Im ersten Teil Der Standard Steuerblog voraus zum Thema Auslandsdepot haben Maximilian Yassine Kozanek, Viktoria Oberrader und Daniela Heilinger typische steuerliche Risiken zu ausländischen Kapitalerträgen aufgezeigt. Hier im zweiten Teil geht es um die Anrechnungs- bzw. Rückerstattungsmöglichkeit von ausländischen Quellensteuern.
Wie Kapitalerträge aus dem Ausland korrekt versteuert, zu viel einbehaltene Steuern zurückgefordert und künftige Verfahren erleichtert werden können.
Für in Österreich ansässige Anleger:innen stellt sich bei ausländischen Kapitalerträgen in einem ersten Schritt die Frage, welcher Staat das Besteuerungsrecht auf die Erträge hat. Hat es entweder Österreich als Ansässigkeitsstaat oder der Quellenstaat, aus dem die Erträge stammen? Sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Österreich derzeit mit rund 90 Staaten abgeschlossen hat, regeln das Besteuerungsrecht. Die meisten DBAs weisen das Besteuerungsrecht für Kapitalerträge grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des:der Empfänger:in zu – im hier betrachteten Fall also Österreich. Zusätzlich sehen viele DBAs vor, dass auch der Quellenstaat eine begrenzte Steuer auf Kapitalerträge erheben darf. Diese Quellensteuer kann anschließend in Österreich auf die Einkommensteuer von Kapitalerträgen bis maximal 15 Prozent angerechnet werden.
Wurde im Quellenstaat über das im DBA vorgesehene zulässige Ausmaß eine Quellensteuer erhoben, steht der Privatperson ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem ausländischen Staat zu. Anleger:innen müssen demnach sowohl die nationalen als auch die internationalen Steuerregelungen kennen, um ihre Steuerlast korrekt berechnen und mögliche Rückerstattungen und damit Steuerentlastungen geltend machen zu können.
Zur Illustration ist hier die Gesamtsteuerbelastung dargestellt. BDO
Quellensteuer zurückholen
Wie oben bereits dargestellt, kann Quellensteuer, die den im DBA anrechenbaren Prozentsatz übersteigt, auf Antrag vom Quellenstaat zurückgefordert werden. Das Verfahren und die Verjährungsfristen variieren je nach Staat. Aus ökonomischen Gründen kann es empfehlenswert sein, die Rückerstattung für mehrere Jahre gemeinsam zu beantragen.
In einem ersten Schritt sollte geprüft werden, ob der ausländische Staat ein Rückerstattungsportal (z. B.Deutschland) anbietet und eine Registrierung sinnvoll ist, da dies zeitaufwendig ist.
Meist wird für Rückerstattungsverfahren eine sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung für den:die Steuerpflichtige:n benötigt, die die unbeschränkte Steuerpflicht bzw. Ansässigkeit in Österreich bescheinigt. Außerdem können – abhängig von den jeweils ausländischen Regelungen – spezielle (ausländische) Formulare zur Bestätigung der Ansässigkeit benötigt werden.
In einem zweiten Schritt erfolgt die eigentliche Beantragung der Rückerstattung bei der ausländischen Steuerbehörde mittels des entsprechenden ausländischen Formulars. Es ist die Ansässigkeitsbescheinigung zusammen mit weiteren Nachweisen wie z. B. einer Steuerbescheinigung der Bank, einem Tax Voucher (Schweiz) oder speziellen nationalen Einzelsteuerbescheinigungen (z. B. Deutschland) einzureichen.
Vor einem Rückerstattungsantrag sollte das Kosten-Nutzen-Verhältnis geprüft werden: Die Einholung und Erstellung der erforderlichen Dokumente lösen häufig Bankgebühren (Tax Vouchers bis zu 70 Euro pro Transaktion) sowie gegebenenfalls zusätzliche Beratungskosten aus. Zudem kann die Rückerstattung je nach Land unterschiedlich aufwendig sein und oftmals mehrere Jahre dauern.
Die geplante Reform soll die Verwaltung entlasten und mehr Anleger:innen den Zugang zu Steuererleichterungen ermöglichen. Das Regelungswerk ist voraussichtlich ab dem 1.1.2030 verpflichtend anzuwenden.
Viktoria Oberrader ist Steuerberaterin und Senior Managerin bei BDO. Mit Expertise im internationalen Steuerrecht und Konzernsteuerrecht berät sie vorwiegend größere Unternehmen und Unternehmensgruppen. Aber auch Privatpersonen unterstützt sie regelmäßig bei der Rückerstattung von ausländischen Quellensteuern.
Maximilian Yassine Kozanek ist Berufsanwärter und Senior Associate bei BDO. Als Jurist berät er in Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts. Seine fachlichen Schwerpunkte umfassen unter anderem die Besteuerung von Kapitalvermögen sowie der Quellensteuerrückerstattung.
