​​​​Vorbereitung auf die IFRS-Abschlusserstellung 2026


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Katharina Maier , Gerhard Fremgen
Die Feststellungen der europäischen Enforcer zeigen seit Jahren ein ähnliches Bild: Beanstandet werden vor allem Finanzinstrumente, Wertminderungen, die Darstellung des Abschlusses und die Segmentberichterstattung. Auffällig ist dabei, dass es häufig nicht um komplexe Ermessensentscheidungen geht, sondern um Anhangangaben, die sich unmittelbar aus den IFRS ergeben. Unabhängig von der eigenen Kapitalmarktorientierung stellt der Bericht der ESMA über die Tätigkeiten des europäischen Enforcement für 2025 eine ergiebige Quelle für die Qualitätsprüfung von IFRS-Abschlüssen dar. Der Beitrag nimmt die Feststellungen des ESMA-Berichts zum Anlass, zentrale Risikobereiche für die IFRS-Abschlusserstellung 2026 herauszuarbeiten und in konkrete Handlungsempfehlungen für die eigene Qualitätssicherung zu übersetzen.
 

1. Einordnung

Die nationalen europäischen Enforcer haben 2025 rund ein Sechstel der IFRS-Ersteller des Europäischen Wirtschaftsraums geprüft, überwiegend mit unbeschränktem Prüfungsumfang. Rund zwei Drittel der Maßnahmen betrafen ausschließlich Anhangangaben über sämtliche Themenbereiche hinweg. Das ist für die Erstellungspraxis zentral: Der Anhang sollte nicht erst am Ende „befüllt“ werden, sondern frühzeitig aus den wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen abgeleitet werden. Die ESMA hebt dazu hervor, dass Wesentlichkeit den Abschluss als Ganzes durchzieht und dass auch das Weglassen, Verschleiern oder Falschdarstellen wesentlicher Informationen im Anhang geeignet ist, die Entscheidungen der Abschlussadressaten zu beeinflussen. Thematisch konzentrieren sich die Feststellungen auf die Bereiche Finanzinstrumente, Wertminderungen nicht finanzieller Vermögenswerte, Darstellung des Abschlusses und die Segmentberichterstattung.
 

2. Finanzinstrumente

Die Feststellungen in diesem breiten und komplexen Themenkreis betreffen durchgehend Standardangaben. In der Fälligkeitsanalyse sind die vertraglichen undiskontierten Zahlungsströme anzugeben; beanstandet wurde die Verwendung von Buchwerten oder diskontierter Beträge. Für Forderungen ist eine Altersstrukturanalyse des Bruttobetrags samt zugehöriger Wertberichtigung darzustellen. Der beizulegende Zeitwert sämtlicher Finanzinstrumente ist anzugeben, ebenso die Einordnung in die Bemessungshierarchie, für Instrumente der Stufe 3 zusätzlich das Bewertungsverfahren, die verwendeten Eingangsdaten und eine Sensitivitätsanalyse zu Änderungen der nicht beobachtbaren Parameter.
Praktisch empfiehlt es sich, diese Angaben nicht isoliert im Disclosure-Update zu prüfen, sondern direkt mit Treasury, Debitorenmanagement und Bewertungsteam abzustimmen. Gerade bei Fälligkeitsanalysen, Wertberichtigungstabellen und Fair-Value-Stufen entstehen Fehler häufig dort, wo Daten aus unterschiedlichen Systemen zusammengeführt werden.
 

Selbst-Check: Was heißt das konkret für die Abschlusserstellung?

