Steuerblog voraus
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Im Der Standard Gastblogbeitrag schreibt Steuerberaterin Maria Berger über zentrale Entscheidungskriterien bei der Wahl der Rechtsform einer Gruppenpraxis und zeigt auf, welche Überlegungen über die reine Steuerbelastung hinaus für die langfristige Gestaltung der Zusammenarbeit entscheidend sind.
Die Anforderungen an Ärzt:innen steigen stetig: Es gibt mehr Patient:innen, zunehmende Spezialisierungen, einen steigenden Verwaltungsaufwand sowie den Wunsch nach einer besseren Work-Life-Balance, vor allem bei der jüngeren Generation. Viele Ärzt:innen erkennen daher, dass allein zu arbeiten oft nicht mehr zeitgemäß ist. Eine Gruppenpraxis kann hier die passende Lösung sein.
Gruppenpraxen können derzeit entweder als Offene Gesellschaft (OG) oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden. Ärzt:innen, die sich für eine Gruppenpraxis entscheiden, müssen zwar längere Ordinationszeiten anbieten, profitieren dafür aber von einem wichtigen Vorteil: Urlaubs- und Krankheitsvertretungen lassen sich einfacher organisieren.
Noch sind die meisten Gruppenpraxen als OG eingetragen, doch in den vergangenen Jahren haben GmbHs – vor allem bei den Primärversorgungseinheiten –aufgeholt.
Damit entstehen zwei Besteuerungsebenen und insgesamt ergibt sich bei einer vollständigen Ausschüttung eine durchgerechnete Steuerbelastung von rund 44 Prozent. Bleiben die Gewinne hingegen im Unternehmen, können sie reinvestiert oder zur Rückzahlung von Krediten verwendet werden. Diese Möglichkeit der Gewinnthesaurierung bietet einen deutlichen finanziellen Vorteil.
Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG handelt es sich um eine Personengesellschaft. Sie wird, wie auch die GmbH, im Firmenbuch eingetragen, gilt aus steuerlicher Sicht jedoch nicht als eigenes Steuersubjekt. Das bedeutet: Die OG selbst zahlt keine Steuern auf ihre Gewinne. Stattdessen müssen die einzelnen Gesellschafter:innen ihren jeweiligen Einkommensanteil mit dem progressiven Einkommensteuertarif versteuern, der zwischen null und 55 Prozent liegt. Ab einem Jahreseinkommen von rund 104.860 Euro (Stand: 2026) greift bereits der Steuersatz von 50 Prozent. Zwischen 70.365 und 104.859 Euro beträgt der Steuersatz noch 48 Prozent.
Möchten die Ärzt:innen keine Einblicke in die finanzielle Lage der Praxis geben, ist die OG ebenfalls vorteilhaft: Sie ist nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss im Firmenbuch offenzulegen. Abgesehen von den Gesellschafter:innen, den Banken und dem Finanzamt kennt in der Regel nur der:die Steuerberater:in die Zahlen.
Für kleinere Kooperationen oder bei einer niedrigeren Ertragssituation bleibt die OG meist die einfachere und flexiblere Lösung. In den letzten Jahren haben auch die meisten Ärzt:innen die OG als Rechtsform für ihre Gruppenpraxis gewählt, um nicht den Jahresabschluss im Firmenbuch der breiten Öffentlichkeit zugänglich machen zu müssen.
Entscheidend ist eine vorausschauende steuerliche Planung, idealerweise mit einer mehrjährigen Gewinnprognose, um die optimale Strategie herauszufinden und diese auch alle paar Jahre wieder zu hinterfragen. Und zu guter Letzt noch ein wichtiger Hinweis: Eine Holding-Struktur ist für Gruppenpraxen-GmbHs leider nicht möglich, weil dies nach dem Ärztegesetz nicht erlaubt ist.
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Die Anforderungen an Ärzt:innen steigen stetig: Es gibt mehr Patient:innen, zunehmende Spezialisierungen, einen steigenden Verwaltungsaufwand sowie den Wunsch nach einer besseren Work-Life-Balance, vor allem bei der jüngeren Generation. Viele Ärzt:innen erkennen daher, dass allein zu arbeiten oft nicht mehr zeitgemäß ist. Eine Gruppenpraxis kann hier die passende Lösung sein.
Gruppenpraxen können derzeit entweder als Offene Gesellschaft (OG) oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden. Ärzt:innen, die sich für eine Gruppenpraxis entscheiden, müssen zwar längere Ordinationszeiten anbieten, profitieren dafür aber von einem wichtigen Vorteil: Urlaubs- und Krankheitsvertretungen lassen sich einfacher organisieren.
Noch sind die meisten Gruppenpraxen als OG eingetragen, doch in den vergangenen Jahren haben GmbHs – vor allem bei den Primärversorgungseinheiten –aufgeholt.
OG oder GmbH: Die wichtigsten Besteuerungsregeln
Die Gruppenpraxis-GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und damit eine eigene juristische Person, die klar von ihren Gesellschafter:innen getrennt ist. Sie gilt als eigenes Steuersubjekt: Die Gewinne der GmbH werden derzeit mit 23 Prozent Körperschaftsteuer belastet. Erst wenn diese Gewinne an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden, fällt zusätzlich eine Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent an.Damit entstehen zwei Besteuerungsebenen und insgesamt ergibt sich bei einer vollständigen Ausschüttung eine durchgerechnete Steuerbelastung von rund 44 Prozent. Bleiben die Gewinne hingegen im Unternehmen, können sie reinvestiert oder zur Rückzahlung von Krediten verwendet werden. Diese Möglichkeit der Gewinnthesaurierung bietet einen deutlichen finanziellen Vorteil.
Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG handelt es sich um eine Personengesellschaft. Sie wird, wie auch die GmbH, im Firmenbuch eingetragen, gilt aus steuerlicher Sicht jedoch nicht als eigenes Steuersubjekt. Das bedeutet: Die OG selbst zahlt keine Steuern auf ihre Gewinne. Stattdessen müssen die einzelnen Gesellschafter:innen ihren jeweiligen Einkommensanteil mit dem progressiven Einkommensteuertarif versteuern, der zwischen null und 55 Prozent liegt. Ab einem Jahreseinkommen von rund 104.860 Euro (Stand: 2026) greift bereits der Steuersatz von 50 Prozent. Zwischen 70.365 und 104.859 Euro beträgt der Steuersatz noch 48 Prozent.
Nicht nur steuerliche Pro und Contras
Beim alleinigen Vergleich der Steuersätze könnte man meinen, die GmbH sei die günstigere Option. Doch dieser Eindruck trügt: In einer GmbH können Zinsen für den Kauf von Anteilen steuerlich nicht abgezogen werden, bei einer OG hingegen schon. Das kann gerade bei der Rückzahlung von Krediten einen erheblichen Unterschied machen. Plant eine Praxis, in naher Zukunft eine:n neue:n Partner:in aufzunehmen, kann eine Firmenwertabschreibung den Einstieg erleichtern. Steuerlich abzugsfähig ist diese jedoch nur bei der OG, nicht bei der GmbH.Möchten die Ärzt:innen keine Einblicke in die finanzielle Lage der Praxis geben, ist die OG ebenfalls vorteilhaft: Sie ist nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss im Firmenbuch offenzulegen. Abgesehen von den Gesellschafter:innen, den Banken und dem Finanzamt kennt in der Regel nur der:die Steuerberater:in die Zahlen.
Wann sich die GmbH lohnt
Ob sich die Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH lohnt, lässt sich anhand der folgenden Fragen näher eingrenzen:- Zukünftige Gewinnsituation: Wie werden sich die Gewinne in den kommenden Jahren entwickeln? Bei sehr hohen Gewinnen kann die GmbH tendenziell günstiger sein. Eine Planungsrechnung, die auch Arbeitsgehälter und Tätigkeitsvergütungen der Ärzt:innen berücksichtigt, kann hier wertvolle Orientierung bieten.
- Erwartungshaltung an den Verdienst: Welche Einkommensvorstellungen haben die Gesellschafter:innen für ihr privates Einkommen? Wer ein hohes Einkommen haben möchte, muss wahrscheinlich voll ausschütten. Gerade in den Anfangsjahren oder bei niedrigen Gewinnen kann die OG die finanziell günstigere Lösung sein.
- Thesaurierung und Reinvestments: Wenn Teile des Gewinns nicht sofort benötigt werden, kann die GmbH Vorteile bieten: Nicht ausgeschüttete Gewinne können für neue Investitionen – etwa Erweiterungen der Praxis, Umbauten oder größere medizinische Geräte – verwendet oder zur schnelleren Tilgung von Krediten genutzt werden. In diesen Jahren fällt auf die Gewinne nur die Körperschaftsteuer von 23 Prozent an.
- Pensionsantritt und Firmenwertabschreibung: Planen Ärzt:innen, ihre Anteile aufgrund einer Pensionierung zu verkaufen, greift in beiden Rechtsformen grundsätzlich ein Steuersatz von maximal 27,5 Prozent, sofern die Voraussetzungen für einen halben Steuersatz bei Verkauf von OG-Anteilen erfüllt werden: Diese umfassen neben der Vollendung des 60. Lebensjahrs auch die Einstellung der Erwerbstätigkeit und die Einhaltung einer siebenjährigen Frist ab dem letzten entgeltlichen Erwerb. Für den:die Verkäufer:in besteht damit kein großer Unterschied zwischen OG und GmbH. Für den:die Erwerber:in können jedoch erhebliche Unterschiede bestehen: Bei GmbH-Anteilen lassen sich Firmenwertabschreibungen nicht nutzen und Zinsen für den Kauf sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dies kann den Einstieg erschweren und gerade junge Ärzt:innen vor hohe Kaufpreise und Risiken stellen.
Fazit und Empfehlung
Die Gruppenpraxis-GmbH ist kein Allheilmittel, aber in bestimmten Fällen ein starkes Instrument – insbesondere bei hohen Gewinnen, geplanten Investitionen oder komplexeren Partner:innenstrukturen.Für kleinere Kooperationen oder bei einer niedrigeren Ertragssituation bleibt die OG meist die einfachere und flexiblere Lösung. In den letzten Jahren haben auch die meisten Ärzt:innen die OG als Rechtsform für ihre Gruppenpraxis gewählt, um nicht den Jahresabschluss im Firmenbuch der breiten Öffentlichkeit zugänglich machen zu müssen.
Entscheidend ist eine vorausschauende steuerliche Planung, idealerweise mit einer mehrjährigen Gewinnprognose, um die optimale Strategie herauszufinden und diese auch alle paar Jahre wieder zu hinterfragen. Und zu guter Letzt noch ein wichtiger Hinweis: Eine Holding-Struktur ist für Gruppenpraxen-GmbHs leider nicht möglich, weil dies nach dem Ärztegesetz nicht erlaubt ist.
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