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IFRS 18 ist seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 16.2.2026 für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2027 verpflichtend anzuwenden. Damit ist u.a. der Ausweis steuerlicher Nebenansprüche nach § 3 Abs. 2 BAO neu zu würdigen. Dazu zählen insbesondere Anspruchszinsen (§ 205 BAO), Beschwerdezinsen (§ 205a BAO), Umsatzsteuerzinsen (§ 205c BAO), Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO), Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO), Säumniszuschläge (§ 217 BAO) und der Verspätungszuschlag (§ 135 BAO), soweit sie sich auf Ertragsteuern beziehen.
Die praktische Folge ist der Ansatz als Rückstellung ab der abgabenrechtlichen Entstehung. Bei Anspruchszinsen erfolgt dies somit anteilig ab 1. Oktober des Folgejahres (§ 205 Abs. 1 BAO). Künftige Zinsanteile, denen sich das Unternehmen durch vorzeitige Entrichtung entziehen kann, sind nicht zu passivieren. Erstattungsansprüche sind erst anzusetzen, wenn ihr Zufluss so gut wie sicher ist (IAS 37.33).
Wie sind Nebenansprüche nach IAS 37 zu bilanzieren?
Nebenansprüche werden nicht vom zu versteuernden Gewinn, sondern von Differenz- oder Rückstandsbeträgen abhängig vom Zeitablauf und Umständen berechnet. Anspruchszinsen betragen 2% über dem Basiszinssatz des Differenzbetrags, der Säumniszuschlag 2% des nicht entrichteten Abgabenbetrags. Sie erfüllen daher nicht die Ertragsteuerdefinition nach IAS 12.2 und sind im Bescheid gesondert festgesetzt, sodass sie stets von der Hauptleistung trennbar sind. Im Einklang mit der IFRIC-Agendaentscheidung vom September 2017 sind sie nach IAS 37 zu bilanzieren.Die praktische Folge ist der Ansatz als Rückstellung ab der abgabenrechtlichen Entstehung. Bei Anspruchszinsen erfolgt dies somit anteilig ab 1. Oktober des Folgejahres (§ 205 Abs. 1 BAO). Künftige Zinsanteile, denen sich das Unternehmen durch vorzeitige Entrichtung entziehen kann, sind nicht zu passivieren. Erstattungsansprüche sind erst anzusetzen, wenn ihr Zufluss so gut wie sicher ist (IAS 37.33).

