Spenden: Was ist steuerlich zu beachten?


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Im Der Standard Gastblogbeitrag beantworten Barbara Fahringer-Postl und Daniela Sperz zentrale Fragen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden, erläutern die Voraussetzungen für begünstigte Einrichtungen, die geltenden Grenzen sowie die Unterschiede zu nicht abzugsfähigen Zuwendungen und Sponsoring.
 

Wann ist eine Spende steuerlich abzugsfähig?

Eine Spende ist immer dann absetzbar, d. h. reduziert die Bemessungsgrundlage der Ertragsteuerberechnung, wenn die Organisation, an die die Spende geleistet wird, eine sogenannte "spendenbegünstigte Einrichtung" ist.

Spendenbegünstigte Einrichtungen sind einerseits solche, die vom Gesetz selbst bereits definiert werden, wie z. B. Universitäten, Kindergärten von Gebietskörperschaften, öffentliche Schulen, die österreichische Nationalbibliothek, Museen und Freiwillige Feuerwehren. Andererseits können auch andere Rechtsträger sogenannte "begünstigte Einrichtungen" sein, wenn sie vom Finanzamt mittels Bescheid als solche anerkannt wurden, weil sie ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke ausüben.

Spendenbegünstigte Zwecke sind seit 2024 alle Zwecke, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind. Gemeinnützig sind dabei alle Zwecke, die die Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienen. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. Mildtätig sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, natürliche Personen zu unterstützen, die "hilfsbedürftig", d. h. auf fremde Hilfe angewiesen sind, also entweder infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands Hilfe benötigen oder infolge einer wirtschaftlichen Notlage nicht in der Lage sind, ihren Lebensbedarf zu decken.

Zudem haben Organisationen diverse weitere Voraussetzungen zu erfüllen, um als begünstigte Einrichtungen anerkannt zu werden. Beispielhaft sei hier nur erwähnt, dass das Vermögen dauerhaft für begünstigte Zweckverfolgung gewidmet sein muss. Das heißt, auch für den Fall, dass die Organisation ihre Tätigkeit aufgibt, muss das Vermögen weiterhin für begünstigte Zweckverfolgung gewidmet bleiben (z. B. indem es einer anderen begünstigten Einrichtung weitergegeben wird). Darüber hinaus dürfen die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Organisation höchstens zehn Prozent der Spendeneinnahmen betragen. Die Organisation muss die Erfüllung aller Voraussetzungen außerdem jährlich von eine:r Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in überprüfen und bestätigen lassen.

Die Organisation hat zudem sicherzustellen, dass die Spender:innendaten an das Finanzamt übermittelt werden. Spenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn die Organisation die Spende dem Finanzamt gemeldet hat. Praxistipp: Damit die Organisation die Spende melden kann, benötigt sie den vollständigen Spender:innennamen sowie das Geburtsdatum.

Der Höhe nach ist die Abzugsfähigkeit mit zehn Prozent des Gewinnes (bei Spenden aus dem Betriebsvermögen) bzw. Gesamtbetrags der Einkünfte (bei Spenden aus dem Privatvermögen) gedeckelt.

Ebenfalls steuerlich abzugsfähig sind Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung einer spendenbegünstigten Stiftung (d. h. Einlage von Stiftungskapital, das ertragsbringend zu veranlagen ist und nicht sofort für die Zweckverfolgung verwendet werden kann) sowie Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung und deren Substiftungen. Der Höhe nach sind hier – neben Spenden für begünstigte Zwecke – Zuwendungen im Ausmaß von weiteren zehn Prozent des Gewinnes abzugsfähig. Auch eine Verteilung auf zehn Jahre ist auf Antrag möglich.
 

Wie finde ich heraus, ob meine Spende abzugsfähig ist?

Um herauszufinden, ob eine Organisation alle Voraussetzungen als "begünstigte Einrichtung" erfüllt und vom Finanzamt als solche anerkannt wird, reicht ein Blick auf die vom BMF veröffentlichte Liste spendenbegünstigter Einrichtungen. Auf dieser Liste sind alle begünstigten Einrichtungen aufgeführt. Ist eine Organisation auf dieser Liste nicht zu finden, ist eine Spende an diese Organisation steuerlich jedenfalls nicht abzugsfähig.
 

Was, wenn die Spende steuerlich nicht abzugsfähig ist?

Bei einer Spende aus dem Privatvermögen steht es dem:der Spender:in selbstverständlich frei, auch an nicht spendenbegünstigte Organisationen Zuwendungen zu leisten.

Vorsicht ist allerdings bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen geboten: Es ist davon auszugehen, dass ein:e Unternehmer:in per se keine unentgeltlichen Zuwendungen tätigt. Der Grund für eine solche Zuwendung kann daher nur in der privaten Sphäre des:der Unternehmer:in liegen. Die Zuwendung ist daher als nicht abzugsfähige Betriebesausgabe und in der Folge als verdeckte Ausschüttung zu behandeln. Das bedeutet, im Betriebsvermögen kann die Zuwendung nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (vermindert also nicht den Gewinn), sondern wird als Ausschüttung an den:die Eigentümer:in behandelt und unterliegt als solche der KESt.
 

Was gilt nicht als Spende?

Zu beachten ist, dass von einer Spende immer nur dann auszugehen ist, wenn es sich um eine "freigiebige Zuwendung" ohne Gegenleistung handelt. Von einer Spende ist daher insbesondere dann nicht auszugehen, wenn der Spende eine Gegenleistung gegenübersteht. So sind etwa Mitgliedsbeiträge von Vereinsmitgliedern keine Spenden. Wohl aber ist weiterhin von einer unentgeltlichen Spende auszugehen, wenn die Gegenleistung von "völlig unerheblichem Wert" ist. Dies ist z. B. der Fall bei Weihnachts- oder Glückwunschkarten, bei Aufklebern oder einem Kalender im Wert weniger Euro, die dem Spendenerlagschein beiliegen.

Von der Spende zu unterscheiden, ist auch das Sponsoring. Beim Sponsoring stehen den zugewendeten Bar- oder Sachmitteln üblicherweise Werbeleistungen gegenüber. Ein:e Unternehmer:in "spendet" beispielsweise neue Trikots für den örtlichen Sportverein. Im Gegenzug wird das Logo des Unternehmens auf die Trikots gedruckt. Hier handelt es sich aufgrund der Gegenleistung nicht um eine Spende. Für den Unternehmer kann aber auch das Sponsoring zu einer (abzugsfähigen) Betriebsausgabe führen, wenn es aufgrund einer breiten Werbewirksamkeit erfolgt und somit betrieblich veranlasst ist. (Barbara Fahringer-Postl, Daniela Sperz, 18.5.2026)
 
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