Workation: Wenn die Grenzen von Arbeit und Urlaub verschwimmen


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Im Der Standard Gastblogbeitrag schreiben die Steuerberaterinnen Katja Reichl und Cornelia Stangl, dass Workation vorab die Klärung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Fragen erfordert.

Die sogenannte Workation ist bereits seit mehreren Jahren im Trend und bei Arbeitnehmer:innen weiterhin sehr beliebt. Bei dieser Beschäftigungsform, bei der die Tätigkeit häufig auch im Ausland ausgeübt wird, verschwimmen die Grenzen zwischen Arbeit (work) und Urlaub (vacation).

Damit die Workation zu einem positiven Arbeits- und Urlaubserlebnis wird, sind arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Aspekte abzuklären – im besten Fall bereits vor Reiseantritt.
 

Arbeitsrechtliche Aspekte

Im österreichischen Recht finden sich keine ausdrücklichen Regelungen zu Workation. Daher muss auf die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen zurückgegriffen werden. Aus arbeitsrechtlicher Perspektive stellt Workation eine Form der Telearbeit dar, da die Arbeitsleistung außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des:der Arbeitgeber:in erbracht wird. Einen Anspruch der Arbeitnehmenden auf Telearbeit gibt es grundsätzlich nicht. Daher muss Telearbeit zwischen dem Arbeitnehmenden und dem:der Arbeitgeber:in vereinbart werden. In der Vereinbarung sollten jedenfalls Aspekte wie Erreichbarkeit, zeitliche Befristung, Datenschutz, Kostenerstattung und Rückkehrpflicht geregelt werden. Sollte Workation auch im Ausland stattfinden, ist zu ermitteln, welches Arbeitsrecht zur Anwendung kommt.

Ist die Workation nur von begrenzter Dauer und befindet sich der gewöhnliche Arbeitsort weiterhin in Österreich, gilt grundsätzlich weiterhin österreichisches Arbeitsrecht. Der gewöhnliche Arbeitsort bleibt in Österreich, wenn über das gesamte Jahr betrachtet ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird. Zusätzlich können jedoch zwingende Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften des Tätigkeitsstaates zu beachten sein. Dies könnten beispielsweise Bestimmungen zu Mindestentgelt, Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten oder Ruhezeiten sein.

Wenn die Workation außerhalb der EU stattfinden soll, kann es zusätzlich vorab erforderlich sein, eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Tätigkeitsstaat (Staat in dem die Workation ausgeübt wird) zu beantragen.
 

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz regelt eine Verordnung, welches Sozialversicherungsrecht im Falle einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zur Anwendung kommt. Dabei ist zu beachten, dass immer nur ein Staat für sozialversicherungsrechtliche Aspekte zuständig ist. Wird die Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat ausgeübt, ist vorab eine sogenannte A1-Bescheinigung zu beantragen, mit der die Sozialversicherungszuständigkeit innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nachgewiesen werden kann. Die A1-Bescheinigung ist auch im Falle von zeitlich begrenzten Tätigkeiten in der EU, im EWR und der Schweiz (bereits ab dem 1. Tätigkeitstag) zu beantragen.

Bei Workation in Drittstaaten ist im Vorfeld abzuklären, ob zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Workation ausgeübt werden soll, ein zwischenstaatliches Abkommen zur sozialen Sicherheit abgeschlossen wurde und welche Versicherungszweige umfasst sind. Dabei ist zu beachten, dass diese bilateralen Abkommen in der Regel nur die Beitragspflicht regeln, jedoch nicht den Versicherungsschutz selbst. In diesen Fällen ist es daher ratsam Vorsorge für einen geeigneten Versicherungsschutz zu treffen.

Sollte kein bilaterales Abkommen bestehen, kann es in dem Staat, in dem die Workation ausgeübt wird, zu einer zusätzlichen Sozialversicherungspflicht kommen, sodass sowohl in Österreich als auch im Staat der Workation Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Gegebenenfalls führt dies auch zu Registrierungspflichten des:der Arbeitgeber:in im Ausland.
 

Steuerliche Aspekte

Arbeitnehmer:innen beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die grundsätzlich in dem Staat besteuert werden, in dem der:die Arbeitnehmer:in steuerlich ansässig ist. Die Ansässigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, wobei bei mehreren Wohnsitzen der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend ist. Wird eine Tätigkeit grenzüberschreitend im Rahmen einer Workation ausgeübt, sind die steuerlichen Folgen anhand des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem Tätigkeitsstaat zu prüfen.

Eine kurzfristige Workation führt in der Regel weder zu einer Änderung des steuerlichen Wohnsitzes noch zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Ausland. Für Arbeitnehmer:innen ist dabei vor allem die sogenannte 183-Tage-Regelung relevant: Solange das Gehalt weiterhin vom österreichischen Arbeitgebenden bezahlt wird und im ausländischen Tätigkeitsstaat keine Betriebsstätte begründet wird, darf der Aufenthalt im Ausland nicht länger als 183 Tage dauern, um steuerliche Konsequenzen im Land der Workation zu vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass auch Feiertage, Wochenenden, Krankenstände und sonstige arbeitsfreie Tage (wie z.B. tatsächliche Urlaubstage) in diese 183-Tage-Frist mit eingerechnet werden.
 

Weitere Aspekte

Abhängig von der Art und Dauer der Tätigkeit des:der Arbeitnehmer:in im Staat der Workation besteht für den:die Arbeitgeber:in das Risiko, im Ausland eine Betriebsstätte zu begründen. Die Begründung einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat hätte eine (zumindest beschränkte) Steuerpflicht des:der Arbeitgeber:in im Ausland zur Folge und auch Auswirkungen auf die Besteuerung der Einkünfte des:der Arbeitnehmer:in. Desweiteren können diverse länderspezifische Meldepflichten sowohl auf Arbeitnehmer:innenebene als auch auf Arbeitgeber:innenebene bestehen.
Bei Verstößen gegen länderspezifische Melde-, Bewilligungs- oder Registrierungspflichten können sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber:innen Strafen drohen.
 

Fazit

Um böse Überraschungen während oder nach der Workation sowohl für den:die Arbeitnehmer:in als auch den:die Arbeitgeber:in zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits frühzeitig mit der Planung und Abklärung der oben dargestellten Aspekte zu beginnen. Dabei sind sowohl die österreichischen Regelungen als auch die Bestimmungen des Staates, in dem die Workation stattfinden soll, sowie zwischenstaatliche Abkommen zu berücksichtigen.

 
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