  • Beruht die Fälligkeitsanalyse gem. IFRS 7 auf vertraglichen und undiskontierten Beträgen, und ist die Überleitung zu den Buchwerten gesondert dargestellt?
  • Sind derivative Verbindlichkeiten und Finanzgarantien in die Fälligkeitsanalyse einbezogen?
  • Weist die Altersstrukturanalyse der Forderungen Bruttobeträge aus, und ist die Wertberichtigung dem jeweiligen Altersband zugeordnet statt als Gesamtbetrag nachgestellt?
  • Ist der beizulegende Zeitwert für sämtliche Finanzinstrumente angegeben, also auch für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Posten, soweit keine Ausnahme greift?
  • Erfolgt die Zuordnung zur Fair-Value-Stufe je Klasse von Finanzinstrumenten, und ist sie mit der Klassenbildung nach IFRS 7 und den Bilanzposten abgestimmt?
  • Liegen für Instrumente der Fair-Value-Stufe 3 das Bewertungsverfahren, die verwendeten Eingangsdaten und eine quantitative Sensitivitätsanalyse zu den nicht beobachtbaren Parametern vor?
  • Sind Umgliederungen zwischen den Fair-Value-Stufen erfasst und erläutert?
 

3.  Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte

Die Feststellungen reichen hier über Angabenmängel hinaus. Beanstandet wurde, dass für noch nicht nutzungsbereite immaterielle Vermögenswerte kein jährlicher Werthaltigkeitstest durchgeführt wurde, sowie das Vorliegen von Rechen- und Methodenfehlern im Test selbst. Auf der Angabenebene fehlten häufig die Aussagen zu den wesentlichen Modellannahmen, wobei die ESMA neben finanziellen Annahmen wie dem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz ausdrücklich auch operative Annahmen anspricht, sowie die Angabe jener für möglich gehaltenen Änderung, bei der der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit deren erzielbaren Betrag übersteigen würde. Hinterfragt wurden ferner die Abgrenzung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, die Ebene der Goodwill-Prüfung und die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf mehrere Einheiten oder Gruppen von Einheiten.
Für die Praxis bedeutet das: Der Werthaltigkeitstest sollte nicht als reines Modellthema verstanden werden. Entscheidend ist, ob Planung, Bewertungsannahmen, externe Marktdaten und Anhangangaben zusammenpassen und ob die wesentlichen Beurteilungen nachvollziehbar dokumentiert sind.
 

Selbst-Check: Was heißt das konkret für die Abschlusserstellung?

  • Ist der Kreis der jährlich zu testenden Vermögenswerte vollständig erhoben, einschließlich der noch nicht nutzungsbereiten immateriellen Vermögenswerte sowie der gemeinschaftlich genutzten Vermögenswerte und unabhängig von Anhaltspunkten für eine Wertminderung?
  • Wurde das Bewertungsmodell rechnerisch durchgesehen, insbesondere Formelketten, Periodenabgrenzung und Übergang in die ewige Rente?
  • Stimmt das Modell mit der genehmigten Planung überein, oder wurde es nachträglich angepasst?
  • Ist die Abgrenzung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten und die Zuordnungsebene des Geschäfts- oder Firmenwerts schriftlich begründet, und sind Änderungen gegenüber der Vorperiode erläutert?
  • Sind die zugrunde liegenden Planungen vom Management formell genehmigt und beziehen sie den aktuellen Kenntnisstand ein?
  • Umfasst die Angabe der wesentlichen Annahmen neben Kapitalkostensatz und Wachstumsrate auch die operativen Treiber wie Absatzmengen, Preise, Margenentwicklung und Investitionsquote?
  • Sind die Annahmen gegen externe Marktdaten abgeglichen, und sind Abweichungen begründet?
  • Ist dargestellt, ob unternehmensspezifische Risiken und Umsetzungsrisiken im Zahlungsstrom oder im Diskontierungszinssatz abgebildet werden, und ist eine doppelte Erfassung ausgeschlossen?
  • Ist die Sensitivitätsangabe quantifiziert und benennt sie die für möglich gehaltene Änderung je Annahme statt lediglich deren Vorliegen?
 

