Angaben zu Unsicherheiten im Abschluss

Vorbereitung auf den IFRS-Abschluss 2026


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Katharina Maier , Gerhard Fremgen
Das IASB hat am 28.11.2025 erläuternde Beispiele veröffentlicht, die die Anwendung bestehender Angabepflichten auf Unsicherheiten veranschaulichen. Die Beispiele ändern keine IFRS-Anforderungen, konkretisieren aber deren Anwendung. Die ESMA hält in ihrem Bericht vom 7.5.2026 fest, dass die europäischen Enforcer die IASB-Beispiele zur Sicherstellung der Konnektivität zwischen Abschluss und übrigem Geschäftsbericht als zu berücksichtigen ansehen. Für die Abschlüsse 2024 berichtet sie überwiegend unternehmensspezifische Angaben zu Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten, bei einer nennenswerten Minderheit jedoch Textbausteine, fehlende Schlüsselannahmen und Widersprüche zu den Risikoangaben.

Der Newsletter ordnet die vom IASB veröffentlichten erläuternden Beispiele zu Unsicherheiten im Abschluss thematisch ein und zeigt, welche praktischen Fragestellungen sich daraus für die Abschlusserstellung 2026 ergeben; die nachstehende Tabelle gibt einen kompakten Überblick über die behandelten Themen und die jeweils zugehörigen Sachverhalte.
 
Thema zugehörige Sachverhalte
Wesentlichkeitsurteil bei fehlender Ansatz- und Bewertungswirkung Sachverhalt 1: Übergangsplan mit Erläuterungsbedarf
Sachverhalt 2: Emissionspolitik ohne Erläuterungsbedarf
Angaben zu Annahmen über die Zukunft Sachverhalt 3: Wesentliche Annahmen bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags
Sachverhalt 4: Angabepflicht ohne spezifische Anforderung
Wesentlichkeit unabhängig vom Buchwert Sachverhalt 5: Stilllegungs- und Rekultivierungsverpflichtungen
Disaggregation nach Risikomerkmalen Sachverhalt 6: Sachanlagen mit unterschiedlicher Exponierung gegenüber Übergangsrisiken
Übertragung auf nicht klimabezogene Unsicherheiten Sachverhalt 7: Vergeltungszölle
Sachverhalt 8: Unternehmensfortführung bei rückläufiger Nachfrage
 

Ausgangslage

Für Abschlüsse 2026 ist grundsätzlich IAS 1.31 maßgeblich. IFRS 18.20 gilt für Geschäftsjahre ab 1.1.2027. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist in der EU erst seit dem Inkrafttreten der Übernahmeverordnung (EU) 2026/338 vom 13.2.2026 am 8.3.2026 möglich. Danach ist zu erwägen, ob zusätzliche Angaben erforderlich sind, wenn die spezifischen IFRS-Anforderungen nicht ausreichen, um den Adressat:innen das Verständnis der Auswirkungen von Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen.

Bei dieser Beurteilung ist nach den Beispielen auch zu berücksichtigen, ob die Informationen im Abschluss ohne zusätzliche Erläuterung im Widerspruch zu entsprechenden Aussagen in der übrigen allgemeinen Finanzberichterstattung stünden. Außerhalb des Abschlusses veröffentlichte Informationen lösen für sich genommen keine Angabepflicht aus, wie Sachverhalt 2 zeigt. Sie sind jedoch in die Wesentlichkeitsbeurteilung einzubeziehen.

Die im November 2025 vom IASB veröffentlichten erläuternden Beispiele zur Angabe von Unsicherheiten im Abschluss (amtlicher Titel: „Disclosures about Uncertainties in the Financial Statements“, „Amendments to Illustrative Examples on IFRS 7, IFRS 18, IAS 1, IAS 8, IAS 36 and IAS 37“) sind Begleitmaterial zu den IFRS und nicht Bestandteil des verbindlichen Standardtexts. Sie schaffen keine neuen Pflichten und haben keinen Erstanwendungszeitpunkt. Da sie nicht zum verbindlichen Teil der IFRS zählen, sind sie nicht Gegenstand des EU-Übernahmeverfahrens; für das Vereinigte Königreich hat das UK-Endorsement-Board dies ausdrücklich festgehalten. Verbindlich sind die jeweils anwendbaren IFRS-Anforderungen, deren Anwendung sie veranschaulichen.

