Homeoffice im Ausland: Steuerliche Risiken als Unternehmen einschätzen


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Bettina Dorfer, Viktoria Oberrader
Im Der Standard Gastblogbeitrag beleuchten die Steuerberaterinnen Bettina Dorfer und Viktoria Oberrader die aktuelle Rechtslage zum Homeoffice im Ausland und zeigen, worauf Unternehmen bei internationalen Homeoffice-Modellen besonders achten sollten.

Remote Work, d. h. arbeiten von überall, ist längst Alltag. Viele Unternehmen beschäftigen Mitarbeitende, die teilweise oder überwiegend von zu Hause aus arbeiten – manchmal sogar aus dem Ausland. Doch was praktisch klingt, kann steuerlich heikel werden: Unter bestimmten Voraussetzungen kann durch ein Homeoffice eine sogenannte "Betriebsstätte" entstehen.
 

Wenn das Homeoffice zur "Betriebsstätte" wird

Eine Betriebsstätte ist vereinfacht gesagt eine feste Geschäftseinrichtung, über die ein Unternehmen in einem anderen Staat tätig wird. Klassischerweise denkt man an Büros oder Niederlassungen.

Doch auch ein privates Homeoffice eines Mitarbeitenden kann unter Umständen als eine solche feste Einrichtung gelten. Für das Unternehmen bedeutet die ausländische Betriebsstätte, dass ein Teil des Unternehmensgewinns im Staat, in dem das Homeoffice liegt, besteuert werden darf.
 

Bisherige Ansicht zu den Voraussetzungen einer Homeoffice-Betriebsstätte

Das internationale Verständnis darüber, wann Homeoffice eine Betriebsstätte begründet, war bisher uneinheitlich. Denn die Ausführungen der OECD zum Thema Homeoffice waren im Musterkommentar vage. Dieser Musterkommentar dient länderübergreifend als Grundlage für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, die Staaten vereinbart haben.

Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung war bislang die sogenannte "faktische Verfügungsmacht" entscheidend, also die Frage, ob das Unternehmen das Homeoffice wirtschaftlich wie eine eigene Einrichtung nutzen kann. Als grobe Orientierung galt dabei: Ein zeitlicher Homeoffice-Anteil von unter 25 Prozent war meist unkritisch. Ab 50 Prozent bestand ein hohes Betriebsstättenrisiko in Österreich. Dazwischen war jedenfalls eine Einzelfallprüfung notwendig und Unsicherheit verblieb.

Die Folge der im internationalen Vergleich strengen österreichischen Ansicht waren nicht selten "Mikro-Betriebsstätten" mit einem daraus resultierenden erheblichem Verwaltungsaufwand für die Steuercompliance, auch wenn die absolute Steuerbelastung gering war.
 

Das internationale Update liefert einen klaren Arbeitszeitindikator

Im November 2025 veröffentlichte die OECD ein Update des Musterkommentars. Ziel war es, moderne Arbeitsformen wie Remote Work inkl. Homeoffice steuerlich greifbarer zu machen und die Auslegung der Voraussetzungen international zu vereinheitlichen.

Erstmals wurde ein klarer Arbeitszeitindikator eingeführt: Wer weniger als 50 Prozent seiner tatsächlichen Arbeitszeit innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums im Homeoffice verbringt, begründet in der Regel keine Betriebsstätte.

Dieses Kriterium schafft mehr Orientierung, ist jedoch nicht der einzig entscheidende Faktor. Denn auch bei Überschreiten der 50-Prozent-Schwelle entsteht nicht automatisch eine Betriebsstätte, sondern als zweiter Prüfschritt ist der Grund für die Tätigkeit entscheidend.
 

