In der Pension arbeiten: Erleichterungen ab 2024


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Ansprechperson(en): Roman Haller
Im Gastblog in Der Standard erklärt Roman Haller, welche Rückzahlungen von Ausbildungskosten bei Jobwechsel nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Er ist Experte für Experte für indirekte Steuern, insbesondere Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe. 

Eine gute Ausbildung kostet – und das oft nicht wenig. Viele Unternehmen investieren Zeit und Geld, um ihre Mitarbeiter:innen fit für die Zukunft zu machen. Doch was passiert, wenn die frisch geschulte Fachkraft vorzeitig kündigt? In solchen Fällen kommt es häufig zur Rückzahlungspflicht. Wer aus eigenem Antrieb geht, muss die Ausbildungskosten an Arbeitgeber:innen zurückzahlen – so sehen es viele Verträge vor. Bislang war dabei jedoch unklar, ob auf diese Rückzahlung auch noch Umsatzsteuer erhoben wird.
 

Die Frage, die lange unbeantwortet blieb

Lange Zeit gingen die Finanzbehörden davon aus, dass die Arbeitgebenden durch die Ausbildung eine Leistung erbracht haben. Und wenn Mitarbeiter:innen bei Kündigung diese "Leistung" ersetzen, liegt ein sogenannter Leistungsaustausch vor – mit allen daraus resultierenden Konsequenzen, einschließlich Umsatzsteuer.

Diese Sichtweise führte häufig zu Doppelbelastungen: Vielfach sind Fortbildungsanbieter:innen umsatzsteuerbefreit. Wird die Leistung dagegen von Arbeitgeber:innen bezogen und später an Arbeitnehmer:innen verrechnet, muss plötzlich Umsatzsteuer bezahlt werden. Besonders ungünstig war die Situation für umsatzsteuerpflichtige Fortbildungsanbieter:innen und Arbeitgebende ohne Vorsteuerabzugsrecht wie Banken oder Versicherungen. Sie zahlten die Umsatzsteuer beim Kursanbieter:innen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung und mussten beim Rückersatz durch ausscheidende Mitarbeiter:innen erneut Umsatzsteuer abführen. Eine Doppelbesteuerung, die für Unmut sorgte.
 

Kein Leistungstausch, keine Umsatzsteuer

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im Frühjahr 2025 für Klarheit gesorgt. In einer Antwort auf eine Anfrage der Wirtschaftskammer Tirol erklärt das Ministerium: Rückzahlungen von Ausbildungskosten bei Kündigung sind kein steuerpflichtiges Entgelt, sondern nicht steuerbarer Schadenersatz. Es handelt sich also nicht um eine "Leistung gegen Geld", sondern um eine Entschädigung für einen den Arbeitgeber:innen entstandenen Schaden – nämlich die verlorene Investition in die Ausbildung.

iese Einschätzung stützt sich auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (18.7.2007, C-277/05). Dort wurde entschieden, dass Zahlungen ohne direkten Leistungsbezug keine Umsatzsteuer auslösen dürfen. Dieser Ansicht ist nun auch das BMF.
 

Was bedeutet das für Arbeitgebende?

Die neue Auslegung des Finanzministeriums bringt vor allem eines: Erleichterung. Unternehmen müssen keine Umsatzsteuer abführen, wenn Mitarbeiter:innen die Ausbildungskosten nach einer Kündigung zurückzahlen. Das spart Geld, reduziert bürokratischen Aufwand und verhindert unnötige Steuerlasten.

Wichtig ist jedoch, dass die Rückzahlung auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruht. Nur dann gilt sie steuerlich als nicht steuerbarer Schadenersatz.
 

Und was bedeutet das für Arbeitnehmende?

Auch Arbeitnehmende profitieren von der neuen Klarstellung. Da keine Umsatzsteuer anfällt, reduziert sich der Rückzahlungsbetrag. Denn in neuen Rückzahlungsvereinbarungen ist häufig eine Überwälzung der Umsatzsteuer auf den oder die Arbeitnehmende vorgesehen – eine Praxis, die nun obsolet ist. Das senkt die finanzielle Belastung bei einem Jobwechsel deutlich und sorgt für mehr Transparenz und Fairness.
 

Ein Rückblick – und ein Ausblick

Die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung von Ausbildungskostenrückzahlungen war lange von Unsicherheit geprägt. Finanzverwaltung und Rechtsprechung hatten dazu tendiert, in der Rückerstattung der Ausbildungskosten eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zu sehen – mit entsprechenden Konsequenzen für Unternehmen und Beschäftigte.

Mit der Klarstellung des BMF vollzieht sich nun ein deutlicher Kurswechsel hin zu einer sachgerechten und praxisnahen Lösung. Unternehmen gewinnen dadurch Planungssicherheit und vermeiden unnötige Steuerlasten. Besonders Branchen ohne Vorsteuerabzugsrecht profitieren von dieser Entlastung. Die Regelung gilt meiner Meinung nach jedoch auch für Arbeitgebende mit (voller) Vorsteuerabzugsberechtigung, da die Einordnung einer Zahlung als nicht steuerbarer Schadenersatz nicht von der Vorsteuerabzugsberechtigung des oder der Arbeitgebenden abhängt. Gleichzeitig bringt die Neuregelung auch aus Arbeitnehmer:innensicht Vorteile mit sich: Rückforderungen fallen künftig geringer aus, da keine Umsatzsteuer mehr hinzukommt.

Damit endet eine jahrelange Unsicherheit. Wer heute in kluge Köpfe investiert, muss nicht mehr fürchten, am Ende doppelt zu zahlen. Ob sich diese Sichtweise auch vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzt, bleibt allerdings abzuwarten. Eine höchstgerichtliche Entscheidung steht noch aus. 


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