4.  Darstellung des Abschlusses


Das Beanstandungsbild in Bezug auf die Darstellung des Abschlusses ist insgesamt am breitesten gestreut. Es reicht von der unzureichenden Disagregation von Posten der primären Abschlussbestandteile über mehrdeutige Postenbezeichnungen bis zu Klarstellungsbedarf bei den angewandten Rechnungslegungsmethoden, beispielhaft genannt bei der Umsatzrealisierung. Als Sammelposten bezeichnete Zeilen, die wesentliche Beträge unterschiedlicher Natur und unterschiedlicher Entwicklung zusammenfassen, werden ausdrücklich als unzulässig behandelt.
Erhebliches Gewicht kommt der Fortführungsbeurteilung zu. Vage oder formelhafte Angaben genügen den Anforderungen der Standards nicht. Die ESMA umschreibt die zugrunde liegende Beurteilung als mehrdimensional und nennt künftige Zahlungsströme, Budgets, Planungen, den Tilgungsplan der Verbindlichkeiten, alternative Finanzierungsquellen, mögliche unvorhergesehene Ereignisse und Entscheidungen Dritter. Hinzu treten 2 Einzelbefunde mit dogmatischem Gehalt: die fehlerhafte Darstellung der Recycling-Effekte aus der Währungsumrechnung im sonstigen Ergebnis und der unterbliebene gesonderte Ausweis von Transaktionen mit Gesellschaftern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, etwa des Verzichts auf Zinszahlungen in der Eigenkapitalveränderungsrechnung.
In der Abschlusspraxis lohnt sich daher ein früher „Read-through“ der primären Abschlussbestandteile, der Anhangangaben, der Liquiditätsplanung und des Bestätigungsvermerks. Inkonsistenzen fallen häufig nicht in einzelnen Zahlen auf, sondern im Zusammenspiel der Aussagen.
 

Selbst-Check: Was heißt das konkret für die Abschlusserstellung?

  • Wurden sämtliche Sammelposten in Bilanz, Ergebnisrechnung, Gesamtergebnisrechnung und Geldflussrechnung daraufhin durchgesehen, ob sie wesentliche Beträge unterschiedlicher Natur oder gegenläufiger Entwicklung zusammenfassen?
  • Lässt jede Postenbezeichnung dessen wirtschaftlichen Gehalt erkennen, oder nimmt sie eine Beurteilung vorweg oder verdeckt sie diese?
  • Sind die Rechnungslegungsmethoden unternehmensspezifisch formuliert, insbesondere zur Umsatzrealisierung, und decken sie die tatsächlich vorliegenden Geschäftsmodelle ab?
  • Ist die Fortführungsbeurteilung mit Zahlungsstromplanung, Budget, Tilgungsprofil und verfügbaren Finanzierungsalternativen unterlegt, und setzt sie sich mit unvorhergesehenen Ereignissen und Entscheidungen Dritter auseinander?
  • Stimmen die Angaben zur Fortführung mit jenen zu Finanzierungsauflagen und zur Liquidität sowie mit den besonders wichtigen Prüfungssachverhalten des Bestätigungsvermerks überein?
  • Ist die Umgliederung von Währungsumrechnungsdifferenzen zutreffend im sonstigen Ergebnis abgebildet und von den im Eigenkapital verbleibenden Beträgen abgegrenzt?
  • Sind Zuwendungen und Verzichte von Gesellschaftern in deren Eigenschaft als Gesellschafter gesondert in der Eigenkapitalveränderungsrechnung ausgewiesen und nicht im Ergebnis erfasst?
  • Wurde die bestehende Gliederung bereits an den Aggregations- und Disaggregationsvorgaben des IFRS 18 gespiegelt, die die vorstehenden Punkte verschärfen?
 

