Update zur Offenlegung nach dem CbCR-Veröffentlichungsgesetz


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Alexandra Dolezel
Das am 17.7.2024 im österreichischen Bundesgesetzblatt kundgemachte CbCR-Veröffentlichungsgesetz (CbCR-VG) setzt die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der EU-Bilanzrichtlinie in nationales Recht um. Ziel ist eine deutlich erhöhte Transparenz, indem große multinationale Unternehmensgruppen verpflichtet werden, umfassende Ertragsteuerinformationen offen zu legen. Während das bisherige CbCR nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) ausschließlich nichtöffentlich an die Finanzverwaltungen übermittelt wurde, ist der Ertragsteuerinformationsbericht nach dem CbCR-VG öffentlich zugänglich (Public CbCR). Die relevanten Informationen müssen im Internet veröffentlicht und für die Allgemeinheit abrufbar gehalten werden. Für erste Unternehmen besteht bereits bis 30.6.2026 Handlungsbedarf: Das CbCR-VG ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 21.6.2024 beginnen. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist dabei spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen. In diesem Newsletter zeigen wir, welche Unternehmen konkret vom CbCR-VG erfasst sind und welche praktischen Auswirkungen und Pflichten sich daraus für betroffene Konzerne ergeben.
 

Was ist ein Public CbCR?

Der Public CbCR ist grundsätzlich mit dem steuerlichen CbCR (länderbezogene Berichterstattung) vergleichbar. Er enthält Daten über multinationale Gruppen, die in 2 aufeinanderfolgenden Jahren das Äquivalent von EUR 750 Mio. Umsatzerlöse (Konzernabschluss) überschritten haben. Bei Überschreiten dieser Schwelle von EUR 750 Mio. besteht bereits für das zweite Jahr des Überschreitens die Offenlegungsverpflichtung gem. CbCR-VG (die Berichtspflicht endet, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse die Schwelle von EUR 750 Mio. 2 Jahre hindurch nicht erreichen). Rein nationale Gruppen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Public CbCr.

Die zu veröffentlichenden Daten umfassen insbesondere die Beschreibung der Geschäftstätigkeiten, die Zahl der Beschäftigten sowie die Finanzkennzahlen (Umsatzerlöse, Ergebnis vor Ertragsteuern, Ertragsteuern, einbehaltene Gewinne) der in den einzelnen Staaten angesiedelten Geschäftseinheiten (z.B. zur Errechnung der Effective Tax Rate). Allerdings besteht keine vollständige Deckungsgleichheit zum steuerlichen CbCR (z.B. hinsichtlich der Eliminierung von Wertberichtigungen), auch wenn (zumindest teilweise) ein Rückgriff aufs steuerliche CbCR erfolgen darf.

Die Daten sind pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie für jeden auf einer grauen bzw. schwarzen Liste geführten Staat gesondert auszuweisen. Aktuell stehen auf der schwarzen Liste der EU z.B. Russland und Panama, auf der grauen Liste beispielsweise die Türkei. Die übrigen Steuerhoheitsgebiete sind auf aggregierter Basis auszuweisen.
 

Für wen besteht eine Offenlegungspflicht nach dem CbCR-VG in Österreich?

  • Für in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaften mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland (§ 4 CbCR-VG): Eine Berichtspflicht besteht nur, sofern die Umsatzschwelle von mindestens EUR 750 Mio. überschritten wurde (siehe hierzu bereits obenstehend).Die oberste Gesellschaft hat ein „Unternehmen“ zu sein, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt oder – im Falle einer internationalen Betriebsstättenstruktur - lediglich einen Jahresabschluss aufstellt. Grundsätzlich können darunter auch KGs oder Privatstiftungen fallen.
  • Für in Österreich ansässige mittelgroße/große Tochtergesellschaften mit einer obersten Muttergesellschaft außerhalb der EU/des EWR (§ 5 CbCR-VG): Die Vertreter einer mittelgroßen/großen Tochtergesellschaft müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens beim Firmenbuch einreichen. Dies gilt, wenn das oberste Mutterunternehmen nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU/des EWR unterliegt und sofern die Umsatzschwelle von mindestens EUR 750 Mio. überschritten wurde (siehe hierzu bereits obenstehend).
  • Für in Österreich angesiedelte Zweigniederlassungen mit einer obersten Muttergesellschaft außerhalb der EU/des EWR (§ 6 CbCR-VG): Eine Berichtspflicht besteht nur für Zweigniederlassungen, deren Umsatzerlöse in den letzten 2 Geschäftsjahren jeweils EUR 10 Mio überschritten haben. Voraussetzung ist zudem, dass es auch keine mittelgroße/große Tochtergesellschaft der obersten Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR gibt.
 
Unter bestimmten Voraussetzungen können österreichische mittelgroße/große Tochtergesellschaften sowie Zweigniederlassungen mit einer obersten Muttergesellschaft außerhalb der EU/des EWR eine Befreiung von der Einreichung eines Ertragsteuerinformationsberichts in Anspruch nehmen (§ 7 CbCR-VG):
Österreichische mittelgroße/große Tochtergesellschaften sowie Zweigniederlassungen sind von der Berichtspflicht befreit, wenn die oberste Muttergesellschaft freiwillig einen Bericht auf ihrer Website in einer Amtssprache der EU veröffentlicht. In diesem Bericht muss zumindest eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR angegeben sein, die diesen Bericht beim Firmenbuch eingereicht hat (samt deren Sitz bzw. Anschrift). Dem Firmenbuchgericht sind die Inanspruchnahme der Befreiung, die Internetadresse der Website, auf der der Bericht zugänglich ist, sowie die entsprechende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung (samt Sitz bzw. Anschrift), die diesen Bericht offengelegt hat, bekannt zu geben.
 

