Große Geschenke, kleine Falle: Wann ist eine Meldung an das Finanzamt nötig?


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Im Der Standard Gastblogbeitrag schreiben Ibrahim Ali,  Steuerberater und zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte und Bernhard Doringer, Experte für Finanzstraf- und Verfahrensrecht, darüber, wann eine Meldung bei Schenkungen notwendig ist, welche Fristen es gibt, wer die Meldung vornehmen muss und worauf Schenkende außerdem achten sollten.


Ob zum Geburtstag, zum Abschluss einer Ausbildung oder zu anderen besonderen Anlässen: Schenken gehört in Österreich zum Alltag. Auch größere Vermögensübertragungen kommen häufiger vor, etwa Geld für eine Wohnung oder die vorweggenommene Erbschaft zu Lebzeiten. Seit der Abschaffung der Schenkungssteuer im Jahr 2008 glauben viele, dass Schenkungen steuerlich keine Rolle mehr spielen. Das stimmt nur teilweise. Die Schenkungssteuer gibt es zwar nicht mehr, in vielen Fällen muss die Schenkung aber dennoch dem Finanzamt gemeldet werden.
 

Warum gibt es die Meldepflicht?

Im Zuge der Abschaffung der Schenkungssteuer wurde die Meldepflicht nach § 121a Bundesabgabenordnung (BAO) eingeführt. Das Finanzamt soll über größere Vermögensübertragungen informiert werden. Dadurch kann es prüfen, ob tatsächlich eine Schenkung vorliegt oder ob nicht etwa steuerpflichtige Einkünfte als „Schenkung“ verschleiert werden. Kurz gesagt: Die Meldepflicht soll Missbrauch verhindern, das Schenken selbst bleibt erlaubt.
 

Welche Geschenke muss man melden?

Meldepflichtig sind Schenkungen und sogenannte „Zweckzuwendungen“ unter Lebenden. Eine Schenkung liegt vor, wenn etwa Geld, Wertpapiere, Unternehmensanteile oder wertvolle Gegenstände unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, übertragen werden. Aber auch Rechte können geschenkt werden: z.B. Patente, Wohnrechte oder Konzessionen. Zweckzuwendungen sind Schenkungen unter Lebenden mit der Auflage, das Geschenkte für einen bestimmten Zweck zu verwenden (z.B. Wohnungskauf). Nicht anzeigepflichtig sind Schenkungen auf den Todesfall (d.h. die Schenkung wird erst mit dem Tod des:der Schenkenden wirksam, unterscheidet sich rechtlich aber vom Vermächtnis), unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen sowie Übertragungen inländischer und ausländischer Grundstücke. Übertragungen inländischer Liegenschaften unterliegen ohnedies der Grunderwerbsteuer.
 

Wann ist eine Meldung notwendig?

Schenkungen sind nur dann meldepflichtig, wenn ein Inlandsbezug besteht. Das ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Schenkung Geschenkgeber:in oder Geschenknehmer:in den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz bzw. die Geschäftsleitung in Österreich hat.

Darüber hinaus müssen die Schenkungen einzeln oder zusammen bestimmte Wertgrenzen überschreiten. Zwischen „Fremden“, z.B. im Freundeskreis, sind Schenkungen von über EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren zwischen denselben Personen meldepflichtig. Miteinander verwandte Personen dürfen einander deutlich mehr schenken: Zwischen Angehörigen sind Schenkungen erst ab einem Betrag von insgesamt EUR 50.000 pro Jahr zu melden. Werden die Betragsgrenzen überschritten, sind alle Schenkungen anzuzeigen, die Teil des Gesamtbetrags sind, also nicht nur jene, die schließlich zur Überschreitung der Grenze geführt haben.