Das IASB erwartet, dass erforderliche Änderungen der Berichterstattung zeitnah umgesetzt werden. Die ESMA verweist in ihrem am 7.5.2026 veröffentlichten Bericht über die Tätigkeiten der europäischen Enforcer für 2025 auf die IASB-Beispiele (ESMA32-2064178921-9413). Der Bericht dokumentiert dazu eine Falldiskussion der Enforcer zu IAS 1: Erörtert wurde, wann eine zusätzliche Angabe zum Fehlen einer Auswirkung klimabezogener Sachverhalte wesentliche Informationen liefert. Die Enforcer stimmten darin überein, dass die IASB-Beispiele zu berücksichtigen sind, um Konnektivität, Konsistenz und Kohärenz zwischen Abschluss und übrigem Geschäftsbericht sicherzustellen. Damit ist die Konstellation des nachfolgenden Sachverhalts 1 unmittelbar Gegenstand der europäischen Enforcement-Praxis. Bei der Prüfung des europäischen Schwerpunkts 2024 zu Bilanzierungsmethoden, Ermessensentscheidungen und wesentlichen Schätzungen fand die ESMA in einer Stichprobe von 184 Emittenten überwiegend unternehmensspezifische Angaben. Eine nennenswerte Minderheit verwendete jedoch Textbausteine, ließ Schlüsselannahmen aus oder wich von den an anderer Stelle dargestellten Risiken ab. Für Abschlüsse 2026 können die Beispiele daher ohne die zeitliche Enge des Vorjahres systematisch in die Abschlusserstellung einbezogen werden.

Die Sachverhalte 1 bis 7 beruhen auf den 6 erläuternden Beispielen des IASB; Beispiel 1 wird wegen seiner 2 Szenarien in 2 Sachverhalte aufgeteilt. Die Sachverhalte 8 und 9 basieren auf BDO Global IFRB 2025/10 und übertragen das Beurteilungsmuster auf nicht klimabezogene Unsicherheiten; die allgemeine Zollthematik behandelt BDO Global IFRB 2025/03. Sachverhalt 8 ist in der Quelle auf den Zwischenbericht bezogen und hier auf den Jahresabschluss übertragen. Die Nummerierung folgt der Gliederung dieses Newsletters; die Zuordnung zum jeweiligen IASB-Beispiel ist in der Überschrift des Sachverhalts angegeben. Im Folgenden werden insbesondere folgende Themen behandelt:
  • Wesentlichkeitsurteil bei fehlender Ansatz- und Bewertungswirkung
  • Angaben zu Annahmen über die Zukunft
  • Wesentlichkeit unabhängig vom Buchwert
  • Disaggregation nach Risikomerkmalen
  • Zölle und Handelsbeschränkungen
  • Unternehmensfortführung

Wesentlichkeitsurteil bei fehlender Ansatz- und Bewertungswirkung

 

Sachverhalt 1: Übergangsplan mit Erläuterungsbedarf

Ausgangslage: Ein Unternehmen in einer kapitalintensiven Branche ist erheblichen klimabezogenen Übergangsrisiken ausgesetzt. Einzelne Jurisdiktionen haben klimabezogene Vorgaben erlassen, die die Geschäftstätigkeit betreffen. Der Übergangsplan beeinflusst die künftige Geschäftstätigkeit wesentlich. Die begleitende Berichterstattung enthält Pläne zur Verringerung der Treibhausgasemissionen über das kommende Jahrzehnt. Auf Ansatz und Bewertung von Vermögenswerten und Schulden sowie auf die zugehörigen Erträge und Aufwendungen wirkt sich der Plan in der Berichtsperiode nicht aus.

