einschränkungen.
Ergebnis: IFRS 18.83 ist auf jeden Posten anzuwenden, der nach der Funktion klassifizierte Aufwendungen in der operativen Kategorie umfasst, einschließlich der nach der Funktion klassifizierten Aufwendungen i.S.d. IFRS 18.75(b)–(c).
Ergänzend verweist die Entscheidung auf IFRS 18.B84: Die nach IFRS 18.83 anzugebenden Beträge müssen nicht die in der Periode als Aufwand erfassten Beträge sein; sie können auch Beträge umfassen, die als Teil des Buchwerts eines Vermögenswerts erfasst wurden. Gibt ein Unternehmen in Anwendung von IFRS 18.83(b) Beträge an, die nicht die in der Periode als Aufwand erfassten Beträge sind, hat es diesen Umstand qualitativ zu erläutern und die betroffenen Vermögenswerte zu benennen.
Note 1 zu IE7 der Illustrative Examples zu IFRS 18 zeigt eine mögliche Umsetzung: eine einzige Anhangangabe, in der für jede der 5 Aufwandsarten sowohl die Summe als auch der auf jeden funktionalen Posten der operativen Kategorie entfallende Betrag angegeben wird, jeweils für die Berichts- und die Vergleichsperiode. Die Struktur des Beispiels stellt sich dabei wie folgt dar:
Schematische Darstellung nach Note 1 zu IE7 der Illustrative Examples zu IFRS 18
Sachverhalt: Der Anfrage lag ein oberstes Mutterunternehmen (MU) eines großen Konzerns zugrunde, dessen einzige Tätigkeiten im Halten von Anteilen an Tochterunternehmen, in Entscheidungen über deren Management, Erwerb und Veräußerung sowie in der Ausschüttung der Erträge an die Anteilseigner:innen bestehen. Es ist keine Investmentgesellschaft i.S.d. IFRS 10. Im Einzelabschluss bewertet das MU die Anteile zu Anschaffungskosten (IAS 27.10(a)). Weder gegenüber den Anteilseigner:innen noch für interne Zwecke verwendet es zum Einzelabschluss eine Segmentanalyse oder Zwischensummen zur Erläuterung der operativen Leistung; für den Konzernabschluss wurde keine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit identifiziert. Davon hängt die Klassifizierung der Erträge und Aufwendungen aus den Anteilen ab: operative Kategorie bei Bejahung, Investitionskategorie bei Verneinung.
Diskussion: Maßgeblich sind zwei Regelungen: Nach IFRS 18.53(a) sind Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an nicht konsolidierten Tochterunternehmen in der Investitionskategorie zu klassifizieren, es sei denn, das Unternehmen investiert in diese Art von Vermögenswerten als bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit. Nach IFRS 18.55, wonach diesfalls die operative Kategorie greift (außer bei Bewertung nach der Equity-Methode). Zu Anschaffungskosten bewertete Anteile im Einzelabschluss (IAS 27.10(a)) sind Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen in diesem Sinn (IFRS 18.B44(c)). Ob das Investieren in Vermögenswerte eine Hauptgeschäftstätigkeit ist, ist eine Tatsachenfrage und keine bloße Behauptung; die Beurteilung erfordert Ermessen und ist auf Nachweise zu stützen (IFRS 18.B33). Sie erfolgt für die berichtende Einheit als Ganzes (IFRS 18.B37).
Ergebnis: Das IFRIC kam zu dem Ergebnis, dass das Mutterunternehmen im geschilderten Sachverhalt eine substanzielle Geschäftstätigkeit ausübt und ein Ergebnis „keine Hauptgeschäftstätigkeit“ mit IFRS 18 unvereinbar wäre: Alle Erträge und Aufwendungen außerhalb der Kategorien Investition, Finanzierung, Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche stammen aus der operativen Tätigkeit. Diese umfasst eine oder mehrere Hauptgeschäftstätigkeiten. Das Fehlen jeder anderen substanziellen Tätigkeit ist ein ausreichender Nachweis. Daraus folgt die Klassifizierung der Erträge und Aufwendungen aus den Anteilen in der operativen Kategorie (IFRS 18.55(b)).