Entscheidend für die Bewertung des übertragenen Vermögens ist der sogenannte gemeine Wert. Gemeint ist vereinfacht jener Wert, den ein Gegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen würde. Bei einer gemischten Schenkung wird etwas zwar nicht völlig gratis, aber deutlich unter Wert übertragen. Meldepflichtig ist dann nur der unentgeltliche Teil.
Das Gesetz zieht den Begriff der „Angehörigen“ in § 25 BAO sehr weit: So sind neben Ehegatt:innen und eingetragenen Partner:innen auch Verwandte (bis zum vierten Grad), Verschwägerte (bis zum zweiten Grad), Wahleltern/-kinder und Lebensgefährt:innen umfasst.

Bestimmte Vermögensübertragungen sind gänzlich von der Meldepflicht ausgenommen: Schenkungen zwischen Eheleuten zur gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150m² Wohnfläche bei dringendem Wohnbedürfnis, Schenkungen an gemeinnützige Organisationen, Gewinne aus Preisausschreiben oder Gelegenheitsgeschenke unter EUR 1.000 (zur Hochzeit, Taufe oder Promotion).
 

Wer muss die Schenkung melden?

Anzeigepflichtig sind Geschenknehmer:in, Geschenkgeber:in sowie Rechtsanwält:innen und Notar:innen, die bei der Übertragung mitwirken oder sie vorbereiten. Sobald eine dieser Personen die Meldung ordnungsgemäß abgibt, entfällt die Meldepflicht für alle anderen Verpflichteten.
 

Wie und bis wann muss gemeldet werden?

Die Schenkungsmeldung muss innerhalb von drei Monaten ab Erwerb abgegeben werden. Diese gesetzliche Frist ist nicht verlängerbar. Der Erwerbszeitpunkt ist jener des Erfüllungsgeschäfts, d.h. der tatsächlichen Vermögensübertragung. Für den Beginn der dreimonatigen Frist ist jener Zeitpunkt maßgeblich, bei dem die Betragsgrenze erstmals überschritten wurde. Die Schenkungsmeldung ist grundsätzlich über FinanzOnline abzugeben.
 

Was droht, wenn man nicht meldet?

Wer eine anzeigepflichtige Schenkung vorsätzlich gar nicht oder nicht rechtzeitig meldet, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG). Schon der Eventualvorsatz genügt, um sich strafbar zu machen: d.h., wenn man die Möglichkeit einer Meldepflicht erkennt, die Anzeige aber dennoch unterlässt. Die drohende Geldstrafe ist hart: Sie kann bis zu 10% des übertragenen Vermögens betragen. Täter:in kann jede Person sein, die zur Anzeige verpflichtet gewesen wäre.

Mittels einer „Selbstanzeige“ kann eine vergessene Meldung straffrei nachgeholt werden. Diese Möglichkeit ist jedoch zeitlich begrenzt: Innerhalb eines Jahres nach Ablauf der dreimonatigen Anzeigefrist – somit bis spätestens 15 Monate nach der Schenkung – kann eine Selbstanzeige erstattet und die Schenkungsmeldung nachgeholt werden.
 

Wenn das Finanzamt später nachfragt

Wird eine meldepflichtige Schenkung nicht angezeigt und erfährt die Behörde etwa im Zuge einer Betriebsprüfung davon, muss die abgabepflichtige Person nach § 121a Abs. 8 BAO beweisen, dass es sich tatsächlich um eine Schenkung gehandelt hat. Nur wenn dieser Nachweis gelingt, bleibt die steuerliche Qualifikation als Schenkung bestehen. In diesen Fällen ist jedoch ungeachtet dessen mit Strafsanktionen nach § 49a FinStrG zu rechnen.
 

Worauf Schenkende achten sollten

Schenkungen sind frei erlaubt. Wenn sie ein gewisses Ausmaß überschreiten, werden sie jedoch meldepflichtig. Für die Praxis heißt das: Wenn Sie öfter schenken und/oder größere Vermögenswerte übertragen, sollten Sie die entsprechenden Summen und Beträge im Auge haben. Nur so können Sie die Meldepflicht beachten und Probleme mit dem Finanzamt und dem Amt für Betrugsbekämpfung vermeiden.
 
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