Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2026


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Karl Stückler, Reinhard Rindler
Der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2026 (AbgÄG 2026) liegt noch bis zum 3.11. zur Begutachtung bereit. Hauptziele der angestrebten Änderungen sind laut BMF die Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten, die Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung sowie die Stärkung der Rechtssicherheit.
In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten geplanten Änderungen für euch zusammen.

 

1. Einkommensteuer

  • Die Altersbegünstigung bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 37 Abs. 5 Z 3 EStG wurde bisher davon abhängig gemacht, dass der:die Betriebsinhaber:in das 60. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich seine:ihre Erwerbstätigkeit einstellt. Im Lichte der Bestrebungen, das Arbeiten im Alter attraktiver zu gestalten, soll die Voraussetzung der Einstellung der Erwerbstätigkeit ab der Veranlagung 2027 wegfallen. Die neue Regelung sieht vor, dass jeder:jede Steuerpflichtige die Begünstigung nur einmal im Leben beanspruchen kann. Den Zeitpunkt kann der:die Steuerpflichtige selbst wählen. Werden in einem Jahr mehrere Betriebe eines:einer Steuerpflichtigen veräußert oder aufgegeben, so steht die Begünstigung für jede einzelne Veräußerung oder Aufgabe in diesem Jahr zu (personenbezogene Sichtweise).
  • Durch die Änderungen im BBG 2027-2028 ist die Verpflichtung zur Erfassung von Telearbeitstagen am Lohnzettel entfallen. An Telearbeitstagen ist die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Berechnung des Pendlerpauschales nicht zu berücksichtigen. Sofern die Telearbeitstage nicht weiterhin von dem:der  Arbeitgeber:in aufgezeichnet werden, kann im Rahmen der Berechnung künftig vereinfacht auf die schriftliche Telearbeitsvereinbarung der Arbeitnehmer:innen mit ihren Arbeitgeber:innen abgestellt werden. Diese Änderung gilt erstmals ab Jänner 2027.
  • Einkünfte aus Photovoltaikanlagen sollen zukünftig der Haupteinkunftsart zugeordnet werden, sofern ein enger Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Photovoltaikanlage und der anderen Einkunftsart vorliegt und die Einkünfte der Photovoltaikanlage von nachhaltig untergeordneter Bedeutung sind. In diesem Fall stellt die Photovoltaikanlage somit keinen eigenständigen Betrieb mehr dar. Von untergeordneter Bedeutung kann ab weniger als 20% der Gesamteinkünfte gesprochen werden, wobei eine mehrjährige Betrachtung vorzunehmen ist. Durch die Neuerung soll insbesondere ein Abfärben der gewerblichen Einkünfte bei Mitunternehmer:innenschaften verhindert werden. Die Zurechnung des Photovoltaikbetriebes soll zudem keine Auswirkungen auf die Liebhabereibeurteilung der Einkunftsquelle haben. Die Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 39 EStG bleibt davon unberührt. Die Neuregelung soll ab 1.1.2027 gelten.
  • Im Rahmen des § 34 Abs. 6 EStG können außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Dies war bisher jedoch erst im dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Jahr möglich, was v.a. pflegebedingte Aufwendungen benachteiligte, bei denen die höchsten Kosten oft beim ersten Anfall von Pflege- und Betreuungspflichten anfallen. Dem erhöhten Liquidationsbedarf für Pflegebedürftige und ihre Familien soll nun durch die Möglichkeit eines Freibetragsbescheids für das laufende Kalenderjahr nachgekommen werden. Die Möglichkeit soll erstmals bei für das Kalenderjahr 2027 betreffende Bescheide anzuwenden sein.
  • Im Rahmen der Schmutzzulage bei zwangsläufiger Verschmutzung der Arbeiter:innen und ihrer Kleidung können nach bisheriger Rechtslage jene Kosten, die Arbeitgeber:innen für die Reinigung aufwenden, nicht berücksichtigt werden. Künftig soll der mit der Schmutzbeseitigung auch regelmäßig einhergehende zeitliche Aufwand gewürdigt werden, indem die Steuerfreiheit von Schmutzzulagen unabhängig von der Kostentragung zusteht.
  • Die Berücksichtigung ausländischer Wertminderungen zwischen Wegzug und Festsetzung soll zukünftig ausgeschlossen sein, wenn die Festsetzung ausschließlich aufgrund einer Verletzung der Nachweispflicht erfolgt. Wurde zuvor tatsächlich veräußert und die Wertminderung dadurch realisiert, bleibt die Berücksichtigung gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b letzter Satz unverändert möglich.
  • Ab 11.10.2027 wird der Abwicklungszyklus für EU-Wertpapiertransaktionen von T+2 auf T+1 verkürzt. Damit fallen Ex-Tag und Record-Tag zusammen. Zur Anpassung der steuerlichen Einkünftezurechnung soll daher auch die Definition des Record-Tags in § 32 Abs. 4 Z 1 entsprechend geändert werden.  

