FMA-Prüfungsschwerpunkte 2025


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Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat am 11.12.2025 die jährlichen Prüfungsschwerpunkte für Abschlüsse herausgegeben, die zum 31.12.2025 oder später enden1).  Dabei setzt sie die bereits Mitte Oktober von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlichten gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte um2).  Für das Abschlussjahr 2025 werden die folgenden Themenbereiche als Prüfungsschwerpunkte definiert: IFRS-Finanzberichte, Lageberichte sowie nichtfinanzielle bzw. Nachhaltigkeitsberichte. Die FMA verweist auch für UGB-Jahresabschlüsse auf die Bedeutung geopolitischer Risiken und damit verbundene Unsicherheiten und deren sachgerechte Abbildung im Abschluss.
 

Finanzielle Berichterstattung (IFRS-Konzernabschlüsse)

1. Geopolitische Risiken und Unsicherheiten

Geopolitische Risiken und damit verbundene Unsicherheiten haben aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Offenlegungspflichten von Unternehmen besondere Bedeutung für die IFRS-Konzernabschlüsse 2025. Kriege, Eskalationen und Handelsstreitigkeiten führen u.a. zu Schwankungen der Energie- und Rohstoffpreise, Störungen in den Lieferketten und zu einer Neuordnung internationaler Handelsbeziehungen. Diese Entwicklungen können die finanzielle Unternehmensberichterstattung unmittelbar beeinflussen:

Abschreibungen und Wertminderungen auf Vorräte und nichtfinanzielle Vermögenswerte (IAS 2, IAS 36)
Starke Preisschwankungen, Zölle und sonstige Handelshemmnisse können den Nettoveräußerungswert von Vorräten mindern, wodurch Wertminderungen zu erfassen und deren Betrag offenzulegen sind.

Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld oder in den Absatzmärkten können zudem ein Anzeichen für eine Wertminderung anderer nichtfinanzieller Vermögenswerte sein. In diesem Fall sind der erzielbare Betrag der betroffenen Vermögenswerte bzw. CGUs zu ermitteln, die auslösenden Ereignisse und Umstände zu erläutern und die im Rahmen der Wertminderungsprüfung den Cashflow-Prognosen zugrunde liegenden Annahmen (insb. Margen- und Kostenentwicklung, Wachstums- und Diskontierungssätze, Planungsdauer) kritisch zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen. Die getroffenen Annahmen sind mit den übrigen Bewertungsparametern konsistent zu halten und anhand von Sensitivitätsanalysen zu dokumentieren. Sofern eine CGU einen signifikanten Goodwill enthält, sind die Angabepflichten gemäß IAS 36.134(d) bis (f) zu beachten.

Werthaltigkeit von latenten Steueransprüchen (IAS 12)
Insbesondere bei Unternehmen mit Verlusthistorie oder in stark volatilen Märkten können geopolitische Risiken und damit verbundene Unsicherheiten die künftige Ertragslage beeinträchtigen. Bestehen Zweifel an der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuer (DTA), sind die Ansatzkriterien für latente Steuern nach IAS 12 zu überprüfen und die damit verbundenen Angabepflichten gemäß IAS 12.81 f zu beachten.

Änderungen bei Umsatzerlösrealisierungen (IFRS 15, IAS 37)
Unsicherheiten können Schätzungsänderungen und die Bildung von Rückstellungen bei Verträgen mit kostenbasiert ermitteltem Fertigstellungsgrad erfordern. Wesentliche Ermessensentscheidungen, Schätzungen und deren Auswirkungen auf den IFRS-Konzernabschluss sind im Anhang zu erläutern.

Sonstige Aspekte (IAS 37, IFRS 5, IFRS 9, IFRS 7)
Geplante Veräußerungen, Schließungen und sonstige Umstrukturierungen können die Bildung von Rückstellungen erfordern. Außerdem sind die Vorgaben nach IFRS 5 zu beachten.
Das Kreditrisiko auf Kund:innenebene ist sorgfältig zu beurteilen, da sich die erwarteten Kreditverluste (ECL) nach IFRS 9 insbesondere bei Kreditforderungen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Leasingforderungen sowie sonstigen finanziellen Vermögenswerten erhöhen können. Die damit verbundenen Angabepflichten nach IFRS 7 sind zu beachten.
 

2.    Segmentberichterstattung

Die Prüfungsschwerpunkte hinsichtlich der Segmentberichterstattung nach IFRS 8 beziehen sich auf folgende Aspekte:

Identifikation und Zusammenfassung von Segmenten
Die vom Management (CODM) genutzten segmentbezogenen Informationen müssen konsistent mit der externen Finanzberichterstattung sein. Bei der Zusammenfassung von Segmenten sind die Kriterien nach IFRS 8.12 zu beachten und die dabei getroffenen Ermessensentscheidungen zu erläutern.
Nicht berichtspflichtige Segmente sind nach IFRS 8.16 iVm .28 innerhalb einer separaten Spalte, getrennt von der Überleitungs-/Konsolidierungsspalte darzustellen.

Angaben zu wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten
Bezugnehmend auf eine IFRS IC Agendaentscheidung vom Juli 2024 sind wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten für berichtspflichtige Segmente detailliert anzugeben, auch wenn sie nicht als außergewöhnlich gelten.