Ergänzend hält die Entscheidung fest: Das Fehlen der in IFRS 18.B34–B36 genannten Faktoren (etwa Verwendung einer Zwischensumme als wichtiger Indikator der operativen Leistung oder ein Geschäftssegment nach IFRS 8, das eine einzige Geschäftstätigkeit umfasst) ist nicht entscheidend; ebenso wenig, dass ein Mutterunternehmen in den Beispielen des IFRS 18.B31 nicht vorkommt; diese Aufzählung ist nicht abschließend. Da die Beurteilung für die berichtende Einheit als Ganzes erfolgt, kann das Ergebnis für den Einzelabschluss von jenem für den Konzernabschluss abweichen (IFRS 18.BC98–BC99).
Das IASB hat im Juni 2026 Änderungen hinsichtlich der Fair-Value-Option des IAS 28 herausgegeben. Anlass war, dass im Rahmen der Umsetzung von IFRS 18 immer mehr Unternehmen die Fair-Value-Option zu erwägen schienen und Bedarf an zeitnaher Klärung bestand, welche Unternehmen ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen wahlweise zum beizulegenden Zeitwert bewerten können.
Inhaltlich stellt IAS 28.18 nun klar, dass zu den „ähnlichen Unternehmen“ jene Unternehmen zählen, die eine Hauptgeschäftstätigkeit des Investierens in bestimmte Arten von Vermögenswerten haben (IFRS 18.49(a)). Das bisherige Beispiel des fondsgebundenen Versicherungsfonds konnte dadurch aus IAS 28.18–19 entfallen (IAS 28.BC19M). Eine weitergehende Einschränkung, wonach ein „ähnliches Unternehmen“ die Fair-Value-Option nur nutzen dürfte, wenn es in die betreffenden assoziierten Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen als Hauptgeschäftstätigkeit investiert, hat das IASB bewusst nicht vorgesehen: Die Eignung für die Fair-Value-Option hängt, wie bei Wagniskapitalgesellschaften, Investmentfonds und Unit Trusts, von der Natur des haltenden Unternehmens ab, nicht vom Zweck des Haltens (IAS 28.BC19N).
Für die Praxis besonders bedeutsam ist die Klarstellung, dass die Fair-Value-Bewertung nicht über die GuV-Kategorie nach IFRS 18 entscheidet: Erträge und Aufwendungen aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen werden nicht zwangsläufig in der operativen Kategorie klassifiziert. Unternehmen mit einer Hauptgeschäftstätigkeit des Investierens in Vermögenswerte haben IFRS 18.53 und 55 anzuwenden; investiert ein Unternehmen nicht als Hauptgeschäftstätigkeit in das jeweilige assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, erfolgt die Klassifizierung in der Investitionskategorie, auch bei Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (IAS 28.BC19P).
Das Wichtigste auf einen Blick:
IFRS IC Agenda-Entscheidungen:
- Wie werden Währungsdifferenzen aus eliminierten konzerninternen Posten nach IFRS 18 im Konzernabschluss klassifiziert? Wurde der verursachende Posten (IC-Verbindlichkeiten oder Forderungen) bei der Konsolidierung eliminiert, sind 2 Lesarten des IFRS 18.B65 in Bezug auf die Klassifizierung von Fremdwährungsdifferenzen vertretbar; die Wahl ist eine Rechnungslegungsmethode nach IAS 8. Die vollständige Agenda-Entscheidung ist unter diesem Link abrufbar.
