Steuerblog voraus
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Im Der Standard Steuerblog voraus erklärt Lorenz Schilling, wie Finanzstrafverfahren entstehen, ablaufen und welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wobei er aufzeigt, wie sich Strafen oft vermeiden oder deutlich reduzieren lassen.
Sie erhalten Post – und plötzlich ist von einem Finanzstrafverfahren die Rede. Beschuldigte:r in einem Finanzstrafverfahren zu sein, bedeutet eine große Belastung für alle Betroffenen, aber nicht zwangsläufig auch eine Verurteilung. Durch Transparenz und Wiedergutmachung kann außerdem ein Strafverfahren vermieden werden, wenn das potenzielle Vergehen noch nicht entdeckt wurde.
Nahaufnahme eines Richterhammers, der auf ein Holzpodest schlägt, symbolisch für die Urteilsverkündigung in einem Gerichtssaal. Im Hintergrund schemenhafte Darstellung eines Gerichtssaals mit warmem Licht.
Welche rechtlichen Konsequenzen und behördlichen Entscheidungen gibt es in einem Finanzstrafverfahren?
Getty Images/iStockphoto
Ein Finanzstrafverfahren wird regelmäßig eingeleitet, wenn Steuern nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden und der Verdacht besteht, dass dies auf mehr als ein Versehen zurückzuführen ist. Wenn die Verkürzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, liegt eine Abgabenhinterziehung vor und die Verkürzung ist strafbar. Häufiger Ausgangspunkt für ein Finanzstrafverfahren ist eine Betriebsprüfung. Wenn es nach einer Betriebsprüfung zu einer Nachzahlung kommt, steht bereits fest, dass in der laufenden steuerlichen Gebarung Fehler passiert sind.
Nicht jeder Fehler begründet ein Finanzvergehen – das beurteilt aber nicht das Finanzamt, sondern das Amt für Betrugsbekämpfung. Und so meldet sich häufig nach der steuerlichen Prüfung die Finanzstrafbehörde mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung. In diesem Stadium ist man zumeist (noch) nicht Beschuldigte:r in einem Finanzstrafverfahren, sondern es handelt sich um ein Vorerhebungsverfahren. Es empfiehlt sich, bereits zu diesem Zeitpunkt professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Oft lässt sich mit einer wohlbegründeten Stellungnahme darlegen, dass kein Anfangsverdacht vorliegt, und das Vorerhebungsverfahren wird ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens beendet. Sollte dennoch ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden, ist der Grundstein der Verteidigungslinie bereits gelegt und es kommt später nicht zu Widersprüchlichkeiten.
Im Fall der Abgabenhinterziehung besteht der objektive Tatbestand in der Verkürzung von Steuern unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Wer eine unrichtige Steuererklärung abgibt, verletzt seine Offenlegungspflicht. Wird aufgrund der unrichtigen Erklärung eine zu geringe Steuerschuld festgesetzt, so werden Abgaben verkürzt und der objektive Tatbestand ist erfüllt. Wenn die unrichtige Erklärung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch eingereicht wurde, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt und die Person hat sich strafbar gemacht.
Der Finanzstrafbehörde stehen zahlreiche Instrumente zur Verfügung, um festzustellen, ob ein Finanzvergehen begangen wurde, und eine Bestrafung sicherzustellen: Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Untersuchungshaft sind möglich. Das in der Praxis bedeutsamste Ermittlungsinstrument sind Einvernahmen. Dabei sind vor allem die verdächtigen Personen selbst zu vernehmen, jedoch können auch Mitarbeiter:innen, Geschäftspartner:innen oder andere Personen vernommen werden. Wichtig ist eine gute Vorbereitung: Selbst unschuldige Personen verstricken sich bei Einvernahmen leicht in Widersprüchlichkeiten, was die Entkräftung der Vorwürfe erschwert.
Wichtig ist außerdem, dass alle Personen in der Offenlegung genannt werden, die sich eventuell ebenfalls strafbar gemacht haben – das könnte etwa Mitarbeiter:innen eines Unternehmens betreffen, die für die Buchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen zuständig sind. Zuletzt darf nicht übersehen werden, den verkürzten Abgabenbetrag rechtzeitig zu überweisen: Bei manchen Abgabenarten ist es erforderlich, den Nachzahlungsbetrag unaufgefordert innerhalb eines Monats ab Einreichung der Offenlegung an das Finanzamt zu überweisen. Wird diese Frist versäumt, bleibt die Strafbarkeit bestehen und die Finanzstrafbehörde ist durch die Offenlegung auch direkt über den Fall informiert. Daneben bestehen weitere formelle Voraussetzungen, wie etwa, dass die Tat noch nicht entdeckt wurde oder für das gleiche Abgabenjahr und die Abgabenart nicht bereits eine Selbstanzeige eingereicht wurde. Sofern auch nur eine der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegt, ist die Straffreiheit verwehrt und die Selbstanzeige lediglich als Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen.
