Steuerblog voraus
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Im Der Standard Gastblogbeitrag erklären Daniela Heilinger und Günther Engelhart warum vollständige Deklaration, saubere Dokumentation und rechtzeitige Selbstanzeige für Krypto-Investor:innen entscheidend sind.
Für Krypto-Investor:innen sind die Zeiten turbulent: Die starken Kursschwankungen digitaler Assets sorgen sowohl bei privaten Anleger:innen als auch bei institutionellen Investor:innen für Nervosität. Doch es lohnt sich, den Blick nicht nur auf Charts und Renditen zu richten. Wer langfristig erfolgreich investieren will, sollte auch steuerliche Pflichten und rechtliche Rahmenbedingungen im Auge behalten.
Mit der Umsetzung der DAC 8-Richtlinie (Digital Assets and Cryptocurrency Reporting Framework) trat am 1.1.2026 das Krypto-Meldepflichtgesetz in Kraft. Dieses Gesetz hat das Ziel, Steuerhinterziehung und -vermeidung zu bekämpfen und die Steuertransparenz zu erhöhen. Doch was muss jetzt beachtet werden, um nicht zum:r Steuersünder:in zu werden?
Gleich vorweg: Investor:innen, die in der Vergangenheit Einkünfte aus Kryptowährungen nicht oder unvollständig erklärt haben, sollten das Jahr 2026 nutzen, um etwaige Versäumnisse der Vergangenheit zu bereinigen. Dabei kann gegebenenfalls auch eine freiwillige Offenlegung oder Selbstanzeige sinnvoll sein. Wichtig: Eine Selbstanzeige wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig eingebracht wird – also bevor das Finanzamt von den nicht versteuerten Kryptoeinkünften weiß. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine ernstzunehmende Straftat, die bei Bekanntwerden mit empfindlichen Strafen geahndet wird.
Denn Fakt ist, dass die Steuerpflicht aus Einkünften aus Kryptowährungen des sogenannten Neuvermögens (Anschaffungen nach dem 28.2.2021) bereits seit dem 1.3.2022 in Kraft ist. Folglich unterliegen Einkünfte aus Kryptowährungen von Neuvermögen gemäß § 27b EStG dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, unabhängig von der Behaltedauer. Für Nutzer:innen von Kryptoplattformen mit Zulassung in Österreich besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf, wenn der Anbieter die Kapitalertragsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt. Die Kapitalertragssteuerpflicht der Nutzer:innen gilt dadurch als abgegolten.
Die Steuerbehörden erhalten mit der Umsetzung der DAC 8-Richtlinie erstmalig für das Jahr 2026 Informationen darüber, welche Kryptotransaktionen Steuerpflichtige im Ausland getätigt haben. Durch die neuen Meldeverpflichtungen liegen dem Finanzamt künftig transparente und nachvollziehbare Informationen über Krypto-Einkünfte vor. Abweichungen zwischen gemeldeten Daten aus dem Ausland und den in der Steuererklärung deklarierten Einkünften sind so einfach zu erkennen. Unvollständige oder fehlende Angaben in der Steuererklärung bergen ein hohes Risiko für finanzstrafrechtliche Konsequenzen.
Die ersten Meldungen über Transaktionen und Krypto-Assets erfolgen im Jahr 2027 und beziehen sich auf die Daten des Jahres 2026. Insgesamt 48 Staaten weltweit – von Österreich über alle EU-Staaten bis UK, Japan oder Steuerparadiese wie die Cayman Islands, Guernsey und Jersey – haben sich bereit erklärt, bereits ab 2027 an diesem ersten Datenaustausch teilzunehmen. Ab 2029 sollen auch die USA am Informationsaustausch im Zusammenhang mit Krypto-Assets teilnehmen, und die Zahl der teilnehmenden Staaten wird bis 2030 damit voraussichtlich auf über 80 Staaten anwachsen. Sollten bislang Erträge angefallen und nicht in der Einkommensteuererklärung deklariert worden sein, empfehlen wir, die Zeit zu nutzen und etwaige Versäumnisse nachzuholen. Denn die Meldung im Jahr 2027 hat auch Indizwirkung für die Vergangenheit.
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Für Krypto-Investor:innen sind die Zeiten turbulent: Die starken Kursschwankungen digitaler Assets sorgen sowohl bei privaten Anleger:innen als auch bei institutionellen Investor:innen für Nervosität. Doch es lohnt sich, den Blick nicht nur auf Charts und Renditen zu richten. Wer langfristig erfolgreich investieren will, sollte auch steuerliche Pflichten und rechtliche Rahmenbedingungen im Auge behalten.