- Welcher GuV-Kategorie sind Gewinne und Verluste aus einem Derivat zur Sicherung des Fremdwährungsrisikos nach IFRS 18 zuzuordnen? Über die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen aus Derivaten entscheidet das Risiko, das laut Risikomanagementpolitik gesteuert wird, im Anlassfall die Finanzierungskategorie. Die vollständige Agenda-Entscheidung ist unter diesem Link abrufbar.
- Gilt die Angabepflicht zu Aufwendungen nach der Art (IFRS 18.83) für alle nach Funktionen gegliederten Aufwendungen? Ja, IFRS 18.83 kennt keine Ausnahmen und gilt für sämtliche nach Funktionen klassifizierten Aufwendungen der operativen Kategorie. Die vollständige Agenda-Entscheidung ist unter diesem Link abrufbar.
- Hat eine reine Holdinggesellschaft im Einzelabschluss eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit nach IFRS 18?
- Hält und steuert ein Mutterunternehmen ausschließlich Beteiligungen, ist genau das seine Hauptgeschäftstätigkeit; die Erträge und Aufwendungen daraus gehören im Einzelabschluss in die operative GuV-Kategorie. Die vollständige Agendaentscheidung ist unter diesem Link abrufbar.
Änderung an IAS 28: Was ändert sich an der Fair Value-Option nach IAS 28 im Zusammenspiel mit IAS 28?
- „Ähnliche Unternehmen“ sind nun über die Hauptgeschäftstätigkeit des IFRS 18 definiert. Die Fair-Value-Bewertung entscheidet aber nicht über die Kategorie. Die vollständigen Änderungen an IAS 28 sind ebenso über die Website des IASB unter diesem Link abrufbar.
Wie werden Währungsdifferenzen aus eliminierten konzerninternen Posten nach IFRS 18im Konzernabschluss klassifiziert?
Zusammenfassend: Wurde der verursachende Posten (IC-Verbindlichkeiten oder Forderungen) im Zuge der Konsolidierung eliminiert, sind 2 Lesarten des IFRS 18.B65 in Bezug auf die Klassifizierung von Fremdwährungsdifferenzen vertretbar. Die Wahl ist eine Rechnungslegungsmethode nach IAS 8.Sachverhalt: Das IFRS IC erhielt die Anfrage, wie Fremdwährungsdifferenzen aus einem konzerninternen Darlehen (oder einer konzerninternen monetären Forderung) zwischen Mutter- und Tochterunternehmen mit unterschiedlichen funktionalen Währungen in der Konzern-GuV zu klassifizieren sind. Konkret ging es um Fälle, in denen die zugrundeliegenden Erträge und Aufwendungen auf Konzernebene eliminiert werden, die Währungsdifferenz nach IAS 21.45 allerdings weiterhin im Konzernabschluss zu erfassen ist.
Diskussion: Nach IAS 21.45 ist es die konzerninterne monetäre Schuld (bzw. Forderung), die die Währungsdifferenz verursacht; der monetäre Posten stellt eine Verpflichtung dar, eine Währung in eine andere umzuwandeln. Nach IFRS 18.B65 sind Währungsdifferenzen jener Kategorie zuzuordnen, der auch die Erträge und Aufwendungen aus dem zugrundeliegenden Geschäftsvorfall zugeordnet werden, es sei denn, dies ist mit unverhältnismäßigen Kosten oder unverhältnismäßigem Aufwand verbunden (IFRS 18.B68). Das Committee kam zu dem Ergebnis, dass eine vertretbare Auslegung des IFRS 18 zu 2 möglichen Vorgehensweisen führt:
- Sichtweise 1: Währungsdifferenzen sind standardmäßig der operativen Kategorie zuzuordnen, weil der zugrundeliegende konzerninterne Geschäftsvorfall im Rahmen der Aufstellung des IFRS-Konzernabschlusses eliminiert wird und insofern keine „gleiche“ Kategorie besteht, der die Währungsdifferenzen zuzuordnen wären (IFRS 18.52).
