Auslandsdepot und Steuerpflicht:

Worauf Anleger:innen achten sollten


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In Der Standard Steuerblog voraus beschreiben Daniela Heilinger, Maximilian Yassine Kozanek und Viktoria Oberrader, was man bei Auslandsdepot bzw. Depot mit ausländischen Titeln steuerlich beachten muss. Schließlich birgt das komplexe österreichische Steuerrecht zahlreiche Fallstricke. 


Das komplexe österreichische Steuerrecht birgt zahlreiche Fallstricke, bei denen selbst kleine Fehler schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen können. Häufig ist der Auslöser ein auf den ersten Blick unscheinbarer Sachverhalt: Ein Wertpapierdepot bei einer ausländischen Depotbank oder im Ausland erzielte Kapitalerträge bei einem Inlandsdepot. Worauf ist dabei zu achten?
 

Ausländische Depots: Steuerliche Erklärungspflichten in Österreich

Privatpersonen, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und angestellt sind, müssen meist keine Einkommensteuererklärung einreichen. Anders sieht es jedoch aus, wenn man das persönliche Einkommen zusätzlich durch Investitionen in Kapitalprodukte aufstocken möchte und dabei ein Wertpapierdepot bei – oft dem ersten Anschein nach günstigeren – ausländischen Depotbanken eröffnet. Besonders beliebt sind hier vor allem Online-Broker.
Zuerst eine kurze Einordnung: In Österreich unterliegen Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne der 27,5-prozentigen Kapitalertragsteuer (KESt). Bei einem Inlandsdepot wird der Steuerabzug in der Regel automatisch durch die inländische auszahlende bzw. depotführende Stelle vorgenommen. Faustregel für den:die Steuerpflichtige:n ist: Mit dem österreichischen KESt-Abzug ist die Steuer in der Regel abgegolten und es besteht grundsätzlich keine Veranlagungspflicht.

Anders sieht es jedoch bei einem Auslandsdepot aus. Da in vielen Fällen ausländische Depotbanken nicht verpflichtet sind, die österreichische Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten, werden die Erträge nicht endbesteuert. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen müssen diese Einkünfte dann im Rahmen der Steuererklärung deklarieren. Besteuert wird in einer eigenen "Schedule" in der Regel zum besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.

Die Besteuerung hat keine Auswirkungen auf den progressiven Einkommenssteuersatz, der z. B. für die Einkünfte aus dem Dienstverhältnis angewendet wird. Veranlagungspflichtig sind sämtliche Kapitalerträge aus Produkten wie Aktien, Kryptowährungen, Derivaten, Anleihen, Investmentfonds, Indexzertifikaten und ähnlichen Finanzinstrumenten. Nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge können teure Nachzahlungen verursachen und im schlimmsten Fall finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Daher sollten die steuerlichen Pflichten in Bezug auf ausländische Depots frühzeitig geklärt werden.

 

Was Anleger:innen steuerlich beachten müssen

Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Kein Wunder, überzeugen sie doch durch ihre niedrige Kostenstruktur im Vergleich zu anderen Kapitalprodukten. Doch während sie hinsichtlich der Kostenstruktur unkompliziert wirken, kann ihre steuerliche Behandlung herausfordernd werden.

ETFs erfüllen in der Regel die steuerlichen Kriterien von Investmentfonds. Hier muss aus steuerlicher Sicht zwischen Melde- und Nichtmeldefonds unterschieden werden. Erstere melden über eine:n steuerliche:n Vertreter:in in Österreich die Zusammensetzung von Ausschüttungen, ausschüttungsgleichen Erträgen und darin enthaltene steuerfreie Erträge an die Österreichische Kontrollbank (OeKB). Diese Daten sind auf der Website der OeKB öffentlich zugänglich, was die steuerliche Behandlung für den:die Anleger:in erheblich erleichtert.

Bei Meldefonds unterliegen nur die tatsächlich realisierten Erträge im Fonds der Besteuerung beim:bei der Investor:in. Nichtmeldefonds hingegen veröffentlichen keine steuerrelevanten Daten. Der:Die Anleger:in muss daher die gesamte Ausschüttung steuerpflichtig behandeln und die jährlichen ausschüttungsgleichen Erträge pauschal ermitteln. Selbst in Verlustjahren ist eine Mindestbesteuerung vorzunehmen. Der:Die Investor:in kann die erzielten Erträge alternativ durch einen Selbstnachweis belegen.

Wer in- oder ausländische ETFs oder Investmentfonds über ein inländisches Depot im Privatvermögen hält, muss sich in der Regel über die Besteuerung keine Gedanken machen (KESt-Endbesteuerung). Werden Fonds jedoch über ein ausländisches Depot gehalten, fehlt meistens der KESt-Abzug und Anleger:innen müssen die laufenden Fondserträge und realisierten Wertsteigerungen selbst ermitteln und in der Einkommensteuererklärung deklarieren.
Diese Tätigkeit kann nicht nur zeitaufwendig sein, sondern birgt wegen der Komplexität auch das Risiko von Fehlern, die zu steuerlich nachteiligen Konsequenzen führen können.