2. Körperschaftsteuer

  • Im Bereich der Gruppenbesteuerung soll es künftig auch für Verwaltungssparkassen möglich sein, Gruppenträger einer steuerlichen Unternehmensgruppe mit ihren den Bankbetrieb führenden Sparkassen-Tochtergesellschaften zu sein.
  • Für gemeinnützige Bauvereinigungen soll bei Geschäften außerhalb des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG künftig kein Ausnahmeantrag, sondern lediglich eine Meldung an das Finanzamt nötig sein. Diese Meldung soll elektronisch über FinanzOnline erfolgen.

3. Mindestbesteuerung

  • Im Bereich des Mindestbesteuerungsgesetzes sollen mit dem AbgÄG 2026 die Anfang des Jahres beschlossenen OECD/G20-Verwaltungsleitlinien des „Side-by-Side Pakets“ umgesetzt werden. Ziel der Änderungen ist insbesondere, den administrativen Aufwand der globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen durch zusätzliche Vereinfachungs- und Safe-Harbour-Regelungen zu reduzieren.
  • Vorgesehen sind insbesondere die Verlängerung des temporären CbCR-Safe-Harbour um ein weiteres Jahr sowie die Einführung von 4 neuen Safe-Harbour-Regelungen (ETR-Safe-Harbour, Side-by-Side-Safe-Harbour, UPE-Safe-Harbour und Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen). Darüber hinaus sollen weitere Klarstellungen und Ergänzungen im Einklang mit den OECD/G20-Verwaltungsleitlinien zum SES-Safe-Harbour sowie zu bedingten Steuern und dem NES-Rechnungslegungsstandard vorgenommen werden.

4. Umsatzsteuer & Grunderwerbsteuer

  • Im Bereich der Umsatzsteuer soll die Bagatellgrenze für steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Rahmen des Tourist:innenexports von EUR 75 auf EUR 125 teilinflationsangepasst werden. Außerdem sollen die ab 2027 geltenden Bestimmungen der ViDA-Richtlinie (VAT in the Digital Age) umgesetzt werden.
  • Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Übergangsbestimmungen gem. § 18 Abs. 2w GrEStG wird einerseits ein Redaktionsversehen beseitigt und der Begriff „Person“ durch „Erwerber und Erwerbergruppe“ ersetzt. Andererseits soll klargestellt werden, dass § 18 Abs. 2w bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 GrEStG sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Vorgänge gilt.

5. Bundesabgabenordnung

  • Die elektronische Zustellung über FinanzOnline an Personen mit einem:einer unentgeltlichen Vertreter:in soll verbessert werden, indem Zustellungen direkt an das Postfach des:der Vertreters:in erfolgen.
  • Die Möglichkeit, Guthabensrückzahlungen mittels Baranweisung zu erhalten, wird auf die erforderlichen Ausnahmefälle eingeschränkt.
  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, Bescheide, mit denen die Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt übertragen wurde, aufzuheben, wenn die ursprünglichen Gründe dafür weggefallen sind.

6. Weitere Neuerungen

  • Im Bereich des Finanzstrafrechts soll die Möglichkeit der Festsetzung eines Verkürzungszuschlags gemäß § 30a FinStrG auf Fälle zu Unrecht erklärter Verluste erstreckt werden.
  • Die Einrichtung neuer elektronischer Verfahren für die Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer wird verschoben.
  • Das Tabaksteuer- und Tabakmonopolgesetz wird aufgrund von Erfahrungen hinsichtlich der erfolgten Ausweitung auf tabakverwandte Produkte angepasst.
 

Autor:innen: 
 
Magdalena Holzer
magdalena.holzer@bdo.at
+43 5 70 375 - 1088
     Lena Oberrauch
lena.oberrauch@bdo.at
+43 5 70 375 - 1942




 

Ansprechperson(en)

Karl Stückler ist Steuerberater und Partner bei BDO. Seine Schwerpunkttätigkeiten sind die nationale Rechnungslegung, Unternehmensbesteuerung, Abwicklung und Koordination mit Umgründungen, M&A-Transaktionen und Restrukturierungen sowie Start-ups & Venture Capitals. Neben seiner Tätigkeit bei BDO ist er auch als Univ.-Lektor an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt am Institut für Finanzmanagement tätig und Fachautor und Vortragender mit Schwerpunkt Steuer- und Bilanzrecht. Karl Stückler studierte Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der WU Wien sowie Rechtswissenschaft an der Universität Wien.

Reinhard Rindler ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner bei BDO. Als Leiter der Steuerabteilung liegen seine Schwerpunkte auf nationalem und internationalem (Unternehmens-)Steuerrecht, Mergers & Acquisitions sowie Umsatzsteuer. Außerdem ist er Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht und Mitglied der Prüfungskommission für Steuerberater:innen der KSW sowie Fachautor.