- Sichtweise 2: Die Währungsdifferenz wird in jener Kategorie klassifiziert, in der die Erträge und Aufwendungen aus dem konzerninternen Darlehen vor ihrer Eliminierung klassifiziert worden wären. Wäre dies mit unverhältnismäßigen Kosten oder unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, erfolgt die Klassifizierung in der operativen Kategorie; diese Beurteilung ist für jeden Posten vorzunehmen, der Währungsdifferenzen verursacht (IFRS 18.B68).
Zu Sichtweise 2 hält die Entscheidung zudem fest, dass die Klassifizierung aus der Perspektive des Konzerns erfolgt. Die Kategorie kann daher von jener abweichen, in der das Tochterunternehmen die Währungsdifferenz in seiner GuV klassifiziert hat, etwa dann, wenn die Beurteilung der bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten auf Konzernebene von jener des Tochterunternehmens abweicht.
Ergebnis: Das Unternehmen entwickelt und wendet eine Rechnungslegungsmethode (Sichtweise 1 oder Sichtweise 2) nach IAS 8 an. Ein Standardsetzungsprojekt wurde nicht aufgenommen, weil der erwartete Nutzen die Kosten nicht übersteigen würde.
Welcher GuV-Kategorie sind Gewinne und Verluste aus einem Derivat zur Sicherung des Fremdwährungsrisikos-Sicherungsderivat nach IFRS 18 zuzuordnen?
Zusammenfassend: Über die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen aus Derivaten entscheidet das Risiko, das laut Risikomanagementpolitik gesteuert wird, im vorliegenden Fall die Finanzierungskategorie.Sachverhalt: Ein Mutterunternehmen konsolidiert 3 Tochterunternehmen (A, B und eine Treasury-Gesellschaft). A und B haben dieselbe funktionale Währung (LC); A hat einem Dritten ein Darlehen über FC 100 gewährt (dem Bereich „Investition“ zuzurechnender Vermögenswert), B hat von einem anderen Dritten ein Darlehen über FC 120 aufgenommen (Finanzverbindlichkeit). Der Konzern hat damit eine Nettoverbindlichkeitsposition von FC 20. Da das Mutterunternehmen für den Konzernabschluss keine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit hat (IFRS 18.49), klassifiziert es den Zinsertrag in der Investitions- und den Zinsaufwand in der Finanzierungskategorie und die zugehörigen Währungsdifferenzen nach IFRS 18.B65 jeweils in derselben Kategorie.
Die Treasury-Gesellschaft schließt mit einem Dritten ein Devisentermingeschäft über einen Nominalbetrag von FC 20 ab (externes Derivat); zudem bestehen konzerninterne Derivate mit A (FC 100) und B (FC 120). Nach der Risikomanagementpolitik dient das externe Derivat ausschließlich der Steuerung des Währungsrisikos aus der Nettoverbindlichkeitsposition. Eine Designation als Sicherungsinstrument nach IFRS 9 erfolgt nicht; die Ausnahme für unverhältnismäßige Kosten oder unverhältnismäßigen Aufwand (IFRS 18.B72) ist nicht anwendbar.
Diskussion: Nach IFRS 18.B72 sind Gewinne und Verluste aus einem nicht als Sicherungsinstrument designierten Derivat, das der Steuerung identifizierter Risiken dient, in derselben Kategorie zu klassifizieren wie die Erträge und Aufwendungen, die von den gesteuerten Risiken betroffen sind. Würde dies aufgrund gegenläufiger Positionen eine Bruttodarstellung von Gewinnen oder Verlusten (grossing up) erfordern oder unverhältnismäßige Kosten oder unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, sind sämtliche Gewinne und Verluste aus dem Derivat in der operativen Kategorie zu klassifizieren.
Das IFRS IC behandelt in seiner Entscheidung ausschließlich das externe Derivat, nicht die konzerninternen Derivate: Eine Risikoübertragung innerhalb der berichtenden Einheit ändert das Risiko aus Konzernsicht nicht (IFRS 9.BC6.144).