 

(Auslands-)Lebensversicherungen: Risiko oder attraktive Alternative?

Klassische Versicherungsprodukte wie Erlebens- und Ablebensversicherungen verfolgen im Wesentlichen zwei Ziele: die Versicherung des Lebens einer Person sowie im Rahmen des Erlebensfalls die Erzielung von Kapitalerträgen. Die Versicherungsprodukte unterliegen der vierprozentigen Versicherungssteuer. Eine zusätzliche Einkommensteuerpflicht besteht nur, wenn – kurz zusammengefasst – der Versicherungsvertrag eine
  1. Erlebenskomponente hat, die
  2. Prämie als Einmalerlage einbezahlt wird und die
  3. Höchstlaufzeit weniger als 15 Jahre beträgt.

Die steuerliche Beurteilung bei ausländischen Versicherungsprodukten ist deutlich komplexer. Ist die ausländische Versicherung mit einem österreichischen Versicherungstypus vergleichbar, wird grundsätzlich nach denselben Regeln besteuert. Bei nicht vergleichbaren Versicherungsprodukten geht der Fiskus jedoch davon aus, dass der ausländische Versicherungsmantel steuerlich irrelevant ist und die der Versicherung zugrunde liegenden Wertpapiere dem:der Investor:in direkt zuzurechnen sind. Die Erträge sind folglich in einer jährlichen Einkommensteuererklärung mit 27,5 Prozent zu besteuern. Demnach ist eine oft komplexe Vergleichbarkeits- und Zurechnungsprüfung der Wertpapiere nötig.

Besonders individuell gestaltete Versicherungsprodukte aus Liechtenstein und der Schweiz wurden in den vergangenen Jahren häufig von der österreichischen Finanzverwaltung kritisch geprüft, was in vielen Fällen zu maßgeblichen Nachzahlungen führte. Besteht Unklarheit, empfehlen wir, sich professionell beraten zu lassen.

 

Das Finanzamt ist informiert

Wer glaubt, den aufmerksamen Blicken der Finanzverwaltung mit einem Auslandsdepot entgehen zu können, der irrt sich. Bereits seit Jahren besteht ein automatischer Informationsaustausch für Depots in EU-Mitgliedstaaten sowie Staaten, die am sogenannten Automatischen Informationsaustausch teilnehmen. Das System verpflichtet insbesondere Finanzinstitute, persönliche Daten ihrer Kund:innen sowie Informationen über die jährlichen Erträge an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates des:der Kund:in zu melden. Mittlerweile nehmen weit über 100 Staaten am Automatischen Informationsaustausch teil.
 

Bares Geld: Quellensteuerrückerstattung


Bei Kapitalerträgen von ausländischen Titeln fällt in der Regel eine sogenannte Quellensteuer im jeweiligen Herkunftsstaat an (unabhängig davon, ob diese ausländischen Titel auf einem österreichischen oder ausländischen Depot gehalten werden). Dank bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und anderen Staaten ist nicht nur die Höhe der zulässig einzubehaltenden Quellensteuer geregelt, sondern auch die Möglichkeit, eine ausländische Quellensteuer oft bis zu 15 Prozent in Österreich anzurechnen. Dies sollte in der Einkommensteuererklärung bedacht werden – schließlich lässt sich dadurch österreichische Steuer sparen. Da im Ausland oft mehr Quellensteuer einbehalten wird, als nach den DBA-Sätzen vorgesehen ist, besteht zudem die Option, einen Rückerstattungsantrag im Ausland einzubringen.

Wie die Systematik der Anrechnung funktioniert, wie eine ausländische Quellensteuer rückerstattet werden kann und welche Schritte dabei zu beachten sind, erfahren Sie im zweiten Teil dieses Gastblogbeitrags. 

 

Maximilian Yassine Kozanek ist Berufsanwärter und Senior Associate bei BDO. Als Jurist berät er in Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts. Seine fachlichen Schwerpunkte umfassen unter anderem die Besteuerung von Kapitalvermögen sowie die Quellensteuerrückerstattung. 

Viktoria Oberrader ist Steuerberaterin und Senior Managerin bei BDO. Mit Expertise im Konzernsteuerrecht und internationalen Steuerrecht berät sie vorwiegend größere Unternehmen. Aber auch Privatpersonen unterstützt sie regelmäßig bei der Rückerstattung von ausländischen Quellensteuern.

Daniela Heilinger ist Steuerberaterin und Partnerin bei BDO. Sie ist Fachvortragende und spezialisiert auf die Besteuerung von Kapitalvermögen, bankenspezifische Steuerthemen sowie die steuerliche Vertretung ausländischer Investmentfonds in Österreich.
 

Autor: 

 
Maximilian Yassine Kozanek 

maximilian.kozanek@bdo.at
+43 5 70 375 - 1478
 

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