IFRS 18: Wie werden steuerliche Nebenansprüche nach der BAO künftig bilanziert?


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IFRS 18 ist seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 16.2.2026 für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2027 verpflichtend anzuwenden. Damit ist u.a. der Ausweis steuerlicher Nebenansprüche nach § 3 Abs. 2 BAO neu zu würdigen. Dazu zählen insbesondere Anspruchszinsen (§ 205 BAO), Beschwerdezinsen (§ 205a BAO), Umsatzsteuerzinsen (§ 205c BAO), Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO), Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO), Säumniszuschläge (§ 217 BAO) und der Verspätungszuschlag (§ 135 BAO), soweit sie sich auf Ertragsteuern beziehen.
 

Wie sind Nebenansprüche nach IAS 37 zu bilanzieren?

Nebenansprüche werden nicht vom zu versteuernden Gewinn, sondern von Differenz- oder Rückstandsbeträgen abhängig vom Zeitablauf und Umständen berechnet. Anspruchszinsen betragen 2% über dem Basiszinssatz des Differenzbetrags, der Säumniszuschlag 2% des nicht entrichteten Abgabenbetrags. Sie erfüllen daher nicht die Ertragsteuerdefinition nach IAS 12.2 und sind im Bescheid gesondert festgesetzt, sodass sie stets von der Hauptleistung trennbar sind. Im Einklang mit der IFRIC-Agendaentscheidung vom September 2017 sind sie nach IAS 37 zu bilanzieren. 

Die praktische Folge ist der Ansatz als Rückstellung ab der abgabenrechtlichen Entstehung. Bei Anspruchszinsen erfolgt dies somit anteilig ab 1. Oktober des Folgejahres (§ 205 Abs. 1 BAO). Künftige Zinsanteile, denen sich das Unternehmen durch vorzeitige Entrichtung entziehen kann, sind nicht zu passivieren. Erstattungsansprüche sind erst anzusetzen, wenn ihr Zufluss so gut wie sicher ist (IAS 37.33).
 

Wie werden Nebenansprüche in der GuV nach IFRS 18 ausgewiesen?

Die GuV-Kategorie Ertragsteuern ist nach IFRS 18.67 ausschließlich den Ertragsteuern im Anwendungsbereich von IAS 12 vorbehalten. Zinsen auf Nachforderungen und auf Gutschriften sind daher regelmäßig in der operativen (Residual-)Kategorie „Betrieb“ auszuweisen. Sie beruhen weder auf reiner Mittelaufnahme im Sinn von IFRS 18.59(a) noch werden sie nach anderen IFRS ermittelt, da der BAO-Zinssatz kein Diskontierungszinssatz nach IAS 37.45 ist. Lediglich der Aufzinsungsaufwand einer abgezinsten Rückstellung gehört in die Kategorie Finanzierung (IFRS 18.61 i.V.m. B54(e)). Der bisher verbreitete Ausweis von Steuerzinsen im Steueraufwand ist damit nicht mehr zulässig.
 

Wie werden Nebenansprüche in der Kapitalflussrechnung ausgewiesen?

Die Wahlrechte des IAS 7.33 a.F. entfallen. Nebenansprüche stellen keine Zahlungsströme aus Ertragsteuern dar. Gezahlte Zinsen mit Zinscharakter gehören zur Finanzierungstätigkeit, erhaltene Zinsen der Investitionstätigkeit. Beträge ohne Zinscharakter, etwa Säumniszuschläge mit Sanktionscharakter, sind der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen. Die Abgrenzung erfordert eine dokumentationspflichtige Ermessensentscheidung.
 

Welcher Handlungsbedarf besteht für Unternehmen?

Der geänderte Ausweis ist als Methodenänderung nach IAS 8 sowie nach IFRS 18.C1 bis C7 einschließlich der erforderlichen Anhangangaben umzusetzen. Bis zur Erstanwendung sind die Nebenansprüche je Anspruchsart zu erheben, zuzuordnen und die jeweiligen Ermessensentscheidungen zu dokumentieren. Vergleichszahlen und Kennzahlen (insbesondere die Konzernsteuerquote 2026) sind anzupassen.

Häufige Fragen zu IFRS 18 und steuerlichen Nebenansprüchen

Ansprechpersonen

Gerhard Fremgen

Gerhard Fremgen

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner, Co-Service Line Lead Assurance, Leitung Expert Center Internationale Rechnungslegung
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Katharina Maier

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Senior Managerin
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