Nach IFRS 18.B70–B76 hat ein Unternehmen daher zunächst das mit dem Derivat gesteuerte Risiko basierend auf dem konkreten Einzelfall und seiner Risikomanagementpolitik zu identifizieren. Im vorliegenden Sachverhalt dient das externe Derivat ausschließlich der Steuerung des Währungsrisikos aus der Nettoverbindlichkeitsposition. Gewinne und Verluste aus dem externen Derivat sind folglich in der Finanzierungskategorie zu klassifizieren. Eine Bruttodarstellung entsteht im vorliegenden Fall nicht, weil das externe Derivat ausschließlich der Steuerung des Währungsrisikos aus der Nettoverbindlichkeitsposition dient.
Ergebnis: Die Gewinne und Verluste aus dem externen Derivat sind in der Finanzierungskategorie zu klassifizieren. Die Entscheidung hält zugleich das Gegenbeispiel fest: Würde die Risikomanagementpolitik das Derivat zur Steuerung des Währungsrisikos aus einem dem Bereich „Investition“ zuzurechnenden Vermögenswert und der Finanzverbindlichkeit auf Bruttobasis einsetzen, wären Posten der Investitions- und der Finanzierungskategorie betroffen. Dies würde aufgrund gegenläufiger Positionen eine Bruttodarstellung von Gewinnen und Verlusten erfordern, was nach IFRS 18.B70 und B72 unzulässig ist, weshalb die Zuordnung zur operativen Kategorie erfolgt.
Gilt die Angabepflicht zu Aufwendungen nach der Art (IFRS 18.83) für alle nach Funktionen gegliederten Aufwendungen?
Zusammenfassend: Ja. IFRS 18.83 kennt keine Ausnahmen und gilt für sämtliche nach Funktionen klassifizierten Aufwendungen der operativen Kategorie.Ausgangslage: IFRS 18.75 verlangt den Ausweis bestimmter Einzelposten innerhalb der GuV, unter anderem für betriebliche Aufwendungen (IFRS 18.75(a)(ii)) sowie für nach IFRS 9 und IFRS 17 vorgeschriebene Beträge (IFRS 18.75(b)–(c)). Gemäß IFRS 18.83 ist eine Überleitung zwischen der GuV-Gliederung nach Funktionen und einer Gliederung nach Art der Aufwendungen für bestimmte Positionen in den Anhang aufzunehmen. Fraglich war, ob die Anhangangabe nach IFRS 18.83 nur bei betrieblichen Aufwendungen i.S.d. IFRS 18.75(a)(ii) greift, oder auch dann, wenn andere Aufwendungen, einschließlich jener nach IFRS 18.75(b)–(c), in der operativen Kategorie nach Funktionen dargestellt werden.
Diskussion: Das IFRS IC stellte fest, dass IFRS 18.83 stets anwendbar ist, wenn ein Unternehmen nach Funktionen gegliederte Aufwendungen in der operativen Kategorie der GuV ausweist. Der Grund für die Klassifizierung nach der Funktion,sei es durch die Ermessensausübung des Unternehmens oder durch Vorgabe eines IFRS, ist für die Anwendung des IFRS 18.83 unerheblich. Die Norm enthält keine Ausnahmen oder Einschränkungen.
Ergebnis: IFRS 18.83 ist auf jeden Posten anzuwenden, der nach der Funktion klassifizierte Aufwendungen in der operativen Kategorie umfasst, einschließlich der nach der Funktion klassifizierten Aufwendungen i.S.d. IFRS 18.75(b)–(c).
