Steuerblog voraus
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Im Der Standard Gastblogbeitrag schreibt Marie Therese Sölle über die wichtigsten Werbungskosten für angestellte Ärzt:innen und zeigt auf, welche beruflich veranlassten Ausgaben steuerlich absetzbar sind.
Ärzt:innen, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, z. B. in einem Krankenhaus, erzielen "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit". Diese Einkünfte unterliegen dem Lohnsteuerabzug, das heißt angestellte Ärzt:innen bekommen das bereits versteuerte Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) ausbezahlt.
Mit dem Nettoeinkommen sind jedoch in den meisten Fällen noch keine Werbungskosten berücksichtigt. Unter dem Begriff Werbungskosten werden Ausgaben subsumiert, die objektiv betrachtet in einem Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit stehen und damit subjektiv (d. h. abgestellt auf den Einzelfall) dem Erwerb von Einnahmen dienen.
Vereinfacht ausgedrückt, sind Werbungskosten das Äquivalent von Betriebsausgaben von selbstständig tätigen Ärzt:innen. Das Bundesministerium für Finanzen stellt im "ABC der Werbungskosten" eine Übersicht zur Verfügung. Auszugsweise die wichtigsten Werbungskosten für angestellte Ärzt:innen:
Auch Gewerkschaftsbeiträge und Betriebsratsumlagen stellen Werbungskosten dar. Sofern ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vorliegt, können auch Beiträge zu Berufsverbänden abgesetzt werden.
Neben den Anschaffungskosten können auch laufende Kosten angesetzt werden, z. B. monatliche Mobiltelefonrechnungen – abzüglich eines Privatanteils, aufgrund des gemischt genutzten Charakters.
Im Falle von Anschaffungskosten gilt es zu beachten, dass Anschaffungen im Ausmaß von mehr als 1.000 Euro über die Nutzungsdauer verteilt anzusetzen sind (anteilsmäßige Aufteilung der Anschaffungskosten über mehrere Jahre). Unter Nutzungsdauer wird die Zeitspanne verstanden, während der ein "langlebiges" Wirtschaftsgut im Kontext der beruflichen Tätigkeit voraussichtlich genutzt wird. Als Richtschnur zur Bestimmung von Nutzungsdauern kann die deutsche AfA-Tabelle herangezogen werden. Anschaffungen unter 1.000 Euro, sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, stellen im Jahr der Anschaffung Sofortaufwand dar – eine Aufteilung auf die Nutzungsdauer ist nicht erforderlich.
Gegenstände, die eindeutig lediglich für die Ausübung des Berufs angeschafft wurden, wie z. B. Lupenbrillen oder Stethoskope, können ohne Berücksichtigung eines Privatanteils zum Ansatz gebracht werden.
Wirtschaftsgüter des höchstpersönlichen Gebrauchs wie z. B. optische Brillen oder Kontaktlinsen sind aufgrund von höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie bei der Berufsausübung benötigt oder nur am Arbeitsplatz verwendet werden.
In puncto Fahrtkosten ist auch an Kilometergelder zu denken. Bei Benützung des eigenen Fahrzeugs kann seit 2025 ein Betrag von 0,50 Euro pro Kilometer angesetzt werden. Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte zählen nicht als Dienstfahrten und damit nicht zu den Reisekosten. Diese Fahrten werden durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Sogenannte Taggelder (im Inland 30 Euro ab 2025) können ebenso zusätzlich angesetzt werden. Hierfür muss der Aufenthalt länger als drei Stunden betragen und der Ort in einer Distanz von mindestens 25 Kilometern zur Arbeitsstätte liegen. Wenn vor Ort (z. B. im Rahmen der Veranstaltung) eine Mahlzeit bereitgestellt wird, ist das Taggeld zu kürzen.
Auch Abos von Fachzeitschriften können als Abzugsposition berücksichtigt werden. Vorsicht ist bei Nachschlagewerken oder allgemeinbildenden Werken geboten – diese werden von der Finanzverwaltung nicht als Fachliteratur anerkannt.
Abschließend bleibt zu empfehlen, sämtliche Belege im Zusammenhang mit geltend gemachten Werbungskosten aufzubewahren. Sollte bislang keine freiwillige Veranlagung vorgenommen worden sein – hier der Hinweis – eine freiwillige Veranlagung ist bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich. Die korrekte Geltendmachung von Abzugspositionen kann eine Steuergutschrift bescheren.
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Ärzt:innen, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, z. B. in einem Krankenhaus, erzielen "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit". Diese Einkünfte unterliegen dem Lohnsteuerabzug, das heißt angestellte Ärzt:innen bekommen das bereits versteuerte Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) ausbezahlt.
Mit dem Nettoeinkommen sind jedoch in den meisten Fällen noch keine Werbungskosten berücksichtigt. Unter dem Begriff Werbungskosten werden Ausgaben subsumiert, die objektiv betrachtet in einem Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit stehen und damit subjektiv (d. h. abgestellt auf den Einzelfall) dem Erwerb von Einnahmen dienen.
