Steuerblog voraus
Veröffentlicht:
Im Der Standard Gastblogbeitrag schreibt Marie Therese Sölle, dass die seit 2025 erweiterten und angepassten Regelungen für Kleinunternehmer:innen in Österreich zwar steuerliche und administrative Erleichterungen bringen, jedoch eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen und möglichen Vor- und Nachteile erfordern.
In den vergangenen Jahren wurden steuerliche Erleichterungen für Kleinunternehmer:innen durch die österreichische Steuerpolitik forciert – mit dem erklärten Ziel, den Verwaltungsaufwand für diese zu minimieren. Damit wurde der Begriff des:der Kleinunternehmer:in geprägt. Der Begriff hat im Zeitraffer der letzten Jahre eine Vielzahl an Änderungen erfahren, die Steuerpflichtige immer wieder vor Herausforderungen stellt. Ein ständiges Auffrischen der erforderlichen Voraussetzungen lohnt sich daher jedenfalls.
Zur einfacheren Handhabung wurde für das laufende Jahr eine "Toleranzgrenze" eingeführt, die ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um bis zu zehn Prozent erlaubt. Wird die Umsatzschwelle im laufenden Jahr um mehr als zehn Prozent überschritten (also ein Jahresumsatz von mehr als 60.500 Euro erzielt), so entfällt die steuerliche Erleichterung bereits im laufenden Jahr, aber erst mit jenem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Bei jeglicher Überschreitung verliert man automatisch den Anspruch auf die Kleinunternehmer:innenregelung im Folgejahr.
Hinweis: Ab 2025 handelte es sich bei der Umsatzgrenze umgangssprachlich um eine Bruttogröße. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze ist daher das gesamte vereinbarte (in Rechnung gestellte) Entgelt zu berücksichtigen.
Im Unterschied dazu ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für Kleinunternehmer:innen weiterhin verpflichtend. Als Erleichterungsmaßnahme wurden im Bereich der Einkommensteuer andere Maßnahmen ergriffen: Eine eigene "Pauschalierung" wurde eingeführt. Achtung, diese gilt nur für Privatpersonen (nicht Kapitalgesellschaften). Bei der Pauschalierung handelt es sich um eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung. Steuerpflichtiger Gewinn ist gleich Einnahmen minus pauschal ermittelte Ausgaben. Statt Betriebsausgaben akkurat mitzuführen, kann ein fixer Prozentsatz von den Betriebseinnahmen "pauschal" als Ausgabe in Abzug gebracht werden. Ob diese Ausgaben im entsprechenden Ausmaß tatsächlich angefallen sind, ist unerheblich. In Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit können entweder 45 (für Produktionsbetriebe) oder 20 Prozent (für Dienstleistungsbetriebe) angesetzt werden. Darüber hinaus können gesondert im Gesetz ausgewiesene Ausgaben zusätzlich zum Pauschale gewinn- und damit steuermindernd in Abzug gebracht werden (z. B. Pflichtversicherungsbeiträge). Steuerberatungskosten, die im Grunde genommen durch das Pauschale abgedeckt werden, können im Rahmen der Pauschalierung stattdessen – steuerschonender – unter der Rubrik Sonderausgaben im Jahr der Bezahlung verwertet werden. Dies gilt allerdings nur für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Steuererklärungserstellung.
Auch im Bereich der Rechnungslegung hat schon das Kalenderjahr 2025 spürbare Erleichterungen für Kleinunternehmer:innen gebracht: Rechnungen von Kleinunternehmer:innen müssen ab 2025 weniger Angaben enthalten, z. B. dürfen der Name und die Anschrift des:der Kund:in sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer entfallen. Kleinunternehmer:innen, die von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren, dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen muss auf Ausgangsrechnungen von Kleinunternehmer:innen explizit auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden. Ein einfacher Vermerk wie z. B. "Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmer:innenregelung" genügt. Sollte dennoch fälschlicherweise ein USt-Ausweis vorgenommen werden, muss die ausgewiesene Steuer an das Finanzamt abgeführt werden. Man schuldet die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.