Ergänzend verweist die Entscheidung auf IFRS 18.B84: Die nach IFRS 18.83 anzugebenden Beträge müssen nicht die in der Periode als Aufwand erfassten Beträge sein; sie können auch Beträge umfassen, die als Teil des Buchwerts eines Vermögenswerts erfasst wurden. Gibt ein Unternehmen in Anwendung von IFRS 18.83(b) Beträge an, die nicht die in der Periode als Aufwand erfassten Beträge sind, hat es diesen Umstand qualitativ zu erläutern und die betroffenen Vermögenswerte zu benennen.
Note 1 zu IE7 der Illustrative Examples zu IFRS 18 zeigt eine mögliche Umsetzung: eine einzige Anhangangabe, in der für jede der 5 Aufwandsarten sowohl die Summe als auch der auf jeden funktionalen Posten der operativen Kategorie entfallende Betrag angegeben wird, jeweils für die Berichts- und die Vergleichsperiode. Die Struktur des Beispiels stellt sich dabei wie folgt dar:
| Aufwandsart | Aufgliederung auf die funktionalen Posten der operativen Kategorie |
| Abschreibungen und Amortisation | Umsatzkosten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen Verwaltungsaufwendungen |
| Leistungen an Arbeitnehmer:innen | Umsatzkosten Vertriebsaufwendungen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen Verwaltungsaufwendungen |
| Wertminderungsaufwendungen | Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts |
| Abwertung von Vorräten | Umsatzkosten |
Hat eine reine Holdinggesellschaft im Einzelabschluss eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit nach IFRS 18?
Zusammenfassend: Ja. Hält und steuert ein Mutterunternehmen ausschließlich Beteiligungen, ist genau das seine Hauptgeschäftstätigkeit; die Erträge und Aufwendungen daraus gehören im Einzelabschluss in die operative Kategorie.Sachverhalt: Der Anfrage lag ein oberstes Mutterunternehmen (MU) eines großen Konzerns zugrunde, dessen einzige Tätigkeiten im Halten von Anteilen an Tochterunternehmen, in Entscheidungen über deren Management, Erwerb und Veräußerung sowie in der Ausschüttung der Erträge an die Anteilseigner:innen bestehen. Es ist keine Investmentgesellschaft i.S.d. IFRS 10. Im Einzelabschluss bewertet das MU die Anteile zu Anschaffungskosten (IAS 27.10(a)). Weder gegenüber den Anteilseigner:innen noch für interne Zwecke verwendet es zum Einzelabschluss eine Segmentanalyse oder Zwischensummen zur Erläuterung der operativen Leistung; für den Konzernabschluss wurde keine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit identifiziert. Davon hängt die Klassifizierung der Erträge und Aufwendungen aus den Anteilen ab: operative Kategorie bei Bejahung, Investitionskategorie bei Verneinung.
Diskussion: Maßgeblich sind zwei Regelungen: Nach IFRS 18.53(a) sind Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an nicht konsolidierten Tochterunternehmen in der Investitionskategorie zu klassifizieren, es sei denn, das Unternehmen investiert in diese Art von Vermögenswerten als bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit. Nach IFRS 18.55, wonach diesfalls die operative Kategorie greift (außer bei Bewertung nach der Equity-Methode). Zu Anschaffungskosten bewertete Anteile im Einzelabschluss (IAS 27.10(a)) sind Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen in diesem Sinn (IFRS 18.B44(c)). Ob das Investieren in Vermögenswerte eine Hauptgeschäftstätigkeit ist, ist eine Tatsachenfrage und keine bloße Behauptung; die Beurteilung erfordert Ermessen und ist auf Nachweise zu stützen (IFRS 18.B33). Sie erfolgt für die berichtende Einheit als Ganzes (IFRS 18.B37).