Beurteilung: Eine spezifische Angabepflicht besteht nicht. Im Rahmen der Erwägung nach IAS 1.31 beziehungsweise IFRS 18.20 sind quantitative und qualitative Faktoren heranzuziehen: unternehmensspezifisch die Art und der Umfang der Exponierung gegenüber Übergangsrisiken sowie die Bedeutung des Plans für die Geschäftstätigkeit; extern die Branche und die Jurisdiktionen einschließlich des Markt-, Wirtschafts-, Regulierungs- und Rechtsumfelds. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ohne eine ergänzende Angabe ein Widerspruch zur begleitenden Berichterstattung entstünde. Angaben über geänderte Fertigungsverfahren und über Investitionen in energieeffizientere Technologie können nahelegen, dass Vermögenswerte wertgemindert sind.

Angabe: Das Unternehmen gibt an, aus welchen Gründen der Übergangsplan die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Berichtsperiode nicht beeinflusst hat, etwa weil sich die Nutzungsdauern der betroffenen Fertigungsanlagen nicht ändern und die vorhandenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe vor der planmäßigen Umstellung verbraucht werden.

 

Sachverhalt 2 (IASB-Beispiel 1, Szenario 2): Emissionspolitik ohne Erläuterungsbedarf

Ausgangslage: Ein Unternehmen in einer Branche mit geringen Treibhausgasemissionen und begrenzter Exponierung gegenüber Übergangsrisiken berichtet außerhalb des Abschlusses über den Bezug erneuerbarer Energie, über die Vermeidung emissionsintensiver Tätigkeiten und über die beabsichtigte Fortführung dieser Politik. Eine Ansatz- oder Bewertungswirkung besteht nicht.

Beurteilung: Die Emissionspolitik wird die künftige Geschäftstätigkeit voraussichtlich nicht wesentlich beeinflussen; die Exponierung ist begrenzt und das Emissionsniveau der Branche gering.

Ergebnis: Eine zusätzliche Angabe zur fehlenden Auswirkung würde im Kontext des Abschlusses als Ganzem keine wesentliche Information liefern und unterbleibt. Aus Sachverhalt 2 folgt daher keine allgemeine Verpflichtung, das Ausbleiben einer Auswirkung zu erläutern.
 

Angaben zu Annahmen über die Zukunft

Sachverhalt 3: Wesentliche Annahmen bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags

Ausgangslage: Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens verursacht hohe Treibhausgasemissionen. Regulatorische Vorgaben verpflichten zum Erwerb von Emissionszertifikaten. Der erzielbare Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (CGU), der ein erheblicher Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist, übersteigt deren Buchwert; ein Wertminderungsaufwand ist nicht zu erfassen. Der erzielbare Betrag reagiert empfindlich auf die Annahmen zu den künftigen Kosten der Emissionszertifikate.

Beurteilung: Der Nutzungswert beruht auf Cashflow-Prognosen, die vernünftige und vertretbare Annahmen zugrunde legen. Die Annahmen zu den künftigen Zertifikatskosten sind wesentliche Annahmen im Sinne des IAS 36.134(d)(i).

Angabe: Nach IAS 36.134(d)(i) und (ii) sind die wesentlichen Annahmen anzugeben, namentlich der künftige Preis der Emissionszertifikate und die künftige Emissionsregulierung, sowie das Vorgehen bei der Bestimmung der zugewiesenen Werte einschließlich der Frage, ob diese mit externen Informationsquellen übereinstimmen und, sofern nicht, wie und warum sie abweichen. Nach IAS 36.134(f) ist zusätzlich anzugeben, ob eine für möglich gehaltene Änderung dieser Annahmen zu einem Wertminderungsaufwand führen würde. Ist dies der Fall, sind zusätzlich der Betrag, um den der erzielbare Betrag den Buchwert übersteigt, die zugewiesenen Werte sowie der Betrag anzugeben, um den sich diese Werte unter Berücksichtigung der Folgewirkungen auf die übrigen Bewertungsparameter ändern müssten, damit der erzielbare Betrag dem Buchwert entspricht.
 