5. Segmentberichterstattung

Der Schwerpunkt der Feststellungen in diesem Bereich ist die Angabe wesentlicher im Segmentergebnis enthaltener Ertrags- und Aufwandsposten, und zwar auch dann, wenn sie dem:der Hauptentscheidungsträger:in nicht gesondert vorgelegt oder von ihm:ihr nicht gesondert überprüft werden. Als Beispiele nennt die ESMA Personalaufwand sowie Forschungs- und Entwicklungsaufwand. Die Wesentlichkeit ist im Kontext des Abschlusses als Ganzes zu beurteilen. Beanstandet wurden ferner unvollständige unternehmensweite Angaben, die fehlende Offenlegung einer Segmentzusammenfassung samt Kriterien sowie eine unzureichende Aufgliederung der Umsatzerlöse.
Aus den Fallbesprechungen der Enforcer ist hervorzuheben, dass die Angabe eines geringen Umsatzanteils des Sitzlandes qualitativ wesentlich sein kann, weil sie Aufschluss über die Auslandsexponierung gibt. Ein quantitativ unauffälliger Betrag kann somit qualitativ wesentlich und damit angabepflichtig sein.
Für die Erstellungspraxis heißt das, dass Segmentangaben nicht einfach aus dem Management-Reporting übernommen werden sollten. Vielmehr ist zu prüfen, welche Informationen für Abschlussadressaten wesentlich sind, auch wenn sie intern nicht in derselben Form berichtet werden.
 

Selbst-Check: Was heißt das konkret für die Abschlusserstellung?

  • Wurden die wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten je Segment eigenständig erhoben, oder wurden sie lediglich aus dem internen Berichtspaket übernommen?
  • Wurde die Wesentlichkeit dieser Posten am Gesamtabschluss gemessen und nicht am Segment?
  • Sind Personalaufwand sowie Forschungs- und Entwicklungsaufwand je Segment auf Angabepflicht geprüft, auch wenn sie dem:der Hauptentscheidungsträger:in nicht gesondert vorgelegt werden?
  • Umfassen die unternehmensweiten Angaben zu Umsatzerlösen und langfristigen Vermögenswerten das Sitzland und jedes einzeln bedeutsame Auslandsland?
  • Wurde die Wesentlichkeit der Sitzlandangabe auch qualitativ beurteilt, also unter dem Gesichtspunkt, dass gerade ein geringer Anteil eine wesentliche Information sein kann?
  • Ist eine Zusammenfassung von Geschäftssegmenten offengelegt und anhand ähnlicher wirtschaftlicher Merkmale begründet, und wird diese Begründung jährlich neu beurteilt?
  • Ist die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach IFRS 15 mit den Segmentangaben abgestimmt?
  • Ist die Überleitung der Segmentgrößen auf die Abschlussgrößen vollständig, und sind die Überleitungsposten erläutert?
  • Wurde die Segmentabgrenzung gegen die Abgrenzung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten und die Goodwill-Zuordnung gespiegelt, und sind Abweichungen erklärbar?
 