Ergebnis: Das IFRIC kam zu dem Ergebnis, dass das Mutterunternehmen im geschilderten Sachverhalt eine substanzielle Geschäftstätigkeit ausübt und ein Ergebnis „keine Hauptgeschäftstätigkeit“ mit IFRS 18 unvereinbar wäre: Alle Erträge und Aufwendungen außerhalb der Kategorien Investition, Finanzierung, Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche stammen aus der operativen Tätigkeit. Diese umfasst eine oder mehrere Hauptgeschäftstätigkeiten. Das Fehlen jeder anderen substanziellen Tätigkeit ist ein ausreichender Nachweis. Daraus folgt die Klassifizierung der Erträge und Aufwendungen aus den Anteilen in der operativen Kategorie (IFRS 18.55(b)).
Ergänzend hält die Entscheidung fest: Das Fehlen der in IFRS 18.B34–B36 genannten Faktoren (etwa Verwendung einer Zwischensumme als wichtiger Indikator der operativen Leistung oder ein Geschäftssegment nach IFRS 8, das eine einzige Geschäftstätigkeit umfasst) ist nicht entscheidend; ebenso wenig, dass ein Mutterunternehmen in den Beispielen des IFRS 18.B31 nicht vorkommt; diese Aufzählung ist nicht abschließend. Da die Beurteilung für die berichtende Einheit als Ganzes erfolgt, kann das Ergebnis für den Einzelabschluss von jenem für den Konzernabschluss abweichen (IFRS 18.BC98–BC99).
Änderungen an IAS 28: Was ändert sich bei der Fair-Value-Option nach IAS 28 im Zusammenspiel mit IFRS 18?
„Ähnliche Unternehmen“ sind nun über die Hauptgeschäftstätigkeit des IFRS 18 definiert; die Fair-Value-Bewertung entscheidet aber nicht über die GuV-Kategorie.Das IASB hat im Juni 2026 Änderungen hinsichtlich der Fair-Value-Option des IAS 28 herausgegeben. Anlass war, dass im Rahmen der Umsetzung von IFRS 18 immer mehr Unternehmen die Fair-Value-Option zu erwägen schienen und Bedarf an zeitnaher Klärung bestand, welche Unternehmen ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen wahlweise zum beizulegenden Zeitwert bewerten können.
Inhaltlich stellt IAS 28.18 nun klar, dass zu den „ähnlichen Unternehmen“ jene Unternehmen zählen, die eine Hauptgeschäftstätigkeit des Investierens in bestimmte Arten von Vermögenswerten haben (IFRS 18.49(a)). Das bisherige Beispiel des fondsgebundenen Versicherungsfonds konnte dadurch aus IAS 28.18–19 entfallen (IAS 28.BC19M). Eine weitergehende Einschränkung, wonach ein „ähnliches Unternehmen“ die Fair-Value-Option nur nutzen dürfte, wenn es in die betreffenden assoziierten Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen als Hauptgeschäftstätigkeit investiert, hat das IASB bewusst nicht vorgesehen: Die Eignung für die Fair-Value-Option hängt, wie bei Wagniskapitalgesellschaften, Investmentfonds und Unit Trusts, von der Natur des haltenden Unternehmens ab, nicht vom Zweck des Haltens (IAS 28.BC19N).
Für die Praxis besonders bedeutsam ist die Klarstellung, dass die Fair-Value-Bewertung nicht über die GuV-Kategorie nach IFRS 18 entscheidet: Erträge und Aufwendungen aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen werden nicht zwangsläufig in der operativen Kategorie klassifiziert. Unternehmen mit einer Hauptgeschäftstätigkeit des Investierens in Vermögenswerte haben IFRS 18.53 und 55 anzuwenden; investiert ein Unternehmen nicht als Hauptgeschäftstätigkeit in das jeweilige assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, erfolgt die Klassifizierung in der Investitionskategorie, auch bei Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (IAS 28.BC19P).
- Zur Erstanwendung: Die Änderungen des IAS 28 sind gleichzeitig mit erstmaliger Anwendung von IFRS 18 zum 1.1.2027 anzuwenden. Bei vorzeitiger Anwendung von IFRS 18 sind besondere Inkrafttretens- und Übergangsvorschriften zu beachten.