Sachverhalt 4: Angabepflicht ohne spezifische Anforderung

Ausgangslage: Es bestehen Anhaltspunkte für eine Wertminderung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (CGU) infolge von Übergangsrisiken. Der erzielbare Betrag übersteigt den Buchwert. Der CGU sind weder ein Geschäfts- oder Firmenwert noch immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer zugeordnet. Der Wertminderungstest erforderte mehrere Annahmen zu Übergangsrisiken, darunter zu künftig rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen.

Beurteilung: IAS 36 verlangt keine Angabe, da kein Wertminderungsaufwand erfasst wird und die spezifischen Angabepflichten nicht greifen. Nach IAS 1.125 beziehungsweise, bei Anwendung von IFRS 18, IAS 8.31A sind jedoch Annahmen über die Zukunft und sonstige wesentliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten anzugeben, durch die ein beträchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte erforderlich wird, nebst Art und Buchwert der betroffenen Vermögenswerte und Schulden. Für die Bejahung dieses Risikos sprechen der Anteil des Buchwerts der CGU am Gesamtvermögen, die Subjektivität und Komplexität der Ermessensentscheidungen über langfristig unsichere Ereignisse, die Häufigkeit neuer markt-, wirtschafts- und regulierungsbezogener Entwicklungen und die Empfindlichkeit des Buchwerts gegenüber den Annahmen.

Angabe: Art und Umfang der Angaben richten sich nach IAS 1.129 beziehungsweise, bei Anwendung von IFRS 18, IAS 8.31E danach, was zum Verständnis der Ermessensausübung erforderlich ist. In Betracht kommen insbesondere qualitative und quantitative Informationen zu diesen Annahmen, einschließlich ihrer Art, der Empfindlichkeit der Buchwerte der langfristigen Vermögenswerte gegenüber den Annahmen und der Gründe für diese Empfindlichkeit.
 

Wesentlichkeit unabhängig vom Buchwert

Sachverhalt 5: Stilllegungs- und Rekultivierungsverpflichtungen

Ausgangslage: Ein Unternehmen ist zur Stilllegung einer Anlage und zur Rekultivierung des Standorts verpflichtet. Der auf den Barwert abgezinste Erfüllungsbetrag ist unwesentlich. Die zur Erfüllung erforderlichen Beträge sind in nominaler Betrachtung hoch, und das Risiko einer vor dem erwarteten Zeitpunkt erforderlichen Schließung ist erheblich und steigend; es beruht auf dem Übergang zu einer emissionsärmeren Wirtschaft und auf möglichen regulatorischen Maßnahmen.

Beurteilung: Trotz unwesentlicher Auswirkung auf den Buchwert der Rückstellung sind die Informationen über die Verpflichtung wesentlich. Dafür sprechen die Höhe der nominalen Erfüllungsbeträge, das Risiko einer früheren Erfüllung, das Markt-, Wirtschafts-, Regulierungs- und Rechtsumfeld, die Subjektivität und Komplexität der Ermessensentscheidungen sowie das Risiko, dass Entwicklungen des nächsten Geschäftsjahres eine Änderung der Annahmen erfordern.

Angabe: Nach IAS 37.85 sind eine kurze Beschreibung der Art der Verpflichtung und der erwartete Zeitpunkt der Mittelabflüsse anzugeben, ferner die Unsicherheiten hinsichtlich des Betrags und des Zeitpunkts sowie, soweit für ein angemessenes Verständnis erforderlich, die wesentlichen Annahmen über künftige Ereignisse. Dazu zählt die Annahme, wann das Unternehmen die Schließung der einzelnen wesentlichen Anlagen erwartet.
 