Vereinfacht ausgedrückt, sind Werbungskosten das Äquivalent von Betriebsausgaben von selbstständig tätigen Ärzt:innen. Das Bundesministerium für Finanzen stellt im "ABC der Werbungskosten" eine Übersicht zur Verfügung. Auszugsweise die wichtigsten Werbungskosten für angestellte Ärzt:innen:
Arbeitsbekleidung
Typische Arbeitsbekleidung (z. B. der weiße Arbeitsmantel) kann als Werbungskosten angesetzt werden. Es empfiehlt sich, die Ware aus einem berufsspezifischen Fachhandel zu erwerben, um die private Veranlassung gänzlich auszuschließen.Ärztekammer-& Wohlfahrtsfondsbeiträge und Berufsverbände
Ärzt:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Beiträge an die Ärztekammer (inkl. Fachkammern wie z. B. die Zahnärztekammer) bzw. den Wohlfahrtsfonds zu leisten. Diese Beiträge können in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden. Im Rahmen eines Dienstverhältnisses werden diese Kosten vom Lohn steuermindernd einbehalten und vom:von der Arbeitgebenden bezahlt.Auch Gewerkschaftsbeiträge und Betriebsratsumlagen stellen Werbungskosten dar. Sofern ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vorliegt, können auch Beiträge zu Berufsverbänden abgesetzt werden.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel, die dauerhaft der Berufsausübung dienen, können steuergünstig verwertet werden. Klassische Alltagsgegenstände wie z. B. Laptops sind im betrieblichen Kontext um einen sogenannten "Privatanteil" zu kürzen. Solchen Gegenständen wird unterstellt, dass sie gemischt genutzt werden und keinen reinen betrieblichen Charakter aufweisen. Die Finanzverwaltung empfiehlt, bei Laptops einen Privatanteil von 40 Prozent auszuscheiden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass nur der betriebliche Anteil der Kosten steuerschonend angesetzt werden kann (beim Laptop z. B. 60 Prozent der Anschaffungskosten).Neben den Anschaffungskosten können auch laufende Kosten angesetzt werden, z. B. monatliche Mobiltelefonrechnungen – abzüglich eines Privatanteils, aufgrund des gemischt genutzten Charakters.
Im Falle von Anschaffungskosten gilt es zu beachten, dass Anschaffungen im Ausmaß von mehr als 1.000 Euro über die Nutzungsdauer verteilt anzusetzen sind (anteilsmäßige Aufteilung der Anschaffungskosten über mehrere Jahre). Unter Nutzungsdauer wird die Zeitspanne verstanden, während der ein "langlebiges" Wirtschaftsgut im Kontext der beruflichen Tätigkeit voraussichtlich genutzt wird. Als Richtschnur zur Bestimmung von Nutzungsdauern kann die deutsche AfA-Tabelle herangezogen werden. Anschaffungen unter 1.000 Euro, sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, stellen im Jahr der Anschaffung Sofortaufwand dar – eine Aufteilung auf die Nutzungsdauer ist nicht erforderlich.
Gegenstände, die eindeutig lediglich für die Ausübung des Berufs angeschafft wurden, wie z. B. Lupenbrillen oder Stethoskope, können ohne Berücksichtigung eines Privatanteils zum Ansatz gebracht werden.
Wirtschaftsgüter des höchstpersönlichen Gebrauchs wie z. B. optische Brillen oder Kontaktlinsen sind aufgrund von höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie bei der Berufsausübung benötigt oder nur am Arbeitsplatz verwendet werden.
Reisekosten
Reisekosten entstehen z. B., wenn Ärzt:innen an einer Fortbildung in einer anderen Stadt teilnehmen. Als Reisekosten können neben Kosten im Zusammenhang mit der Fahrtstrecke (z. B. Zugtickets) auch Übernachtungskosten angesetzt werden. Sofern ein Beleg vorliegt, können die tatsächlichen Übernachtungskosten in entsprechender Höhe angesetzt werden. Alternativ kann ein Pauschale von maximal 17 Euro pro Nacht (ab 2025) geltend gemacht werden. Frühstückskosten und eventuelle Doppelbelegungen sind herauszurechnen.In puncto Fahrtkosten ist auch an Kilometergelder zu denken. Bei Benützung des eigenen Fahrzeugs kann seit 2025 ein Betrag von 0,50 Euro pro Kilometer angesetzt werden. Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte zählen nicht als Dienstfahrten und damit nicht zu den Reisekosten. Diese Fahrten werden durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Sogenannte Taggelder (im Inland 30 Euro ab 2025) können ebenso zusätzlich angesetzt werden. Hierfür muss der Aufenthalt länger als drei Stunden betragen und der Ort in einer Distanz von mindestens 25 Kilometern zur Arbeitsstätte liegen. Wenn vor Ort (z. B. im Rahmen der Veranstaltung) eine Mahlzeit bereitgestellt wird, ist das Taggeld zu kürzen.
Fortbildungskosten und Fachliteratur
Ärzt:innen haben eine Fortbildungspflicht. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten, z. B. Kursgebühren oder Skripten, sind, sofern die berufliche Veranlassung im Vordergrund steht und nicht bereits vom:von der Arbeitgebenden getragen wurden, steuerlich in voller Höhe abzugsfähig. Persönlichkeitsbildende Seminare erfüllen aus der Sicht der Finanzverwaltung nicht den engen Maßstab, der an die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Fortbildung gelegt wird.Auch Abos von Fachzeitschriften können als Abzugsposition berücksichtigt werden. Vorsicht ist bei Nachschlagewerken oder allgemeinbildenden Werken geboten – diese werden von der Finanzverwaltung nicht als Fachliteratur anerkannt.
Abschließend bleibt zu empfehlen, sämtliche Belege im Zusammenhang mit geltend gemachten Werbungskosten aufzubewahren. Sollte bislang keine freiwillige Veranlagung vorgenommen worden sein – hier der Hinweis – eine freiwillige Veranlagung ist bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich. Die korrekte Geltendmachung von Abzugspositionen kann eine Steuergutschrift bescheren.
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