Angaben zu geografischen Regionen und wichtigen Kunden
Angaben zu geografischen Regionen und Großkunden sind nach IFRS 8.33 f anzugeben. Die Beurteilung der Wesentlichkeit erfolgt nach qualitativen und quantitativen Faktoren. Typischerweise ist zu erläutern, wie Umsätze den jeweiligen Ländern oder Regionen zugeordnet wurden.
 

Lagebericht und nichtfinanzielle bzw Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Fokus der Nachhaltigkeitsberichterstattung liegt auf den Vorschriften gemäß CSRD und ESRS. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Prüfungsschwerpunkte durch die FMA war weiterhin unklar, zu welchem Zeitpunkt die ESRS infolge eines österreichischen Umsetzungsgesetzes zur CSRD innerstaatlich verbindlich anwendbar sind. Daher beziehen sich die folgenden Ausführungen sowohl auf Lageberichte (verbindlich unter Anwendung der ESRS) als auch auf Fälle, in denen ein Unternehmen beschließt, zur Erstellung seiner nichtfinanziellen Berichterstattung das Rahmenwerk der ESRS anzuwenden (Nachhaltigkeitserklärung). Im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung bzw. Nachhaltigkeitsberichterstattung sind irreführende Darstellungen - wie sie im Abschlussbericht der ESMA über Greenwashing exemplarisch dargestellt werden - zu vermeiden.
 

1. Wesentlichkeitsüberlegungen in der Berichterstattung nach ESRS

Die doppelte Wesentlichkeit bildet die Grundlage der zweistufigen Beurteilung. Zudem dient sie als Filter für Informationen mit Entscheidungsnutzen für die Nutzer:innen der Nachhaltigkeitserklärung. Werden die ESRS nicht vorzeitig angewendet, sind im Lagebericht dennoch die wesentlichen Risiken, einschließlich Umweltbelange, sowie die zugrunde gelegten Normen und die Vorgehensweise unternehmensspezifisch und ohne generische Formulierungen darzulegen.

Die Beschreibung des Prozesses der Wesentlichkeitsanalyse soll das unternehmensspezifische Vorgehen widerspiegeln. Die FMA erwartet sich einen nachvollziehbaren Einblick, wie das Unternehmen die Kriterien und Schritte an die eigenen Gegebenheiten angepasst hat.

Die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse können als Index oder Tabelle dargestellt werden.
Werden nicht wesentliche Informationen in den Nachhaltigkeitsbericht aufgenommen (sofern von den ESRS erlaubt), sind diese als solche zu kennzeichnen, um wesentliche Informationen nicht zu überlagern oder zu verwässern.
 

2. Umfang und Struktur der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Konsolidierungsumfang der Nachhaltigkeitserklärung bzw. des Nachhaltigkeitsberichts muss mit der finanziellen Berichterstattung übereinstimmen.
Die Struktur der Nachhaltigkeitserklärung bzw. des Nachhaltigkeitsberichts soll den Bericht benutzerfreundlich und gut lesbar darstellen. Eine Unterteilung in die vier Abschnitte Allgemeines, Umwelt, Soziales und Governance ist verpflichtend, jedoch gewähren die ESRS eine gewisse Flexibilität in der Darstellung der verschiedenen Elemente.
 

3. ESRS S1 – Eigene Belegschaft

Die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zur eigenen Belegschaft sind klar und nachvollziehbar darzustellen. Richtlinien, umgesetzte Maßnahmen und überprüfbare Ziele sind präzise zu beschreiben und durch aussagekräftige Kennzahlen zu belegen.
 

UGB-Jahresabschlüsse

1. Finanzielle Berichterstattung

Die FMA betont die Bedeutung geopolitischer Risiken und damit verbundener Unsicherheiten auch für UGB-Jahresabschlüsse. Diese Entwicklungen können die finanzielle Unternehmensberichterstattung nach UGB unmittelbar beeinflussen:
  • Wertminderungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§§ 201 Abs. 2 Z. 4, 204 Abs. 2, 208 UGB)
  • Wertminderungen auf Vorräte (§ 201 Abs. 2 Z. 4 lit. b UGB)
  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 198 Abs. 8 Z. 1 UGB), einschließlich Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen
  • Berücksichtigung wesentlicher (finanzieller) Unsicherheiten in der Bilanzierung bei gleichzeitiger Erstellung des UGB-Jahresabschlusses unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit

2. Lagebericht (§ 243) und nichtfinanzielle bzw Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die FMA verweist darauf, dass Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung abgeben müssen, gemäß § 243 Abs. 5 UGB im Lagebericht dennoch über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren zu berichten haben.
 

ESEF-Berichterstattung

Die FMA betont, dass die Auszeichnung im elektronischen Format ESEF korrekt, vollständig und konsistent im Einklang mit der Delegierten VO (EU) 2019/815 zu erfolgen hat.

    
Autorin:
 
Theresa Elsner
theresa.elsner@bdo.at
+43 5 70 375 - 1772


 
1)   Vgl FMA, Jährliche Prüfungsschwerpunkte 2025 gemäß § 1 Abs 2 RL-KG vom 11.12.2025.
2)  Vgl ESMA, Public Statement, European Common Enforcement Priorities for 2025 Corporate Reporting (ESMA32-2064178921-9254) vom 14.10.2025.

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Ansprechperson(en)

Gerhard Fremgen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner, Co-Service Line Lead Assurance, Leitung Expert Center Internationale Rechnungslegung