Disaggregation nach Risikomerkmalen

Sachverhalt 6: Sachanlagen mit unterschiedlicher Exponierung gegenüber Übergangsrisiken

Ausgangslage: Die Sachanlagen eines Unternehmens verursachen hohe Treibhausgasemissionen. Das Unternehmen hat in Sachanlagen derselben Klasse mit geringeren Emissionen investiert; die emissionsintensiven Anlagen werden weiterhin genutzt. Beide Arten unterscheiden sich erheblich in ihrer Anfälligkeit gegenüber Übergangsrisiken, etwa gegenüber künftigen Emissionsvorschriften oder veränderter Nachfrage.

Beurteilung: Bei Anwendung von IFRS 18 sind Posten nach IFRS 18.41 ff. nach Merkmalen aufzugliedern, die sie nicht teilen, sofern die daraus resultierende Information wesentlich ist; IFRS 18.B110 nennt die mit einem Posten verbundenen Risiken als ein bei dieser Beurteilung zu berücksichtigendes Merkmal. Für Abschlüsse 2026 ohne vorzeitige Anwendung von IFRS 18 ist die entsprechende Aggregations- und Disaggregationsbeurteilung nach IAS 1.29-31 vorzunehmen. Für die Wesentlichkeit sprechen der Anteil der beiden Buchwerte am Gesamtvermögen, die Bedeutung der Übergangsrisiken für die künftige Nutzung und die Realisierung der Buchwerte sowie das Branchen- und Rechtsumfeld.

Angabe: Die Anhangangaben zu der betreffenden Klasse von Sachanlagen sind nach den beiden Arten aufzugliedern.
 

Übertragung auf nicht klimabezogene Unsicherheiten

Sachverhalt 7 (in Anlehnung an BDO Global IFRB 2025/10): Vergeltungszölle

Ausgangslage: Ein Fahrzeughersteller bezieht Stahl von einem Lieferanten in Staat X und setzt seine Fahrzeuge unter anderem in Staat X ab. Im laufenden Wirtschaftsjahr erhebt Staat X zusätzliche Zölle auf die Einfuhr von Fahrzeugen; der Sitzstaat des Herstellers erhebt daraufhin Vergeltungszölle auf die Einfuhr von Stahl. Der Hersteller prüft Gegenmaßnahmen.

Beurteilung: Bei einem Abschluss 2026 ist nach IAS 1.31 zu beurteilen, ob zusätzliche Angaben erforderlich sind. Im vorliegenden Sachverhalt sind die Auswirkungen der Zölle wesentlich. Dafür sprechen die Bedeutung der Entwicklung während des Geschäftsjahres, der hohe Grad an Subjektivität und Komplexität hinsichtlich der künftigen Zollpolitik sowie die Bedeutung des Staates X als Bezugsquelle eines wesentlichen Rohstoffs und zugleich als Absatzmarkt. Betroffen sind unter anderem die Annahmen zur Bewertung der Vorräte zum niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und zum Nettoveräußerungswert nach IAS 2.

Angabe: Der Hersteller macht unternehmensspezifische Angaben zu den Auswirkungen der Zölle auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Für Art und Umfang der Angaben können die Beurteilungsmuster der Sachverhalte 1 bis 7 herangezogen werden.

 

Sachverhalt 8 (BDO Global IFRB 2025/10): Unternehmensfortführung bei rückläufiger Nachfrage

Ausgangslage: Der Absatz eines Unternehmens hängt von diskretionären Konsumausgaben ab. Lieferengpässe erhöhen die Beschaffungskosten und verzögern die Einführung einer neuen Produktgeneration. Abonnementverlängerungen gehen zurück, neue Produkte werden langsamer angenommen. Außerdem bestehen Unsicherheiten über die künftige indirekte Besteuerung und anhängige Rechtsstreitigkeiten.

Beurteilung: Die Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist unter Berücksichtigung dieser Umstände zu beurteilen. Das Unternehmen gelangt zu dem Ergebnis, dass die Annahme der Fortführung angemessen ist, dass jedoch wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen oder Bedingungen bestehen, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit aufwerfen können.

