Aktuelles
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat am 20.2.2026 entschieden, dass die im Jahr 2025 verhängten US-Einfuhrzölle ohne gesetzliche Grundlage erhoben wurden. Diese Zölle stützten sich auf den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA), ein US-Bundesgesetz, das dem Präsidenten im Falle einer erklärten nationalen Notlage weitreichende Befugnisse zur Regelung des Außenwirtschaftsverkehrs einräumt. Das US Court of International Trade (CIT) ordnete am 4.3.2026 die Rückerstattung sämtlicher entrichteter IEEPA-Zölle an, wogegen das US-Justizministerium (DOJ) am 2.6.2026 Berufung eingelegt hat. Sowohl nach dem UGB als auch nach den IFRS stellt sich für die betroffenen Unternehmen die Frage, ob und wann ein Rückforderungsanspruch (Vermögenswert) für die unrechtmäßig erhobenen und bereits entrichteten Zölle anzusetzen ist.
In der typischen Konzernkonstellation stellt eine europäische Gesellschaft die Ware her und veräußert sie an eine US-amerikanische Konzerngesellschaft, welche die Einfuhr vornimmt und die Zölle entrichtet. Presseberichten zufolge hat das US-Finanzministerium bereits Zollbeträge von rd. EUR 81 Mrd. erstattet, den Großteil davon in den Monaten Mai und Juni. Gleichzeitig warten derzeit viele heimische Unternehmen auf die Abwicklung von Rückerstattungen im sechsstelligen US-Dollar-Bereich, vor allem auch, weil die Antragstellung durchaus komplex ist.
Wann ist der Rückerstattungsanspruch als Vermögenswert anzusetzen? Ein Vermögenswert für die potenzielle Rückerstattung ist erst dann anzusetzen, wenn der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens so gut wie sicher ist (virtually certain). Diese Schwelle ist hoch, wird in IAS 37 aber nicht näher quantifiziert. Ob sie zum Abschluss- oder Zwischenberichterstattungsstichtag, etwa zum 30.6.2026, erreicht ist, unterliegt dem unternehmerischen Ermessen. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Wie wird eine erhaltene Zollrückerstattung bilanziell erfasst? Die Zölle bilden einen Bestandteil der Anschaffungskosten von importierten langfristigen Vermögenswerten und Vorräten, sodass eine Rückerstattung diese Anschaffungskosten nachträglich mindert. Bei bereits veräußerten Vorräten erfolgt die Erfassung regelmäßig über die Umsatzkosten bzw. die Bestandsveränderung oder die Materialaufwendungen, während bei den am Stichtag noch vorhandenen Beständen der Buchwert der Vorräte entsprechend herabzusetzen ist. Der Ausweis und die Aggregation richten sich nach den Grundsätzen des IAS 1 bzw. zukünftig des IFRS 18.
Muss die Zollrückerstattung an Kund:innen weitergegeben werden? Wurde die Zollbelastung vertraglich oder faktisch an die Kund:innen weitergegeben, etwa durch eine Preisanpassungsklausel oder durch einen gesonderten Ausweis auf den Rechnungen, so kann eine Rückerstattungsverpflichtung als eine an Kund:innen zu zahlende Gegenleistung (consideration payable to a customer) entstehen. Diese mindert nach IFRS 15 den Transaktionspreis und damit die Umsatzerlöse.
Können Kund:innen die Rückerstattung von ihren Lieferant:innen fordern? Der Anspruch auf Rückerstattung kann nur von einem registrierten Importeur bei der Zollbehörde geltend gemacht werden. War der registrierte Importeur ein Lieferunternehmen, das die Zollkosten an seine Kund:innen weitergereicht hat, sollte jede:r betroffene Kund:in würdigen, ob daraus ein möglicher Rückforderungsanspruch entsteht und ein entsprechender Vermögenswert zu bilanzieren ist. Mangelt es an einer eindeutigen vertraglichen Grundlage und einem Anerkenntnis durch das Lieferunternehmen, sollte der Ausweis als Eventualforderung nach IAS 37 gewürdigt werden.
Anhangangaben: Über die genannten Ansatzfragen hinaus sind, soweit wesentlich, Angaben zur Art und zur Unsicherheit der Ansprüche, zum gewählten Bilanzierungsmodell sowie zu den maßgeblichen Ermessensentscheidungen in den Anhang aufzunehmen.
Welche österreichischen Unternehmen sind von den IEEPA-Zöllen betroffen?
