BMF-Info zu Umgründungen von Körperschaften öffentlichen rechts


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Daniela Sperz
Mit einer Anfragebeantwortung vom 22.6.2026 äußert sich das BMF zu einer praxisrelevanten Frage bei Umgründungen von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR): Kann eine Betriebsliegenschaft bei Einbringung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) nach Art. III UmgrStG steuerneutral bei der Trägerkörperschaft zurückbehalten werden?   
 

Warum führte das Zurückbehalten der Liegenschaft bisher zur Steuerpflicht?

Nach bisheriger Verwaltungspraxis (UmgrStR 2002, Rz 884) führte das Zurückbehalten einzelner Wirtschaftsgüter grundsätzlich zur sofortigen Realisierung stiller Reserven. Begründet wurde dies mit dem Trennungsprinzip zwischen dem BgA und der Trägerkörperschaft, das ein „Herauslösen“ von Anlagegütern nach § 16 Abs. 5 Z 3 UmgrStG ausschließt.
 

Wie beurteilt das BMF das Zurückbehalten jetzt?

Das BMF folgt nun der Argumentation der KSW und erkennt an, dass die Einbringung des BgA zunächst als Verschieben nach § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG innerhalb des Körperschaftsteuersubjekts zu beurteilen ist. Erst danach löst sich der BgA ertragsteuerlich auf, vergleichbar einer Betriebsaufgabe. Für die zurückbehaltene Liegenschaft kommt in der Folge § 19 Abs. 7 KStG i.V.m. § 24 EStG zur Anwendung. Da seit dem AbgÄG 2023 eine Entnahme von Grundstücken im Zuge einer Betriebsaufgabe gemäß § 6 Z 4 EStG zum Buchwert erfolgt, bleibt die Übertragung steuerneutral. Die stillen Reserven bleiben bei der Trägerkörperschaft steuerhängig.
 

Was bedeutet das für die Einbringung eines BgA in eine GmbH?

Diese Klarstellung erleichtert Umstrukturierungen, bei denen ein BgA in eine Tochter-GmbH eingebracht wird, während die Betriebsliegenschaft aus Haftungsgründen bei der KöR verbleibt und der GmbH künftig fremdüblich vermietet wird. Gerade bei öffentlichen Trägern ist dies ein häufig anzutreffendes Modell. 
 

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