Kampf gegen Steuervermeidung: Die EU setzt auf strengere Meldepflichten
Grenzüberschreitende Steuergestaltungen unterliegen seit Juli 2020 weitreichenden Meldepflichten zur Bekämpfung von Steuervermeidung und zur Förderung erhöhter Transparenz im EU-weiten Austausch. Österreich hat mit dem sog. EU-Meldepflichtgesetz ein Bekenntnis zur Umsetzung dieser Vorgaben abgegeben. Die Erfahrungen in der Praxis der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Meldepflichten bisher nur eingeschränkte Bedeutung erlangt haben. Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen ist jedoch davon auszugehen, dass künftig auch vermehrt Meldungen nach dem EU-Meldepflichtgesetz überprüft werden. Was sich hinter diesem Konzept verbirgt, fasst dieser Beitrag zusammen.Wer unterliegt der Meldepflicht? Meldepflichten und Verantwortlichkeiten
Primär trifft die Meldepflicht sogenannte Intermediäre. Das sind jene Personen und Unternehmen, die den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung unterstützen. Darunter fallen z.B. Steuerberater:innen, Rechtsanwält:innen oder auch Banken. Sollte der Intermediär jedoch einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen - was bei diesen Berufsgruppen typischerweise der Fall ist - geht die Meldepflicht auf den:die Steuerpflichtige:n über. Dabei trifft den Intermediär jedoch eine Informationspflicht, den:die Steuerpflichtige:n unverzüglich über die Befreiung und den Übergang der Meldeverpflichtung auf ihn zu informieren. Werden Steuergestaltungen vom:von der Steuerpflichtigen selbst entwickelt, trifft diese:n ebenfalls die Meldeverpflichtung selbst. Aus praktischer Sicht kann eine Entbindung von der Verschwiegenheit sinnvoll sein, da nur in diesem Fall die Meldepflicht des Intermediärs ausgelöst werden kann.Was ist zu melden? Unbedingt und bedingt meldepflichtige Gestaltungen
Das Gesetz verpflichtet zur Meldung bestimmter grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die potenziell aggressiv und steuervermeidend sein könnten. Im Fokus stehen Gestaltungen, die bestimmte Kriterien – sogenannte „Hallmarks“ – erfüllen. Dabei wird zwischen unbedingt und bedingt meldepflichtigen Gestaltungen unterschieden, wobei diese Gestaltung vor allem für die weiteren Prüfschritte relevant ist. Während unbedingt meldepflichtige Sachverhalte in jedem Fall zu melden sind, ist dies bei bedingt meldepflichtigen nur dann der Fall, wenn sie vor allem der Erlangung eines Steuervorteils dienen (sog. Main-Benefit-Test). Unbedingt meldepflichtig sind z.B. Doppelabschreibungen von Vermögenswerten, unterschiedliche Bewertungsansätze bei Übertragungen von Vermögen oder auch bestimmte grenzüberschreitende Verrechnungspreisgestaltungen. Bedingt meldepflichtig wären vor allem standardisierte Steuergestaltungen, die Verlustnutzung durch Mantelgesellschaften oder Zahlungen an verbundene Unternehmen, die im Empfängerstaat nicht oder niedrig besteuert werden.Die Beurteilung, ob ein Fall meldepflichtig ist, ist stark auslegungsbedürftig. Für die Anwendung in der Praxis hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bereits ein umfassendes Informationsschreiben veröffentlicht, das über Findok (das Rechts- und Fachinformationssystem des BMF) abgerufen werden kann.
Wie und innerhalb welcher Frist wird gemeldet?
Für die Meldung einer Gestaltung bleibt nur wenig Zeit, denn diese muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen und ist grundsätzlich über FinanzOnline einzubringen. Die Meldefrist beginnt dabei entweder nach dem Tag, an dem die zur Umsetzung ausgearbeitete Steuergestaltung zur Verfügung gestellt worden ist, oder sobald die Gestaltung umgesetzt werden kann bzw. bereits der erste Schritt der Gestaltung erfolgt ist. Entscheidend ist, welches dieser Ereignisse zuerst eintritt. Jede gemeldete Gestaltung erhält eine Referenznummer, die bei Folgemeldungen oder für die Befreiung von der Meldepflicht (für im Ausland bereits erfolgte Meldungen) verwendet werden muss.Was passiert mit den gemeldeten Daten? Diese werden in einem EU-weiten Zentralverzeichnis gespeichert und mit den zuständigen Behörden ausgetauscht. Der:Die Steuerpflichtige erhält grundsätzlich keine direkte Antwort von der Finanzverwaltung.
Sanktionen bei Verstößen
Bei einer Verletzung der Meldepflicht drohen in Österreich empfindliche Geldstrafen von bis zu EUR 50.000 bei vorsätzlichem Verhalten und bis zu EUR 25.000 bei grober Fahrlässigkeit. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist für verspätete oder falsche Meldungen ausgeschlossen. Aus praktischer Sicht sollte daher auf die fristgerechte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften geachtet werden, um die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit zu vermeiden. Da die Steuergestaltungen einen weiteren EU-Mitgliedstaat betreffen können, können auch in anderen Ländern Sanktionen drohen.Alle BDO Steuerblog voraus Artikel hier zum Nachlesen