Betroffen sind österreichische Konzerne, deren Gesellschaften in den Vereinigten Staaten als registrierte Importeure (importers of record) gelten und Einfuhrzölle bezahlen müssen. Die Zollbelastung knüpft nicht an den Produktionsstandort, sondern an die Einfuhr in die Vereinigten Staaten, sodass grundsätzlich jede in der Europäischen Union gefertigte und in die Vereinigten Staaten gelieferte Ware erfasst sein kann. Ob die Einfuhr unmittelbar oder über ein Logistik- oder Vertriebszentrum erfolgt, ist für das Entstehen eines allfälligen Rückerstattungsanspruches ohne Bedeutung.In der typischen Konzernkonstellation stellt eine europäische Gesellschaft die Ware her und veräußert sie an eine US-amerikanische Konzerngesellschaft, welche die Einfuhr vornimmt und die Zölle entrichtet. Presseberichten zufolge hat das US-Finanzministerium bereits Zollbeträge von rd. EUR 81 Mrd. erstattet, den Großteil davon in den Monaten Mai und Juni. Gleichzeitig warten derzeit viele heimische Unternehmen auf die Abwicklung von Rückerstattungen im sechsstelligen US-Dollar-Bereich, vor allem auch, weil die Antragstellung durchaus komplex ist.
Welche US-Zölle sind vom IEEPA-Urteil betroffen, welche nicht?
Das Urteil des US-Supreme-Court hebt ausschließlich die IEEPA-Zölle auf. Zölle auf anderer Rechtsgrundlage bleiben davon unberührt und sind weiterhin zu entrichten, insbesondere die seit dem 4.7.2026 im Rahmen des EU-US-Abkommens erhobenen allgemeinen Einfuhrzölle von 15% auf EU-Waren.Bilanzielle Kernfragen nach IFRS
Aus Sicht des IFRS-Konzernabschlusses ergeben sich hinsichtlich einer potenziellen Rückforderung von IEEPA-Zöllen im Wesentlichen folgende 4 Fragestellungen:Wann ist der Rückerstattungsanspruch als Vermögenswert anzusetzen? Ein Vermögenswert für die potenzielle Rückerstattung ist erst dann anzusetzen, wenn der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens so gut wie sicher ist (virtually certain). Diese Schwelle ist hoch, wird in IAS 37 aber nicht näher quantifiziert. Ob sie zum Abschluss- oder Zwischenberichterstattungsstichtag, etwa zum 30.6.2026, erreicht ist, unterliegt dem unternehmerischen Ermessen. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- der Anspruch dem Grunde nach, d.h., wurden IEEPA-Zölle entrichtet und liegen die erforderlichen Unterlagen und Belege vor,
- die Maßnahmen des Managements zur Durchsetzung, d.h., wurde ein Antrag auf Rückerstattung unrechtmäßig erhobener IEEPA-Zölle gestellt,
- der Stand des Berufungsverfahrens, d.h., die Erfolgsaussichten des Anfang Juni eingeleiteten Berufungsverfahrens gegen die CIT-Anordnung, sowie
- der Erstattungsmechanismus, d.h., dessen Einheitlichkeit, Klarheit und Funktionsfähigkeit.
Wie wird eine erhaltene Zollrückerstattung bilanziell erfasst? Die Zölle bilden einen Bestandteil der Anschaffungskosten von importierten langfristigen Vermögenswerten und Vorräten, sodass eine Rückerstattung diese Anschaffungskosten nachträglich mindert. Bei bereits veräußerten Vorräten erfolgt die Erfassung regelmäßig über die Umsatzkosten bzw. die Bestandsveränderung oder die Materialaufwendungen, während bei den am Stichtag noch vorhandenen Beständen der Buchwert der Vorräte entsprechend herabzusetzen ist. Der Ausweis und die Aggregation richten sich nach den Grundsätzen des IAS 1 bzw. zukünftig des IFRS 18.
Muss die Zollrückerstattung an Kund:innen weitergegeben werden? Wurde die Zollbelastung vertraglich oder faktisch an die Kund:innen weitergegeben, etwa durch eine Preisanpassungsklausel oder durch einen gesonderten Ausweis auf den Rechnungen, so kann eine Rückerstattungsverpflichtung als eine an Kund:innen zu zahlende Gegenleistung (consideration payable to a customer) entstehen. Diese mindert nach IFRS 15 den Transaktionspreis und damit die Umsatzerlöse.
Können Kund:innen die Rückerstattung von ihren Lieferant:innen fordern? Der Anspruch auf Rückerstattung kann nur von einem registrierten Importeur bei der Zollbehörde geltend gemacht werden. War der registrierte Importeur ein Lieferunternehmen, das die Zollkosten an seine Kund:innen weitergereicht hat, sollte jede:r betroffene Kund:in würdigen, ob daraus ein möglicher Rückforderungsanspruch entsteht und ein entsprechender Vermögenswert zu bilanzieren ist. Mangelt es an einer eindeutigen vertraglichen Grundlage und einem Anerkenntnis durch das Lieferunternehmen, sollte der Ausweis als Eventualforderung nach IAS 37 gewürdigt werden.
Anhangangaben: Über die genannten Ansatzfragen hinaus sind, soweit wesentlich, Angaben zur Art und zur Unsicherheit der Ansprüche, zum gewählten Bilanzierungsmodell sowie zu den maßgeblichen Ermessensentscheidungen in den Anhang aufzunehmen.