Spätestens vor einer angekündigten Betriebsprüfung sollte man sich überlegen, ob möglicherweise Offenlegungsbedarf besteht. Es empfiehlt sich aber nicht, bis dahin zuzuwarten: Sobald die Prüfung angekündigt ist, wird bei einer Selbstanzeige eine Abgabenerhöhung von bis zu 30 Prozent der Nachzahlung festgesetzt. Nach Prüfungsbeginn kann eine strafbefreiende Offenlegung für Vorsatzdelikte gar nicht mehr erstattet werden, sondern nur noch für Fahrlässigkeitsdelikte.
Wurde vor einer Betriebsprüfung zwar keine Offenlegung erstattet, beträgt die Nachforderung aber weniger als 33.000 Euro, kann nach der Prüfung freiwillig ein Zuschlag von zehn Prozent entrichtet werden, um so ebenfalls Straffreiheit zu erlangen.
Fahrlässigkeit genügt, und schon gerät man ins Visier der Finanzstrafbehörde. Mit professioneller Unterstützung und entsprechender Aufklärung lassen sich viele Verdachtsfälle jedoch rasch zu den Akten legen.
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Sie erhalten Post – und plötzlich ist von einem Finanzstrafverfahren die Rede. Beschuldigte:r in einem Finanzstrafverfahren zu sein, bedeutet eine große Belastung für alle Betroffenen, aber nicht zwangsläufig auch eine Verurteilung. Durch Transparenz und Wiedergutmachung kann außerdem ein Strafverfahren vermieden werden, wenn das potenzielle Vergehen noch nicht entdeckt wurde.
Wie kommt es zu einem Finanzstrafverfahren?
In den vergangenen Jahren wurde bei potenziellen Steuersünder:innen deutlich genauer hingesehen. Wo früher bei einer Betriebsprüfung oft ein Auge zugedrückt wurde, wird heute eine unabhängige Untersuchung des Amts für Betrugsbekämpfung vorgenommen. Dies lag nicht zuletzt an der Kritik durch den Rechnungshof, der 2023 auf akuten Personalmangel im Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) hingewiesen hatte. Seitdem wurde die Belegschaft des ABB im Bereich Finanzstrafsachen stark aufgestockt. Eine automationsunterstützte Prüfung und der Einsatz von künstlicher Intelligenz erleichtern zudem die Aufdeckung von Verstößen. Dadurch ist auch die Wahrscheinlichkeit einer genauen Überprüfung gestiegen.Nahaufnahme eines Richterhammers, der auf ein Holzpodest schlägt, symbolisch für die Urteilsverkündigung in einem Gerichtssaal. Im Hintergrund schemenhafte Darstellung eines Gerichtssaals mit warmem Licht.
Welche rechtlichen Konsequenzen und behördlichen Entscheidungen gibt es in einem Finanzstrafverfahren?
Getty Images/iStockphoto
Ein Finanzstrafverfahren wird regelmäßig eingeleitet, wenn Steuern nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden und der Verdacht besteht, dass dies auf mehr als ein Versehen zurückzuführen ist. Wenn die Verkürzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, liegt eine Abgabenhinterziehung vor und die Verkürzung ist strafbar. Häufiger Ausgangspunkt für ein Finanzstrafverfahren ist eine Betriebsprüfung. Wenn es nach einer Betriebsprüfung zu einer Nachzahlung kommt, steht bereits fest, dass in der laufenden steuerlichen Gebarung Fehler passiert sind.
Nicht jeder Fehler begründet ein Finanzvergehen – das beurteilt aber nicht das Finanzamt, sondern das Amt für Betrugsbekämpfung. Und so meldet sich häufig nach der steuerlichen Prüfung die Finanzstrafbehörde mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung. In diesem Stadium ist man zumeist (noch) nicht Beschuldigte:r in einem Finanzstrafverfahren, sondern es handelt sich um ein Vorerhebungsverfahren. Es empfiehlt sich, bereits zu diesem Zeitpunkt professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Oft lässt sich mit einer wohlbegründeten Stellungnahme darlegen, dass kein Anfangsverdacht vorliegt, und das Vorerhebungsverfahren wird ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens beendet. Sollte dennoch ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden, ist der Grundstein der Verteidigungslinie bereits gelegt und es kommt später nicht zu Widersprüchlichkeiten.
Wie läuft ein Finanzstrafverfahren ab?
Kommt die Finanzstrafbehörde (unmittelbar aufgrund des Prüfungsergebnisses, aufgrund einer Anzeige oder nach dem Vorerhebungsverfahren) zum Ergebnis, dass ein Anfangsverdacht vorliegt, leitet sie das Finanzstrafverfahren ein. Verdächtigte Personen werden hierüber mit einer schriftlichen Einleitungsverständigung informiert. Kern jedes Finanzstrafverfahrens ist die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatseite. Das bedeutet die Untersuchung, ob wirklich eine strafbare Handlung begangen wurde und ob den:die Täter:in zusätzlich die erforderliche Schuld trifft.Im Fall der Abgabenhinterziehung besteht der objektive Tatbestand in der Verkürzung von Steuern unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Wer eine unrichtige Steuererklärung abgibt, verletzt seine Offenlegungspflicht. Wird aufgrund der unrichtigen Erklärung eine zu geringe Steuerschuld festgesetzt, so werden Abgaben verkürzt und der objektive Tatbestand ist erfüllt. Wenn die unrichtige Erklärung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch eingereicht wurde, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt und die Person hat sich strafbar gemacht.