Wann und wie hat die Offenlegung zu erfolgen?

Das CbCR-VG findet erstmals für Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 21.6.2024 beginnen. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim Firmenbuchgericht einzureichen. Folglich haben die ersten Veröffentlichungen bereits per 30.6.2026 zu erfolgen (für WJ vom 1.7.2024 bis 30.6.2025).

Die Angaben müssen unter Verwendung eines Musters und in maschinenlesbarem elektronischem Format erstellt werden. Dazu wurde ein EU-einheitliches XHTML Tool entwickelt, es besteht derzeit jedoch noch keine Möglichkeit einer Testeinreichung in Österreich. Eine diesbezügliche Verordnung ist auch noch nicht ergangen.

Die Vertreter der berichtspflichtigen österreichischen Gesellschaft sind zudem verpflichtet, den Public CbCR bzw. einen Link zur (kostenfreien) Abfrage über das Firmenbuch auf der Website zu veröffentlichen, sofern keine Befreiung Anwendung findet.
 

Verzögerte Veröffentlichung (§ 12 CbCR-VG)

Angaben im Ertragsteuerinformationsbericht können ausgelassen werden, wenn die sofortige Veröffentlichung der Marktstellung der Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Dies ist im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. Alle ausgelassenen Angaben sind spätestens 5 Jahre nach der ursprünglichen Auslassung in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen. Bestehen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine verzögerte Veröffentlichung, kann das Firmenbuchgericht diese von Amts wegen prüfen. Der Gesellschaft können bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen die Verfahrenskosten und ein Pauschalkostenbeitrag von bis zu EUR 20.000 aufgetragen werden.
 

Welche Konsequenzen hat eine Nichtbefolgung der Berichtspflichten gem. CbCR-VG (§ 14 CbCR-VG)?

Unvollständige, verspätet erstellte oder inhaltlich fehlerhafte Ertragsteuerinformationsberichte können mit Zwangsstrafen von bis zu EUR 100.000 geahndet werden (Staffelung: bis zu EUR 20.000 bei mittelgroßen Unternehmen, bis zu EUR 50.000 bei großen Unternehmen und bis zu EUR 100.000 bei Unternehmen von öffentlichem Interesse).

Darüber hinaus kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichterstellung bzw. Nichtveröffentlichung des Ertragsteuerinformationsberichts oder eine unrichtige Erklärung mit Ordnungsstrafen von ebenfalls bis zu EUR 100.000 sanktioniert werden (bis zu EUR 20.000 bei mittelgroßen Unternehmen, bis zu EUR 50.000 bei großen Unternehmen und bis zu EUR 100.000 bei Unternehmen von öffentlichem Interesse).
 

Prüfpflicht durch den Abschlussprüfer (§ 13 CbCR-VG)

Gem. § 13 CbCR-VG ist der Abschlussprüfer dazu verpflichtet, im Rahmen seines Bestätigungsvermerks anzugeben, ob das berichtspflichtige Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr den Anforderungen zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts nachgekommen ist. Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und ob eine Offenlegung erfolgt ist. Die Prüfpflicht erstreckt sich lediglich auf die Aufstellung des Berichtes. Eine inhaltliche Prüfung des tatsächlichen Berichtes erfolgt nicht.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr per 30.6. hat der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers erstmalig hinsichtlich des WJ 1.7.2025 bis 30.6.2026 eine Information über die Veröffentlichung für das vorangegangene WJ (1.7.2024 bis 30.6.2025) zu beinhalten. Bei einem Regelwirtschaftsjahr hat der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers erstmalig hinsichtlich des WJ 1.1.2026 bis 31.12.2026 eine solche Information für das vorausgegangene WJ (1.1.2025 bis 31.12.2025) zu beinhalten.
 

Ausblick

Die Vorschriften zum Public CbCR führen dazu, dass große, grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen künftig deutlich erweiterte Offenlegungspflichten erfüllen müssen. Ob eine österreichische Gesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe mit mehr als EUR 750 Mio. konsolidierten Umsatzerlösen selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht veröffentlichen und beim österreichischen Firmengericht einreichen muss, hängt insbesondere davon ab, wo die oberste Muttergesellschaft ansässig ist, wie die konzerninterne Struktur ausgestaltet ist und ob innerhalb des Konzerns bereits in anderen EU-/EWR-Staaten Veröffentlichungen erfolgen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die individuelle Konstellation frühzeitig zu analysieren und zu klären, welche Berichtspflichten konkret bestehen, um organisatorische Abläufe sowie die Datenerhebung und Freigabeprozesse rechtzeitig entsprechend auszurichten.

Insbesondere Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr nach dem 21.6.2024 beginnt, haben dringenden Handlungsbedarf: In diesen Fällen läuft die Frist zur Veröffentlichung des Ertragsteuerinformationsberichts bereits unterjährig im Jahr 2026 ab. Der Bericht ist nämlich spätestens 12 Monate nach dem Ende des betreffenden Geschäftsjahres beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse, ob für Ihr Unternehmen eine Berichtspflicht i.S.d. CbCR-VG besteht sowie bei der Aufbereitung des Berichts und der rechtzeitigen Veröffentlichung.
 


Autorin: 
 

Christina Höchtl

christina.hoechtl@bdo.at
+43 5 70 375 - 1518


 

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