Angabe: Nach IAS 1.25, bei Anwendung von IFRS 18 nach IAS 8.6K, sind die wesentlichen Unsicherheiten offenzulegen. Für eine unternehmensspezifische Darstellung kommen insbesondere die Annahmen über unsichere künftige Ereignisse, etwa zu regulatorischen Anforderungen und zur Nachfrageentwicklung, verwendete Schätzverfahren wie Stresstests oder Szenarioanalysen, die Auswirkungen von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag sowie mildernde Umstände und vorgesehene Maßnahmen in Betracht. Auch die Feststellung, dass keine wesentlichen Unsicherheiten bestehen, kann eine wesentliche Ermessensentscheidung sein und nach IAS 1.122, bei Anwendung von IFRS 18 nach IAS 8.27G, eine entsprechende Angabe erfordern; das IFRS-Interpretations-Committee hat dies in seiner Agendaentscheidung vom Juli 2014 klargestellt.
 

Worauf Sie achten sollten

  • Wurde erhoben, welche Zeitpunkte und Beträge die übrige Berichterstattung nennt, und wurde je Angabe die korrespondierende Annahme des Abschlusses bestimmt?
  • Wurden angekündigte Stilllegungszeitpunkte den zugrunde gelegten Nutzungsdauern und angekündigte Investitionsvolumina den Cashflow-Prognosen des Wertminderungstests gegenübergestellt?
  • Wurde je festgestellter Divergenz beurteilt und dokumentiert, ob daraus Anpassungs- oder zusätzlicher Erläuterungsbedarf folgt?
  • Wurde für zahlungsmittelgenerierende Einheiten ohne Geschäfts- oder Firmenwert geprüft, ob trotz fehlender Wertminderung eine Angabe nach IAS 1.125 beziehungsweise, bei Anwendung von IFRS 18, IAS 8.31A erforderlich ist?
  • Wurde bei Stilllegungs- und Rekultivierungsverpflichtungen geprüft, ob die nominalen Erfüllungsbeträge, der erwartete Zeitpunkt und ein erhöhtes Risiko früherer Erfüllung anzugeben sind, obwohl der Buchwert der Rückstellung unwesentlich ist?
  • Wurde geprüft, ob innerhalb einzelner Klassen von Sachanlagen Vermögenswerte mit nicht geteilten Risikomerkmalen zusammengefasst sind?
  • Wurde dieselbe Prüfung für nicht klimabezogene Unsicherheiten durchgeführt, insbesondere für Zölle und Handelsbeschränkungen, Energiebeschaffung, Lieferketten und angekündigte Restrukturierungen?
  • Liegen die Informationen der übrigen Berichterstattung vor, bevor die Wertminderungstests abgeschlossen werden?
 

Nächste Schritte

Die erläuternden Beispiele ändern keine IFRS-Anforderungen. Sie konkretisieren jedoch, wie der Wesentlichkeitsgrundsatz anzuwenden ist, wenn Aussagen im Abschluss und in der übrigen allgemeinen Finanzberichterstattung zusammen betrachtet werden. Mögliche Widersprüche zwischen Abschluss und übriger allgemeiner Finanzberichterstattung sind in die Wesentlichkeitsbeurteilung einzubeziehen und können zusätzlichen Erläuterungsbedarf im Abschluss auslösen.
In der Praxis sollte daher zunächst erhoben werden, welche wesentlichen Aussagen außerhalb des Abschlusses veröffentlicht werden und welche Annahmen ihnen im Abschluss gegenüberstehen. Festgestellte Abweichungen sind anschließend daraufhin zu beurteilen, ob sie Anpassungs- oder zusätzlichen Erläuterungsbedarf auslösen. Ein dafür vorgegebenes Prüfraster enthalten die Beispiele nicht; maßgeblich bleibt die Wesentlichkeitsbeurteilung im Kontext des Abschlusses als Ganzem.

Autorin: 
 
Cornelia Maitz

cornelia.maitz@bdo.at
+43 5 70 375 - 1131


 

Ansprechperson(en)

Gerhard Fremgen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner, Co-Service Line Lead Assurance, Leitung Expert Center Internationale Rechnungslegung