Der Schlüsselbegriff: "Commercial Reason"

Neben Dauer und Intensität der Nutzung kommt es nun maßgeblich auf den sogenannten "Commercial Reason" an – also auf den wirtschaftlichen Grund für die Homeoffice-Tätigkeit. Dabei wird vereinfacht gefragt: Besteht ein konkreter geschäftlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit im Homeoffice und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens? Ein solcher liegt etwa vor, wenn durch die physische Präsenz vor Ort Kund:innenkontakte gepflegt oder Geschäftsbeziehungen erleichtert werden. Kein geschäftlicher Grund liegt hingegen vor, wenn das Homeoffice bloß aus organisatorischen Gründen oder zur Mitarbeiter:innenbindung genutzt wird.

Das klingt zunächst einfach und sollte die Beurteilung einer Homeoffice-Betriebsstätte international auch etwas vereinheitlichen, aber komplexe Fälle wird es nach unserer Einschätzung weiterhin geben. Die Abgrenzung wird sich erst durch Praxis und Rechtsprechung weiter konkretisieren.

So gibt es auch mit der neuen Regelung Fälle mit Homeoffice-Bezug, die voraussichtlich weiterhin nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen sind. Solche Fälle werden etwa Geschäftsführer:innen, leitende Angestellte oder Einzelunternehmer:innen ("primary person"), wie eine Beraterin, die von einem anderen Unternehmenssitzstaat aus arbeitet, betreffen. Wie verschiedene Staaten mit solchen Fällen umgehen, wird sich erst in der Praxis zeigen.

Kritisch ist weiterhin das Risiko einer "Vertreterbetriebsstätte". Diese wird begründet, wenn Mitarbeiter:innen im Namen eines Unternehmens tätig sind und gewöhnlich Verträge abschließen oder die Hauptrolle bei Vertragsabschlüssen spielen.
 

Österreich zieht nach

Wie bereits erwähnt, wurde in Österreich bis dato eine eher strenge Auslegung zu Homeoffice-Betriebsstätten vertreten. Das Bundesministerium für Finanzen hat Anfang Jänner 2026 klargestellt, dass die neuen OECD-Leitlinien künftig für österreichische Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich sind. Das bedeutet eine spürbare Entlastung für viele Arbeitgeber:innen, da die Kriterien klarer wurden und manche bestehenden Homeoffice-Betriebsstätten nunmehr abgemeldet werden können.

Mit dem OECD-Update verschiebt sich der Fokus weg von der reinen Nutzung des Homeoffice hin zur wirtschaftlichen Funktion der Tätigkeit im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbetriebs. Entscheidend ist daher künftig weniger die bloße Anzahl der Tage, die im Homeoffice verbracht werden, sondern vielmehr die tatsächliche Einbindung in die Geschäftstätigkeit.

Wie sich diese internationale Neuausrichtung konkret in der österreichischen Verwaltungspraxis und in künftigen Prüfungen niederschlagen wird, ist im Detail noch offen. Hinweis: Wenn ein Unternehmen den:die Mitarbeiter:in über einen sogenannten Employer of Record (Unternehmen, das zumindest formal als Arbeitgeber auftritt) beauftragt, kann sich die Betriebsstättenfrage trotzdem stellen. Hierbei kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Modells an. In der Praxis ist weiterhin erhöhte Vorsicht geboten, da entsprechende Anbieter:innen häufig mit der Übernahme von Verantwortung werben, wobei sich bei näherer steuerlicher Betrachtung ein verbleibendes Steuerrisiko für die betroffenen Unternehmen zeigt.
 

Fazit

Die neuen Regeln bringen mehr Klarheit, sind aber keine Pauschallösung. Die zeitliche 50-Prozent-Schwelle ist ein wichtiger Anhaltspunkt für die Praxis. Zudem wird die Überprüfung der "Commercial Reasons", das heißt, warum aus dem Homeoffice gearbeitet wird, in Zukunft im Mittelpunkt stehen.

Für Unternehmen mit internationalen Mitarbeitenden lohnt sich daher eine strukturierte steuerliche Prüfung bestehender Homeoffice-Modelle im Hinblick auf die neuen Vorgaben. Wer frühzeitig gestaltet, reduziert nicht nur Risiken, sondern vermeidet auch unnötigen unternehmensinternen Verwaltungsaufwand und damit einhergehende Compliance-Kosten.
 
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