Die Inanspruchnahme dieser Erleichterungen ist keine Pflicht. Der freiwillige Verzicht auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer:innenregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen vorteilhaft sein – etwa dann, wenn zu Beginn der Geschäftstätigkeit hohe Investitionen anstehen und man durch den Vorsteuerüberhang einen Liquiditätsvorteil lukrieren kann. Auch für Unternehmer:innen, die hauptsächlich mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, relativiert sich der preisliche Vorteil einer umsatzsteuerfreien Rechnung, da Unternehmer:innen als Geschäftskund:innen ohnehin vorsteuerabzugsberechtigt sind (außer man tritt in eine Leistungsbeziehung mit einem:einer Kleinunternehmer:in!). Der Verzicht auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer:innenregelung („Option zur Steuerpflicht“) muss aktiv ausgesprochen werden und bindet den:die Steuerpflichtige:n für fünf Jahre. Auch in Bezug auf die ertragsteuerliche Pauschalierung kann nicht willkürlich gewechselt werden (Bindungsfrist von drei Jahre).
Alle BDO Steuerblog voraus Artikel hier zum Nachlesen
In den vergangenen Jahren wurden steuerliche Erleichterungen für Kleinunternehmer:innen durch die österreichische Steuerpolitik forciert – mit dem erklärten Ziel, den Verwaltungsaufwand für diese zu minimieren. Damit wurde der Begriff des:der Kleinunternehmer:in geprägt. Der Begriff hat im Zeitraffer der letzten Jahre eine Vielzahl an Änderungen erfahren, die Steuerpflichtige immer wieder vor Herausforderungen stellt. Ein ständiges Auffrischen der erforderlichen Voraussetzungen lohnt sich daher jedenfalls.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Kleinunternehmer:innen sind Unternehmer:innen, die eine spezielle Umsatzgrenze nicht überschreiten. Seit Beginn des Kalenderjahres 2025 beträgt diese Umsatzgrenze 55.000 Euro (zuvor lag die Grenze bei 35.000 Euro) und darf gemäß aktueller Rechtslage weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden (Beobachtungszeitraum von zwei Jahren). Bis inklusive 2024 war es auch Voraussetzung, dass Kleinunternehmer:innen ihr Unternehmen im Inland (ergo Österreich) betreiben. Diese Bestimmung wurde 2025 gekippt. Seit 2025 können auch Unternehmer:innen, die ihren Betrieb von einem EU-Mitgliedstaat aus betreiben, als Kleinunternehmer:innen in Österreich auftreten (und vice versa).Zur einfacheren Handhabung wurde für das laufende Jahr eine "Toleranzgrenze" eingeführt, die ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um bis zu zehn Prozent erlaubt. Wird die Umsatzschwelle im laufenden Jahr um mehr als zehn Prozent überschritten (also ein Jahresumsatz von mehr als 60.500 Euro erzielt), so entfällt die steuerliche Erleichterung bereits im laufenden Jahr, aber erst mit jenem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Bei jeglicher Überschreitung verliert man automatisch den Anspruch auf die Kleinunternehmer:innenregelung im Folgejahr.
Hinweis: Ab 2025 handelte es sich bei der Umsatzgrenze umgangssprachlich um eine Bruttogröße. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze ist daher das gesamte vereinbarte (in Rechnung gestellte) Entgelt zu berücksichtigen.
