Elektromobilität im Job: Steuerliche Regeln für Dienstwagen


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In Der Standard Steuerblog voraus schreibt Stefan Brandstätter, wie Unternehmen und Mitarbeitende Elektromobilität im Arbeitsalltag steuerlich optimal nutzen können, welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind und welche praktischen Vereinbarungen ratsam sind.

Elektromobilität hat sich inzwischen sowohl im Straßenverkehr als auch im Berufsleben etabliert – die Nutzung reicht vom E-Bike bis zum elektrisch betriebenen Dienstwagen. Neben dem Umweltaspekt bieten E-Fahrzeuge sowohl Dienstgebenden als auch Dienstnehmenden abgabenrechtliche Vorteile. Doch gerade die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen sind oft komplex und erfordern präzise Vereinbarungen, damit es nicht im Nachhinein bei der sogenannten Gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Beiträge und Abgaben (GPLB) zu bösen Überraschungen kommt.
 

Ladekosten und Ladeeinrichtungen

Das Aufladen des E-Fahrzeugs am Betriebsstandort ist steuerfrei, allerdings setzt das "Laden beim Dienstgebenden" voraus, dass eine tatsächliche Verfügungsmacht des:der Arbeitgebenden über den Ladepunkt und die Stromkosten besteht. Ein Stromvertrag, der zwar auf den Betrieb läuft, aber das private Zuhause des:der Mitarbeitenden betrifft, reicht dafür nicht aus, da hier keine effektive Verfügungsmacht über den Ladeort gegeben ist.

Dagegen ist der Kostenersatz für die Anschaffung oder neuerdings auch das Leasing einer Ladeeinrichtung für den Privatbereich des:der Dienstnehmenden bis zu einem Wert von 2.000 Euro abgabefrei möglich. Neu ist auch, dass Ladeeinrichtungen, deren wirtschaftliche:r Eigentümer:in der:die Dienstgebende bleibt, vom Sachbezug ausgenommen sind, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählt etwa die Beschränkung der Nutzung auf das dienstliche Fahrzeug und die Wartung durch den:die Dienstgebende:n.

Für das Laden an einer nicht öffentlichen Ladeeinrichtung (meistens des:der Dienstnehmenden) wurden die strengen Voraussetzungen für eine steuerfreie Vergütung der Stromkosten rückwirkend gelockert: Nun muss die Lademenge nicht mehr durch die Ladeeinrichtung selbst dem jeweiligen Auto zugeordnet werden (was in vielen Fällen technisch nicht möglich war), sondern kann auch durch fahrzeuginterne Aufzeichnungen oder die Registrierung an der Ladeeinrichtung mittels Chips, RFID-Karten oder Schlüsseln erfolgen. Der für den Kostenersatz im Kalenderjahr 2025 maßgebliche Strompreis beträgt dabei 35,889 Cent/kWh.
 

Bezugsumwandlung und Gehaltsumwandlung

Die Bezugsumwandlung, bei der Dienstnehmende auf Teile ihres Gehalts verzichten und im Gegenzug ein Elektrofahrzeug oder E-Bike nutzen, bleibt ein nach wie vor beliebtes Modell zur Personalkostenoptimierung. Die Finanzverwaltung hat kürzlich klargestellt, dass diese Möglichkeit auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt, falls entsprechende landes- oder bundesgesetzliche Regelungen dies erlauben. Umgewandelt werden dürfen dabei ausschließlich Bruttobezüge oberhalb des festgelegten Mindestgehalts. Im öffentlichen Dienst gibt es zudem meist eine Beschränkung, sodass maximal zehn Prozent des Gehalts umgewandelt werden dürfen.

Der Umwandlungsbetrag orientiert sich oft an den Kosten für Leasing, Versicherung, Wartung und ähnliche Aufwendungen des Fahrzeugs. Obwohl keine gesetzliche Obergrenze besteht, empfiehlt es sich, den Umwandlungsbetrag möglichst nahe an den tatsächlichen Kosten zu halten. Sozialversicherungsrechtlich wirkt sich die Umwandlung dadurch aus, dass das reduzierte Bruttogehalt Grundlage für weitere Beitragsbemessungen und künftige Ansprüche etwa bei Pension oder Krankenstand ist. Die Konsequenzen einer solchen Umwandlung sollten also klar kommuniziert werden.
 

