Steuerblog voraus
Veröffentlicht:
Im Der Standard Gastblogbeitrag schreibt Felix Schiff, welche steuerlichen Regeln in Österreich beim Verkauf von GmbH-Anteilen gelten.
Verkauft eine in Österreich ansässige Privatperson ihre Anteile an einer österreichischen GmbH, stellt sich die Frage, ob und welche Steuern darauf anfallen. In Österreich zählt der Gewinn aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen – ähnlich wie bei Verkäufen von Aktien, die auf einem Depot bei einer inländischen Bank oder sonstigen depotführenden Stellen liegen. Im Unterschied zu Aktien gibt es jedoch einige Unterschiede zu beachten.
Beispiel: Eine Privatperson verkauft Anteile an einer österreichischen GmbH mit einem Verlust von 1.500 Euro. Gleichzeitig erzielt dieselbe Person im selben Jahr Gewinne aus dem Verkauf von Aktien an einer österreichischen AG von 5.000 Euro. Der Verlust aus dem Verkauf der GmbH-Anteile kann mit dem Gewinn aus dem Verkauf der Aktien im selben Jahr ausgeglichen werden, sodass schlussendlich nur noch ein Restbetrag von 3.500 Euro mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent besteuert wird. Werden in demselben Jahr keine solchen Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen erzielt, dann bleiben die Verluste aus dem Verkauf der GmbH-Anteile steuerlich ungenutzt und können nicht in Folgejahren verwertet werden.
Alle BDO Steuerblog voraus Artikel hier zum Nachlesen
Verkauft eine in Österreich ansässige Privatperson ihre Anteile an einer österreichischen GmbH, stellt sich die Frage, ob und welche Steuern darauf anfallen. In Österreich zählt der Gewinn aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen – ähnlich wie bei Verkäufen von Aktien, die auf einem Depot bei einer inländischen Bank oder sonstigen depotführenden Stellen liegen. Im Unterschied zu Aktien gibt es jedoch einige Unterschiede zu beachten.
Wie hoch ist das Ergebnis aus dem Verkauf?
Die Einkünfte, die aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen resultieren, ergeben sich aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses (im Normalfall der Verkaufspreis) mit den Anschaffungskosten der Anteile (im Normalfall der Preis bzw. das Kapital, der bzw. das selbst aufgewendet wurde, um die GmbH-Anteile seinerzeit zu erwerben). Nebenkosten wie z. B. Kosten der Vertragserrichtung sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Durch diese Berechnung kann es sowohl zu einem positiven (Gewinn) als auch zu einem negativen Ergebnis (Verlust) kommen.Wie hoch ist der Steuersatz?
Ergibt die obige Rechnung einen positiven Betrag, also einen Gewinn, dann unterliegt dieser grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent. Anstelle der 27,5 Prozent kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auch der allgemeine Steuertarif angewendet werden, was insbesondere bei niedrigerem Einkommen vorteilhaft sein kann. Für das Jahr 2026 ist der allgemeine Steuertarif bei einem Gesamteinkommen (inklusive des Gewinnes aus dem Verkauf der GmbH-Anteile) von bis zu rund 68.000 Euro günstiger.Wer bezahlt die anfallende Steuer?
Die verkaufende Person muss das positive Ergebnis aus dem Verkauf selbst in der Einkommensteuererklärung des entsprechenden Jahres angeben und die darauf entfallende Steuer direkt an das zuständige Finanzamt bezahlen. Die Steuer wird nach Abgabe der Steuererklärung mittels Bescheides vom Finanzamt festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids zu bezahlen. Achten Sie darauf, dass die Steuererklärung rechtzeitig (bis zum 30. Juni des Folgejahres bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline) abgegeben wird.Kann ein Verlust steuerlich geltend gemacht werden?
Entsteht ein Verlust aus dem Verkauf der GmbH-Anteile, dann ist dieser unter Berücksichtigung der geltenden Verlustausgleichsbeschränkungen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgleichsfähig. Das heißt, dass z. B. positive Erträge aus dem Verkauf mit Verlusten aus einem anderen Verkauf von GmbH-Anteilen im selben Jahr ausgeglichen werden können. Verluste, die aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen resultieren, dürfen jedoch unter anderem nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder mit sogenannten tarifbesteuerten Kapitaleinkünften (das sind jene Kapitaleinkünfte, die nicht dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent unterliegen) ausgeglichen werden. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, eventuell noch verbleibende Verluste aus dem Verkauf der GmbH-Anteile mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus einer laufenden Tätigkeit als Arbeitnehmer:in) auszugleichen. Auch ein Vortrag von Verlusten in den kommende Jahren ist nicht möglich.Beispiel: Eine Privatperson verkauft Anteile an einer österreichischen GmbH mit einem Verlust von 1.500 Euro. Gleichzeitig erzielt dieselbe Person im selben Jahr Gewinne aus dem Verkauf von Aktien an einer österreichischen AG von 5.000 Euro. Der Verlust aus dem Verkauf der GmbH-Anteile kann mit dem Gewinn aus dem Verkauf der Aktien im selben Jahr ausgeglichen werden, sodass schlussendlich nur noch ein Restbetrag von 3.500 Euro mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent besteuert wird. Werden in demselben Jahr keine solchen Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen erzielt, dann bleiben die Verluste aus dem Verkauf der GmbH-Anteile steuerlich ungenutzt und können nicht in Folgejahren verwertet werden.
Fazit
Anders als bei Wertpapieren, die auf einem Depot bei einer inländischen Bank oder sonstigen depotführenden Stelle liegen, muss sich der:die private Verkäufer:in beim Verkauf von Anteilen an einer österreichischen GmbH deutlich aktiver um die Erledigung der steuerlichen Folgen des Verkaufs kümmern. Es besteht zwar in beiden Fällen der Vorteil, dass der Steuersatz lediglich 27,5 Prozent beträgt und nicht direkt beim Verkauf abgezogen wird, jedoch muss der:die Steuerpflichtige die Fristen zur Abgabe der entsprechenden Steuererklärung (in der Regel der 30. Juni des Folgejahres) selbst überwachen und auch die anfallende Steuer rechtzeitig nach Zustellung des Bescheids an das zuständige Finanzamt bezahlen.Alle BDO Steuerblog voraus Artikel hier zum Nachlesen