Steuerliche Erleichterungen im Fokus
Bis zur Toleranzüberschreitung (55.000 Euro + zehn Prozent) sind Einnahmen von Kleinunternehmer:innen von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch können Leistungen günstiger an Endkonsument:innen angeboten werden. Im Vergleich zu Konkurrenzunternehmen, die mit Umsatzsteuer fakturieren, ist das ein potenzieller Wettbewerbsvorteil. Im Gegenzug darf für getätigte Ausgaben kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Damit profitieren Kleinunternehmer:innen von vereinfachten steuerlichen Meldepflichten. Sie müssen nur in wenigen Ausnahmefällen Erklärungen im Bereich der Umsatzsteuer abgeben.Im Unterschied dazu ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für Kleinunternehmer:innen weiterhin verpflichtend. Als Erleichterungsmaßnahme wurden im Bereich der Einkommensteuer andere Maßnahmen ergriffen: Eine eigene "Pauschalierung" wurde eingeführt. Achtung, diese gilt nur für Privatpersonen (nicht Kapitalgesellschaften). Bei der Pauschalierung handelt es sich um eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung. Steuerpflichtiger Gewinn ist gleich Einnahmen minus pauschal ermittelte Ausgaben. Statt Betriebsausgaben akkurat mitzuführen, kann ein fixer Prozentsatz von den Betriebseinnahmen "pauschal" als Ausgabe in Abzug gebracht werden. Ob diese Ausgaben im entsprechenden Ausmaß tatsächlich angefallen sind, ist unerheblich. In Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit können entweder 45 (für Produktionsbetriebe) oder 20 Prozent (für Dienstleistungsbetriebe) angesetzt werden. Darüber hinaus können gesondert im Gesetz ausgewiesene Ausgaben zusätzlich zum Pauschale gewinn- und damit steuermindernd in Abzug gebracht werden (z. B. Pflichtversicherungsbeiträge). Steuerberatungskosten, die im Grunde genommen durch das Pauschale abgedeckt werden, können im Rahmen der Pauschalierung stattdessen – steuerschonender – unter der Rubrik Sonderausgaben im Jahr der Bezahlung verwertet werden. Dies gilt allerdings nur für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Steuererklärungserstellung.
Auch im Bereich der Rechnungslegung hat schon das Kalenderjahr 2025 spürbare Erleichterungen für Kleinunternehmer:innen gebracht: Rechnungen von Kleinunternehmer:innen müssen ab 2025 weniger Angaben enthalten, z. B. dürfen der Name und die Anschrift des:der Kund:in sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer entfallen. Kleinunternehmer:innen, die von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren, dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen muss auf Ausgangsrechnungen von Kleinunternehmer:innen explizit auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden. Ein einfacher Vermerk wie z. B. "Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmer:innenregelung" genügt. Sollte dennoch fälschlicherweise ein USt-Ausweis vorgenommen werden, muss die ausgewiesene Steuer an das Finanzamt abgeführt werden. Man schuldet die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.
Die Inanspruchnahme dieser Erleichterungen ist keine Pflicht. Der freiwillige Verzicht auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer:innenregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen vorteilhaft sein – etwa dann, wenn zu Beginn der Geschäftstätigkeit hohe Investitionen anstehen und man durch den Vorsteuerüberhang einen Liquiditätsvorteil lukrieren kann. Auch für Unternehmer:innen, die hauptsächlich mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, relativiert sich der preisliche Vorteil einer umsatzsteuerfreien Rechnung, da Unternehmer:innen als Geschäftskund:innen ohnehin vorsteuerabzugsberechtigt sind (außer man tritt in eine Leistungsbeziehung mit einem:einer Kleinunternehmer:in!). Der Verzicht auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer:innenregelung („Option zur Steuerpflicht“) muss aktiv ausgesprochen werden und bindet den:die Steuerpflichtige:n für fünf Jahre. Auch in Bezug auf die ertragsteuerliche Pauschalierung kann nicht willkürlich gewechselt werden (Bindungsfrist von drei Jahre).
Auf den Punkt gebracht
Auch wenn viele dieser Regelungen Erleichterungen versprechen, liegt die Tücke sprichwörtlich im Detail. Die Novellierungen der letzten Jahre machen es einem nicht leicht, den Überblick zu bewahren. Ein Abwägen der Vor- und Nachteile sollte daher regelmäßig erfolgen, um das Potenzial optimal auszuschöpfen. (Marie Therese Sölle, 15.6.2026)Alle BDO Steuerblog voraus Artikel hier zum Nachlesen