Finanzstrafverfahren: Was ist zu tun?


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Im Der Standard Steuerblog voraus schreiben Barbara Fahringer-Postl und Daniela Sperz, wie Zahlungen an Vereinsfunktionär:innen steuerlich einzuordnen sind und wann Dienstverhältnis, pauschale Reiseaufwandsentschädigung oder Freiwilligenpauschale zur Anwendung kommen.

Vereine sind ein zentraler Bestandteil des sozialen Lebens in Österreich. Sie leben vom Engagement ihrer Funktionär:innen, die oftmals ehrenamtlich tätig sind. Doch wie werden Vereinsfunktionär:innen steuerlich behandelt?

Im ersten Schritt ist immer zu prüfen, ob die vom Verein an den:die Vereinsfunktionär:in geleisteten Zahlungen zu einem Dienstverhältnis (Einkünften aus unselbstständiger Arbeit), zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder im Einzelfall auch zu Einkünften aus Gewerbebetrieben führen.
Erhalten gewählte Vereinsfunktionär:innen, Vereinsmitglieder oder andere dem Verein nahestehende Personen "Aufwandsersätze" ist unabhängig von deren Bezeichnung zu unterscheiden:

Im Falle eines echten Dienstverhältnisses gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.
  • Die Übernahme einer ehrenamtlichen Funktion als gewählte:r Vereinsfunktionär:in begründet dabei in der Regel kein Dienstverhältnis. Ein Dienstverhältnis wird nur vorliegen, wenn sowohl eine bestimmte Leistungsverpflichtung als auch eine feste Arbeitszeit gegen Entgelt vereinbart sind.
  • Im Verhältnis zwischen Verein und Mitglied bzw. nahestehender Person enthalten die Vereinsrichtlinien die Vermutung, dass nicht von einem echten Dienstverhältnis auszugehen ist, wenn das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025:  551,10 Euro) nicht überschreitet.

Bei einem Sportverein können die Zahlungen – bei Erfüllung der Voraussetzungen – als pauschale Reiseaufwandsentschädigungen beurteilt werden.

In allen anderen Fällen können die Zahlungen – bei Erfüllung der Voraussetzungen – als Freiwilligenpauschale behandelt werden.

Achtung: Überhöhte Vergütungen (egal unter welchem Titel), die dem Fremdvergleich nicht standhalten, können beim Verein einerseits nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden und andererseits einen Verstoß gegen die Vermögensbindung des gemeinnützigen Vereins darstellen und insofern zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den Verein führen.
 

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Steuerfrei sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bis zu 120 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 720 Euro pro Kalendermonat, wenn diese von steuerlich begünstigten, gemeinnützigen Sportvereinen an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen (z. B. Trainer:innen, Masseur:innen) gewährt werden.

Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen sind laut Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise.

Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen die genannten Beträge, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausgezahlt, gilt dennoch die Obergrenze von 720 Euro pro Monat. Eine Verlagerung von nicht verbrauchten Beträgen in einen anderen Zeitraum ist nicht möglich.
 

Freiwilligenpauschale

Seit 1.1.2024 haben neben den Sportvereinen auch andere gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, steuerfreie Pauschalen für freiwillige Leistungen an ihre Ehrenamtlichen auszubezahlen. Dabei ist zwischen dem kleinen und großen Freiwilligenpauschale zu unterscheiden:

Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt bis zu 30 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Und das große Freiwilligenpauschale beträgt bis zu 50 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 3.000 Euro pro Kalenderjahr, wenn die Tätigkeiten des:der Freiwilligen
  • mildtätigen Zwecken dienen (also, wenn hilfsbedürftige Personen, wie z. B. Menschen mit Beeinträchtigungen, unterstützt werden),
  • der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge oder
  • der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen
  • sowie für Funktionen als Ausbildner:in oder Übungsleiter:in (z. B. Chorleiter:in, Kapellmeister:in, Wissensvermittler:in im kulturellen und künstlerischen Bereich).

Überschreiten die Zahlungen für freiwillige Leistungen das Freiwilligenpauschale, sind sie dem Finanzamt mittels des Formulars "Mitteilung über den Ausbezahlungsbetrag aus Anlass einer ehrenamtlichen Tätigkeit ("Freiwilligenpauschale")" (E 29) spätestens bis Ende Februar des Folgejahres mitzuteilen. Das bedeutet, die Meldung für das Jahr 2025 hat bis Ende Februar 2026 zu erfolgen. Solche Einkünfte sind beim:bei der jeweiligen Funktionär:in nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen.

Im Sportbereich kann das Freiwilligenpauschale vom gleichen Verein nur alternativ zu pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler:innen gewährt werden.
Steht ein:e Funktionär:in in einem Dienstverhältnis mit einem begünstigten Verein, steht ihm:ihr das Freiwilligenpauschale nur zu, wenn sich die steuerpflichtige Tätigkeit (im Rahmen des Dienstverhältnisses) von der ehrenamtlichen Tätigkeit hinsichtlich der notwendigen Qualifikation oder Ausbildung unterscheidet.

Beispiel: Ein Buchhalter ist Dienstnehmer eines Rettungsdienstes und wird in seiner Freizeit für denselben Rettungsdienst als Sanitäter tätig. Er kann für die Tätigkeit als Sanitäter das Freiwilligenpauschale erhalten, da die erforderliche Ausbildung unterschiedlich ist.
 

Im Ausland ansässige Personen

Im Ausland ansässige Personen, die in Österreich als Sportler:innen, Schriftsteller:innen, Vortragende:r, Künstler:innen, Architekt:innen, Artist:innen oder Mitwirkende:r an Unterhaltungsdarbietungen für einen Verein tätig sind, unterliegen grundsätzlich einer Abzugsteuer von 20 Prozent. Diese Steuer wird direkt vom Verein einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei einem Jahreshonorar von maximal 1.000 Euro oder wenn die Einkünfte in Österreich insgesamt 2.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen, entfällt die Abzugsteuer. Zudem können Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten die Steuerpflicht reduzieren oder aufheben.

Achtung bei der Sozialversicherung! Auch wenn keine Einkommensteuerpflicht vorliegt, kann unter Umständen trotzdem Sozialversicherungspflicht vorliegen. Die Begünstigungen nach den Vereinsrichtlinien sind nicht mit dem Sozialversicherungsrecht abgestimmt. Im Zweifel sollte stets der Einzelfall geprüft werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

 

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