Nutzung bei Karenz, Nichtleistungszeiten und Vertragsende

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine Weitergewährung der Fahrzeugnutzung während entgeltfreier Zeiten besteht, ist im Wege der Privatautonomie zu vereinbaren und ergibt sich daher aus der Überlassungsvereinbarung zwischen Dienstgebenden und Dienstnehmenden. Es bieten sich zwei Modelle an: Entweder zahlt der:die Dienstnehmende weiterhin ein Nutzungsentgelt und kann das Fahrzeug weiterhin benutzen oder das Fahrzeug wird vorübergehend zurückgegeben – eine Verlängerung der Bezugsumwandlung entsprechend der Nichtleistungszeit ist vertraglich ebenfalls vereinbar. Häufig lassen sich Kosten für Leasingraten in solchen Fällen auch über Versicherungen abdecken.

Zum Ende des Arbeitsverhältnisses stellt sich oft die Frage, ob die Privatnutzung des E-Fahrzeugs auch die Abfertigung und die Urlaubsersatzleistung erhöht. Die gängige Praxis orientiert sich dabei an der lohnsteuerlichen Bewertung (und somit an der Sachbezugswerteverordnung) für Verbrenner. Demnach ergibt sich der Sachbezugswert aufgrund der Erstanschaffungskosten des Autos x 1,5 bzw. zwei Prozent (je nach Schadstoffausstoß des Fahrzeugs) und erhöht somit auch die Endabrechnungsansprüche des:der Dienstnehmenden.

Ein Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis, der nicht in Geld besteht (z. B. Dienstleistung, Zurverfügungstellung von Sachgütern oder Wohnraum). Der Sachbezug ist in Geld zu bewerten und erhöht das abgabenpflichtige Einkommen – er wird abgabenrechtlich also wie zusätzliches Gehalt behandelt.

Arbeitsrechtlich könnte jedoch auch eine Bewertung anhand der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer oder pauschal anhand der Leasingrate erfolgen. Hier empfiehlt sich eine klare Regelung und gegebenenfalls das Führen eines Fahrtenbuchs zur Risikominimierung.

Auch hinsichtlich der Übernahme von Leasingverträgen durch den:die Dienstnehmende:n nach Kündigung existieren rechtliche Grenzen: Eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme ist grundsätzlich möglich, darf aber nicht zu einer unzumutbaren Erschwernis des Kündigungsrechts führen. In der Praxis ist dieser Themenkomplex aber noch recht umstritten und erfordert meistens eine Einzelfallbetrachtung.
 

Wichtige Vertragsinhalte und organisatorische Empfehlungen

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Vereinbarungen zur Nutzung von E-Fahrzeugen schriftlich fixiert werden. Dazu gehören:

Wer darf das Fahrzeug nutzen? Sind Nutzungen durch Dritte erlaubt? Welche Pflichten bestehen hinsichtlich Wartung und Pflege? Wer haftet bei Schäden? Arbeitsrechtlich gelten hier Einschränkungen, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit. Was passiert, wenn sich abgabenrechtliche Rahmenbedingungen während der Nutzung ändern? Eine entsprechende Klausel bewahrt vor überraschenden Nachforderungen. Wie wird ein Gehaltsumwandlungsbetrag bei Sonderzahlungen, Überstunden und im Fall von Nichtleistungszeiten behandelt? Wie wirkt sich die Nutzung auf das Pendlerpauschale aus (die Bereitstellung eines Dienstwagens führt zum Wegfall des Pendlerpauschales, nicht aber die Nutzung eines Dienstfahrrads)?
 

Ausblick und Bedeutung für Dienstgebende

Elektromobilität bleibt ein zukunftsweisender Baustein für nachhaltige Unternehmensmobilität und stellt zudem einen attraktiven Mitarbeitendenbenefit dar. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen eröffnen vielfältige abgabenschonende Möglichkeiten, mit denen Unternehmen attraktive Entlohnungsalternativen zur Motivation und langfristigen Bindung ihrer Mitarbeiter:innen schaffen können.

Gleichzeitig erfordern diese komplexen Regelungen und deren Ausnahmen ein umfassendes Verständnis der rechtlichen Details, um Stolperfallen zu vermeiden. Daher ist eine sorgfältige, strategische Planung unerlässlich, damit sowohl Dienstgebende als auch Dienstnehmende fundierte und wirtschaftlich optimale Entscheidungen treffen können. Nur dadurch lassen sich die Vorteile der E-Mobilität voll ausschöpfen und für alle Beteiligten nachhaltiger Mehrwert erzielen.
 

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Autor: 

 
Stefan Brandstätter

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