Mit der Umsetzung der DAC 8-Richtlinie (Digital Assets and Cryptocurrency Reporting Framework) trat am 1.1.2026 das Krypto-Meldepflichtgesetz in Kraft. Dieses Gesetz hat das Ziel, Steuerhinterziehung und -vermeidung zu bekämpfen und die Steuertransparenz zu erhöhen. Doch was muss jetzt beachtet werden, um nicht zum:r Steuersünder:in zu werden?
Gleich vorweg: Investor:innen, die in der Vergangenheit Einkünfte aus Kryptowährungen nicht oder unvollständig erklärt haben, sollten das Jahr 2026 nutzen, um etwaige Versäumnisse der Vergangenheit zu bereinigen. Dabei kann gegebenenfalls auch eine freiwillige Offenlegung oder Selbstanzeige sinnvoll sein. Wichtig: Eine Selbstanzeige wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig eingebracht wird – also bevor das Finanzamt von den nicht versteuerten Kryptoeinkünften weiß. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine ernstzunehmende Straftat, die bei Bekanntwerden mit empfindlichen Strafen geahndet wird.
Denn Fakt ist, dass die Steuerpflicht aus Einkünften aus Kryptowährungen des sogenannten Neuvermögens (Anschaffungen nach dem 28.2.2021) bereits seit dem 1.3.2022 in Kraft ist. Folglich unterliegen Einkünfte aus Kryptowährungen von Neuvermögen gemäß § 27b EStG dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, unabhängig von der Behaltedauer. Für Nutzer:innen von Kryptoplattformen mit Zulassung in Österreich besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf, wenn der Anbieter die Kapitalertragsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt. Die Kapitalertragssteuerpflicht der Nutzer:innen gilt dadurch als abgegolten.
Problemfalle ausländische Wallets, Börsen und Plattformen
Anleger:innen, die Kryptowährungen bei ausländischen Wallet-Anbietern halten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen handeln, sind bereits verpflichtet, ihre Einkünfte aus Kryptowährungen in der persönlichen Steuererklärung zu deklarieren. Wer diesen Verpflichtungen bislang nachgekommen ist, ist von den neuen Meldeverpflichtungen kaum betroffen.Die Steuerbehörden erhalten mit der Umsetzung der DAC 8-Richtlinie erstmalig für das Jahr 2026 Informationen darüber, welche Kryptotransaktionen Steuerpflichtige im Ausland getätigt haben. Durch die neuen Meldeverpflichtungen liegen dem Finanzamt künftig transparente und nachvollziehbare Informationen über Krypto-Einkünfte vor. Abweichungen zwischen gemeldeten Daten aus dem Ausland und den in der Steuererklärung deklarierten Einkünften sind so einfach zu erkennen. Unvollständige oder fehlende Angaben in der Steuererklärung bergen ein hohes Risiko für finanzstrafrechtliche Konsequenzen.
Vollständige Dokumentation und Deklaration
Einkünfte aus Kryptowährungen müssen vollständig, korrekt und nachvollziehbar in der Steuererklärung erfasst werden. Eine saubere und proaktive Dokumentation aller Kryptotransaktionen ist entscheidend, um Steuernachzahlungen und Strafen zu vermeiden.Die ersten Meldungen über Transaktionen und Krypto-Assets erfolgen im Jahr 2027 und beziehen sich auf die Daten des Jahres 2026. Insgesamt 48 Staaten weltweit – von Österreich über alle EU-Staaten bis UK, Japan oder Steuerparadiese wie die Cayman Islands, Guernsey und Jersey – haben sich bereit erklärt, bereits ab 2027 an diesem ersten Datenaustausch teilzunehmen. Ab 2029 sollen auch die USA am Informationsaustausch im Zusammenhang mit Krypto-Assets teilnehmen, und die Zahl der teilnehmenden Staaten wird bis 2030 damit voraussichtlich auf über 80 Staaten anwachsen. Sollten bislang Erträge angefallen und nicht in der Einkommensteuererklärung deklariert worden sein, empfehlen wir, die Zeit zu nutzen und etwaige Versäumnisse nachzuholen. Denn die Meldung im Jahr 2027 hat auch Indizwirkung für die Vergangenheit.
Fazit
Die EU-Richtlinie DAC 8 sowie deren Umsetzung in Österreich durch das Krypto-Meldepflichtgesetz markieren definitiv einen Wendepunkt im Umgang mit Einkünften aus Krypto-Assets. Krypto-Investor:innen sollten daher jetzt notwendige Schritte setzen, um sich später nicht nur über schwankende Kurse, sondern auch über saftige Strafzahlungen zu ärgern. (Daniela Heilinger, Günther Engelhart, 9.3.2026)Alle BDO Steuerblog voraus Artikel hier zum Nachlesen