Daniela Heilinger ist Steuerberaterin und Partnerin bei BDO. Sie ist Fachvortragende und spezialisiert auf die Besteuerung von Kapitalvermögen, bankenspezifische Steuerthemen sowie die steuerliche Vertretung ausländischer Investmentfonds in Österreich.
Alle BDO Steuerblog voraus Artikel hier zum Nachlesen
Wie Kapitalerträge aus dem Ausland korrekt versteuert, zu viel einbehaltene Steuern zurückgefordert und künftige Verfahren erleichtert werden können.
Für in Österreich ansässige Anleger:innen stellt sich bei ausländischen Kapitalerträgen in einem ersten Schritt die Frage, welcher Staat das Besteuerungsrecht auf die Erträge hat. Hat es entweder Österreich als Ansässigkeitsstaat oder der Quellenstaat, aus dem die Erträge stammen? Sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Österreich derzeit mit rund 90 Staaten abgeschlossen hat, regeln das Besteuerungsrecht. Die meisten DBAs weisen das Besteuerungsrecht für Kapitalerträge grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des:der Empfänger:in zu – im hier betrachteten Fall also Österreich. Zusätzlich sehen viele DBAs vor, dass auch der Quellenstaat eine begrenzte Steuer auf Kapitalerträge erheben darf. Diese Quellensteuer kann anschließend in Österreich auf die Einkommensteuer von Kapitalerträgen bis maximal 15 Prozent angerechnet werden.
Wurde im Quellenstaat über das im DBA vorgesehene zulässige Ausmaß eine Quellensteuer erhoben, steht der Privatperson ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem ausländischen Staat zu. Anleger:innen müssen demnach sowohl die nationalen als auch die internationalen Steuerregelungen kennen, um ihre Steuerlast korrekt berechnen und mögliche Rückerstattungen und damit Steuerentlastungen geltend machen zu können.
Beispiel: Deutsche Aktien
Eine in Österreich steuerpflichtige Anlegerin erhält aus deutschen Aktien in einem Auslandsdepot eine Bruttodividende von 1.000 Euro. In Deutschland werden 26,375 Prozent Quellensteuer (263,75 Euro) einbehalten, sodass eine Nettodividende von 736,25 Euro verbleibt. Laut DBA darf Deutschland jedoch nur 15 Prozent (150 Euro) besteuern, daher können 113,75 Euro in Deutschland zurückgefordert werden. In Österreich wird die Bruttodividende versteuert, mit einer anrechenbaren Quellensteuer von 150 Euro. Damit ergibt sich eine zusätzliche österreichische Steuer von 125 Euro (27,5 Prozent abzüglich 15 Prozent Quellensteuer). Wird die zu viel einbehaltene Steuer rückerstattet, beträgt die Gesamtbelastung 27,5 Prozent.| Bezeichnung | ohne Anrechnung und Rückerstattung | nur Anrechnung | inkl. Anrechnung und Rückerstattung |
| Bruttodividende Auslandsdepot (DE) in Höhe von: | EUR 1.000 | EUR 1.000 | EUR 1.000,00 |
| Quellensteuer (DE) i.H.v. 26,375% | -EUR 263,75 | -EUR 263,75 | -EUR 263,75 |
| Auszahlung i.H.v.: | EUR 736,25 | EUR 736,25 | EUR 736,25 |
| Steuerliche Varianten: | |||
| Steuer (AT) i.H.v. 27,5% | -EUR 275,00 | -EUR 275,00 | -EUR 275,00 |
| Anrechnung 15% | - | EUR 150,00 | EUR 150,00 |
| Antrag auf Quellensteuer-Rückerstattung | - | - | EUR 113,75 |
| finaler Nettobetrag in Höhe von | EUR 461,25 | EUR 611,25 | EUR 725,00 |
| finale Steuerlast in Höhe von | -EUR 538,75 | -EUR 388,75 | -EUR 275,00 |
| Steuerlast in % | 53,88% | 38,88% | 27,50% |
Zur Illustration ist hier die Gesamtsteuerbelastung dargestellt. BDO
Beispiel: Investmentfonds
Eine Entlastung von Quellensteuern kann auch bei über Investmentfonds bezogenen Dividenden erfolgen, wenn es sich um einen Meldefonds handelt. Da Investmentfonds transparent behandelt werden, muss das Verhältnis zwischen Österreich (Ansässigkeitsstaat des:der Investierenden) und dem Quellenstaat der Dividende beurteilt werden. Dividenden mit österreichischem Ursprung wurden bereits im Rahmen der Ausschüttung an den Fonds der KESt unterworfen. Die steuerlich relevanten Daten können bei einem Meldefonds auf der Website der Österreichische Kontrollbank (OeKB) abgerufen werden. Es besteht die Möglichkeit einer Anrechnung der Quellensteuer im Ausmaß, wie sie laut DBA zulässig ist, was bereits in den Steuerdaten des Meldefonds dargestellt wird. Zu viel einbehaltene Quellensteuer kann im Quellenstaat zurückgefordert werden – je nach dortigen Voraussetzungen entweder durch den Fonds selbst oder die Anleger:innen.Quellensteuer zurückholen
Wie oben bereits dargestellt, kann Quellensteuer, die den im DBA anrechenbaren Prozentsatz übersteigt, auf Antrag vom Quellenstaat zurückgefordert werden. Das Verfahren und die Verjährungsfristen variieren je nach Staat. Aus ökonomischen Gründen kann es empfehlenswert sein, die Rückerstattung für mehrere Jahre gemeinsam zu beantragen.
