Steuerfalle Wegzug ins Ausland: Was verbindet Digital Nomads und Expats?


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Ansprechperson(en): Bettina Dorfer, Judith Schwarz
Im Der Standard Gastblogbeitrag schreiben Bettina Dorfer und Judith Schwarz, Steuerberaterinnen und Expertinnen für internationales Steuerrecht, warum der steuerliche Wegzug aus Österreich ist mit zahlreichen Fallstricken verbunden, die nicht nur finanzielle Nachteile, sondern auch unerwartete Steuerpflichten mit sich bringen können.

Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland kann steuerliche Risiken bergen. Dieser Beitrag zeigt Fallstricke auf und gibt wertvolle Tipps zur Vermeidung unerwarteter Steuerfolgen.

Immer mehr Menschen nutzen die Flexibilität der digitalen Welt, um ortsungebunden zu arbeiten. Ob als Digital Nomad, „Travel“-Influencer:in oder Führungskraft, die für ein internationales Unternehmen ins Ausland versetzt wird (= Expat) - sie alle haben eines gemeinsam: Durch den physischen Wegzug aus Österreich ergeben sich für sie potenziell steuerliche Konsequenzen. 
 

Der steuerliche Wegzug – mehr als nur ein Ortswechsel

Der Schritt ins Ausland mag steuerlich motiviert sein (z.B. geringe Steuerbelastung in Dubai) oder nicht (z.B. Beförderung in die Konzernzentrale nach Spanien): Unabhängig davon ist im ersten Schritt zu klären, ob aus steuerlicher Sicht überhaupt ein Wegzug vorliegt. In Österreich unterliegt man der unbeschränkten Steuerpflicht, solange man einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ein steuerlicher Wegzug setzt daher voraus, dass beide Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist die Beurteilung, ob diese Kriterien erfüllt sind, häufig komplex. Z.B. kann auch ein dauerhaft zur Verfügung stehendes Zimmer im Elternhaus unter Umständen zur Beibehaltung eines Wohnsitzes führen.

Bleibt zumindest eines der Kriterien erfüllt, besteht weiterhin die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich. Das bedeutet, dass grundsätzlich das gesamte Welteinkommen in Österreich zu besteuern oder zumindest zu erklären ist. Die Erfüllung der Kriterien „Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Aufenthalt“ führt jedoch sehr wahrscheinlich auch im physischen Zuzugsstaat zur unbeschränkten Steuerpflicht und damit zur erneuten Besteuerung des Welteinkommens. Einer daraus resultierenden potenziellen Doppelbesteuerung kann bei Staaten, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, entgegengewirkt werden, indem ein Staat als steuerlicher Ansässigkeitsstaat festgelegt wird. Dafür ist im nächsten Schritt der Mittelpunkt der Lebensinteressen festzustellen. Entscheidend für die Beurteilung ist bei grundsätzlicher „Doppelansässigkeit“, wo sich das Zentrum der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Dies bedeutet, dass auch nach einem physischen Wegzug weiterhin die steuerliche Ansässigkeit in Österreich bestehen kann, etwa wenn der engste Familienkreis oder wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland verbleiben. 
 

Steuerliche Konsequenzen des Wegzugs

Werden tatsächlich alle die unbeschränkte Steuerpflicht verursachenden Verbindungen zu Österreich gekappt oder verlagert sich zumindest auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland, kommt es allgemein zur Ansässigkeit im Zuzugsstaat und somit zum steuerlichen Wegzug aus Österreich. Daraus ergeben sich unter anderem folgende Konsequenzen: 
  1. Wegzugsbesteuerung bei Kapitalgesellschaftsanteilen: Wer Anteile an Kapitalgesellschaften hält (z. B. Aktien auf einem Wertpapierdepot) und aus Österreich aus steuerlicher Sicht wegzieht, wird mit der sogenannten Wegzugsbesteuerung konfrontiert werden. Diese fingiert eine Veräußerung der Anteile, wodurch eine Steuerpflicht auf die stillen Reserven (z.B. Kursgewinne auf Aktien) entsteht, auch wenn tatsächlich keine Veräußerung stattgefunden hat. Die Steuer kann unter bestimmten Bedingungen gestundet werden, allerdings nur innerhalb der EU/EWR und unter Einhaltung strenger Voraussetzungen.
  2. Wegzugsbesteuerung/Betriebsstättenrisiko für Unternehmer:innen und Influencer:innen: Wer Wirtschaftsgüter eines Betriebs bzw. einer Betriebsstätte ins Ausland verlagert, löst grundsätzlich ebenfalls die Wegzugsbesteuerung aus, wodurch es zur Besteuerung der stillen Reserven kommt.  Innerhalb der EU/EWR besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Wer hingegen aus dem Ausland (weiterhin) geschäftliche Tätigkeiten in Österreich betreibt – z.B. als Influencer mit österreichischen Sponsoringverträgen oder als Unternehmer:in mit österreichischen Kund:innen – könnte in Österreich eine Betriebsstätte begründen. Das hätte zur Folge, dass in Österreich Steuern auf die hier erzielten Einkünfte anfallen. 
  3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Wird eine in Österreich gelegene Eigentumswohnung vermietet, unterliegen die daraus erzielten Einkünfte auch nach einem steuerlichen Wegzug weiterhin der Besteuerung in Österreich. Steuerpflichtige haben somit weiterhin in Österreich innerhalb der gesetzlichen Fristen Einkünfte zu erklären. Je nach DBA bzw. den Regelungen des nationalen Steuerrechts des Zuzugsstaates sind die Vermietungseinkünfte aus Österreich dort zusätzlich zu besteuern oder befreit. 
  4. Erbschafts- und Schenkungssteuer: Während Österreich derzeit keine Erbschafts- und Schenkungssteuer kennt, gibt es in anderen Ländern erhebliche Abgaben auf Vermögensübertragungen. Wer seinen steuerlichen Wohnsitz in ein Land mit hoher Erbschaftssteuer verlegt, könnte bei unbedachten Schenkungen oder Erbschaften unangenehme Überraschungen erleben.
 

Fazit: Eine rechtzeitige Planung ist entscheidend

Der steuerliche Wegzug aus Österreich ist mit zahlreichen Fallstricken verbunden, die nicht nur finanzielle Nachteile, sondern auch unerwartete Steuerpflichten mit sich bringen können. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden. Nur so lassen sich Risiken minimieren und eine optimale Gestaltung der steuerlichen Situation sicherstellen.

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