6. Weitere ausgewählte Themen aus den Fallbesprechungen

Über die Schwerpunktthemen hinaus lohnt sich der Blick auf die 2025 erörterten Einzelfragen, weil sie die Prüfungsfelder der kommenden Jahre vorzeichnen. Diskutiert wurden das Verhältnis zwischen der Generalklausel des IAS 7.11 und den konkreten Zuordnungsvorschriften des Standards, der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben zu Finanzierungsauflagen (Financial Covenants) nach IAS 1.76ZA, die Methoden von Leasinggebern zur Ermittlung des Restwerts nach IAS 16.43, zu denen die ESMA am 13.4.2026 ein Agenda Item Request gestellt hat, sowie die Ermittlung aktivierungsfähiger Fremdkapitalkosten nach IAS 23.
Großes Gewicht hat die Erörterung zu IAS 1 und Klimasachverhalten. Die Enforcer haben sich damit befasst, wann die zusätzliche Angabe, dass klimabezogene Sachverhalte in der Berichtsperiode keine Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hatten, eine wesentliche Information darstellt. Sie verweisen dabei auf die vom IASB im November 2025 veröffentlichten Änderungen an den Erläuternden Beispielen zu IFRS 7, IFRS 18, IAS 1, IAS 8, IAS 36 und IAS 37 und erwarten deren Berücksichtigung zur Sicherstellung der Konnektivität zwischen Abschluss und übriger Berichterstattung.
Diese Themen eignen sich besonders für eine frühe Durchsicht im Rahmen der Jahresabschlussplanung. So lässt sich rechtzeitig klären, ob neue Angaben erforderlich sind, bestehende Formulierungen angepasst werden müssen oder zusätzliche Abstimmungen mit Treasury, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Leasingverantwortlichen oder Controlling notwendig sind.
  • Stützt sich die Zuordnung von Zahlungsströmen auf die konkreten Vorschriften des IAS 7, oder wird sie allein mit der Generalklausel des Paragrafen 11 begründet?
  • Reicht der Detaillierungsgrad der Angaben zu Finanzierungsauflagen aus, um das Risiko einer Fälligstellung innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag zu beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Art der Auflage?
  • Wurde geprüft, ob die Angabe, dass klimabezogene Sachverhalte keine Auswirkung auf den Abschluss hatten, im konkreten Fall eine wesentliche Information darstellt?
  • Wurden die Änderungen des IASB an den Erläuternden Beispielen vom November 2025 in die Beurteilung der Angaben zu Unsicherheiten einbezogen?
  • Stimmen die im Abschluss verwendeten Annahmen mit den Aussagen der Nachhaltigkeitsberichterstattung überein, etwa zu Transitionsplänen, Stilllegungszeitpunkten und Nutzungsdauern?
  • Ist bei Leasinggebern die Methode zur Ermittlung des Restwerts von Leasinggegenständen dokumentiert und im Zeitablauf konsistent angewendet?
  • Ist bei der Aktivierung von Fremdkapitalkosten nachgewiesen, dass allgemeine Fremdmittel tatsächlich zur Beschaffung des qualifizierten Vermögenswerts verwendet wurden, und ist der Finanzierungskostensatz sachgerecht abgeleitet?
  • Wurde geprüft, welche dieser Themen im eigenen Abschluss einschlägig sind, bevor der nächste Prüfungszyklus beginnt?
 

7. Fazit

Der ESMA-Bericht ist für die Abschlusserstellung vor allem eines: eine praktische Checkliste dafür, wo IFRS-Abschlüsse in der Prüfung regelmäßig angreifbar sind. Auch wenn das Enforcement unmittelbar  nur kapitalmarktorientierte Unternehmen betrifft, lassen sich viele Feststellungen direkt auf jeden IFRS-Abschluss übertragen. Sie knüpfen nicht an Sonderfälle an, sondern an Anforderungen, die sich direkt aus den Standards ergeben.

Für die Praxis ist deshalb entscheidend, die bekannten Problemfelder nicht erst im Zuge der finalen Anhangabstimmung aufzugreifen. Finanzinstrumente, Wertminderungstests, Fortführungsannahmen, Segmentangaben und klimabezogene Sachverhalte sollten frühzeitig mit den fachlich zuständigen Bereichen abgestimmt und dokumentiert werden. So lässt sich vermeiden, dass am Ende zwar die Zahlen stehen, die dazugehörigen Begründungen und Angaben aber nicht mit derselben Sorgfalt vorbereitet wurden. Die zentrale Lehre aus den Feststellungen ist daher schlicht: Gute Abschlusserstellung beginnt deutlich vor dem Jahresende. Wer die wesentlichen Ermessensentscheidungen, Datenquellen und Anhangangaben bereits im dritten Quartal strukturiert durchgeht, reduziert nicht nur Prüfungsrisiken, sondern gewinnt auch Zeit für saubere Abstimmungen. Der ESMA-Bericht liefert dafür eine hilfreiche Orientierung, wo der eigene Abschluss besonders kritisch gelesen werden sollte.
 

Ansprechperson(en)

Gerhard Fremgen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner, Co-Service Line Lead Assurance, Leitung Expert Center Internationale Rechnungslegung

Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie den BDO Newsletter. 
So sind Sie immer über Neuigkeiten und unsere Events informiert.