Der Finanzstrafbehörde stehen zahlreiche Instrumente zur Verfügung, um festzustellen, ob ein Finanzvergehen begangen wurde, und eine Bestrafung sicherzustellen: Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Untersuchungshaft sind möglich. Das in der Praxis bedeutsamste Ermittlungsinstrument sind Einvernahmen. Dabei sind vor allem die verdächtigen Personen selbst zu vernehmen, jedoch können auch Mitarbeiter:innen, Geschäftspartner:innen oder andere Personen vernommen werden. Wichtig ist eine gute Vorbereitung: Selbst unschuldige Personen verstricken sich bei Einvernahmen leicht in Widersprüchlichkeiten, was die Entkräftung der Vorwürfe erschwert.
Welche Strafen drohen?
Welche Strafen Täter:innen drohen, ist vom konkret verwirklichten Delikt abhängig. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung wird beispielsweise mit einer Geldstrafe von bis zu 200 Prozent des verkürzten Abgabenbetrags bestraft. Erstmalig bestrafte Personen können sich zumeist auf eine Geldstrafe von 30 bis 40 Prozent des verkürzten Betrags einstellen. Der hinterzogene Betrag selbst muss dabei selbstverständlich ebenfalls nachgezahlt werden. Bei mehreren Vergehen oder wiederholten Verstößen kann die Strafe auch höher ausfallen. Im Finanzstrafrecht drohen in erster Linie Geldstrafen – Freiheitsstrafen sind äußerst selten und werden nur in besonderen Fallkonstellationen verhängt. Wenn aber eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wird, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.Schlechtes Gewissen? Noch ist Zeit!
Wer Steuern verkürzt hat, kann durch eine freiwillige Offenlegung die Strafbarkeit beseitigen. Mit einer rechtzeitigen Offenlegung lassen sich auch spätere Diskussionen mit der Finanzstrafbehörde, ob die konkrete Verkürzung möglicherweise auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhte und daher strafbar ist, von vornherein ausschließen. Um die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu entfalten, muss die Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Es muss dargelegt werden, welche Fehler passiert sind, und die richtigen Informationen müssen der Behörde so zur Verfügung gestellt werden, dass sie ohne weiteres Ermittlungsverfahren unmittelbar einen korrekten Bescheid erlassen kann.Wichtig ist außerdem, dass alle Personen in der Offenlegung genannt werden, die sich eventuell ebenfalls strafbar gemacht haben – das könnte etwa Mitarbeiter:innen eines Unternehmens betreffen, die für die Buchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen zuständig sind. Zuletzt darf nicht übersehen werden, den verkürzten Abgabenbetrag rechtzeitig zu überweisen: Bei manchen Abgabenarten ist es erforderlich, den Nachzahlungsbetrag unaufgefordert innerhalb eines Monats ab Einreichung der Offenlegung an das Finanzamt zu überweisen. Wird diese Frist versäumt, bleibt die Strafbarkeit bestehen und die Finanzstrafbehörde ist durch die Offenlegung auch direkt über den Fall informiert. Daneben bestehen weitere formelle Voraussetzungen, wie etwa, dass die Tat noch nicht entdeckt wurde oder für das gleiche Abgabenjahr und die Abgabenart nicht bereits eine Selbstanzeige eingereicht wurde. Sofern auch nur eine der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegt, ist die Straffreiheit verwehrt und die Selbstanzeige lediglich als Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen.
Spätestens vor einer angekündigten Betriebsprüfung sollte man sich überlegen, ob möglicherweise Offenlegungsbedarf besteht. Es empfiehlt sich aber nicht, bis dahin zuzuwarten: Sobald die Prüfung angekündigt ist, wird bei einer Selbstanzeige eine Abgabenerhöhung von bis zu 30 Prozent der Nachzahlung festgesetzt. Nach Prüfungsbeginn kann eine strafbefreiende Offenlegung für Vorsatzdelikte gar nicht mehr erstattet werden, sondern nur noch für Fahrlässigkeitsdelikte.
Wurde vor einer Betriebsprüfung zwar keine Offenlegung erstattet, beträgt die Nachforderung aber weniger als 33.000 Euro, kann nach der Prüfung freiwillig ein Zuschlag von zehn Prozent entrichtet werden, um so ebenfalls Straffreiheit zu erlangen.
Fahrlässigkeit genügt, und schon gerät man ins Visier der Finanzstrafbehörde. Mit professioneller Unterstützung und entsprechender Aufklärung lassen sich viele Verdachtsfälle jedoch rasch zu den Akten legen.
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