In einem ersten Schritt sollte geprüft werden, ob der ausländische Staat ein Rückerstattungsportal (z. B.Deutschland) anbietet und eine Registrierung sinnvoll ist, da dies zeitaufwendig ist.
Meist wird für Rückerstattungsverfahren eine sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung für den:die Steuerpflichtige:n benötigt, die die unbeschränkte Steuerpflicht bzw. Ansässigkeit in Österreich bescheinigt. Außerdem können – abhängig von den jeweils ausländischen Regelungen – spezielle (ausländische) Formulare zur Bestätigung der Ansässigkeit benötigt werden.
In einem zweiten Schritt erfolgt die eigentliche Beantragung der Rückerstattung bei der ausländischen Steuerbehörde mittels des entsprechenden ausländischen Formulars. Es ist die Ansässigkeitsbescheinigung zusammen mit weiteren Nachweisen wie z. B. einer Steuerbescheinigung der Bank, einem Tax Voucher (Schweiz) oder speziellen nationalen Einzelsteuerbescheinigungen (z. B. Deutschland) einzureichen.
Vor einem Rückerstattungsantrag sollte das Kosten-Nutzen-Verhältnis geprüft werden: Die Einholung und Erstellung der erforderlichen Dokumente lösen häufig Bankgebühren (Tax Vouchers bis zu 70 Euro pro Transaktion) sowie gegebenenfalls zusätzliche Beratungskosten aus. Zudem kann die Rückerstattung je nach Land unterschiedlich aufwendig sein und oftmals mehrere Jahre dauern.
Aussicht auf ein schnelleres Verfahren
Das oft langwierige und zeitaufwendige Verfahren zur Quellensteuerentlastung steht schon lange in der Kritik von Investor:innen. Die Handhabung ist kompliziert, bürokratisch und wenig nutzer:innenfreundlich. So hat unlängst eine Studie aufgezeigt, dass lediglich etwa 30 Prozent der (Klein-)Investor:innen die Rückerstattungsverfahren tatsächlich nutzen. Hoffnung auf Besserung kommt aus Brüssel: Unter dem Schlagwort "Faster-Richtlinie" gibt es europäische Bestrebungen, ein einheitliches und vereinfachtes Verfahren zur Quellensteuerentlastung (wenn auch derzeit nur für bestimmte Kapitalerträge) zu schaffen und den Erhalt von Ansässigkeitsbescheinigungen zu digitalisieren.Die geplante Reform soll die Verwaltung entlasten und mehr Anleger:innen den Zugang zu Steuererleichterungen ermöglichen. Das Regelungswerk ist voraussichtlich ab dem 1.1.2030 verpflichtend anzuwenden.
Viktoria Oberrader ist Steuerberaterin und Senior Managerin bei BDO. Mit Expertise im internationalen Steuerrecht und Konzernsteuerrecht berät sie vorwiegend größere Unternehmen und Unternehmensgruppen. Aber auch Privatpersonen unterstützt sie regelmäßig bei der Rückerstattung von ausländischen Quellensteuern.
Maximilian Yassine Kozanek ist Berufsanwärter und Senior Associate bei BDO. Als Jurist berät er in Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts. Seine fachlichen Schwerpunkte umfassen unter anderem die Besteuerung von Kapitalvermögen sowie der Quellensteuerrückerstattung.
Daniela Heilinger ist Steuerberaterin und Partnerin bei BDO. Sie ist Fachvortragende und spezialisiert auf die Besteuerung von Kapitalvermögen, bankenspezifische Steuerthemen sowie die steuerliche Vertretung ausländischer Investmentfonds in Österreich.
Autor:
Maximilian Yassine Kozanek ![]() maximilian.kozanek@bdo.at +43 5 70 375 - 1478 |
Alle BDO Steuerblog voraus Artikel hier zum Nachlesen


