Die ESMA veröffentlicht neue Enforcement-Entscheidungen zur IFRS Rechnungslegung


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31. Auszug aus der Enforcement-Datenbank: Erkenntnisse für die Bilanzierungs- und Berichtspraxis

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 13.10.2026 den 31. Auszug aus der Datenbank der europäischen Enforcement-Entscheidungen veröffentlicht. Die Publikation umfasst 5 Entscheidungen zur Anwendung der IFRS-Rechnungslegungsstandards sowie 2 Entscheidungen zu alternativen Leistungskennzahlen (Alternative Performance Measures, APM). Sie betreffen unter anderem die Aktivierung von Fremdkapitalkosten, klimabezogene Angaben im Abschluss, den Ansatz latenter Steueransprüche und die Umsatzrealisierung bei Bill-and-hold-Vereinbarungen.

 

Aktivierung von Fremdkapitalkosten:

Bestehende Finanzierungen allein begründen noch keine Aktivierungspflicht
IAS 23.8, 10 und 14 | EECS/0127-04


Eine Entscheidung betrifft die Frage, ob bei Vorliegen allgemeiner Fremdfinanzierungen zwingend Fremdkapitalkosten für qualifizierte Vermögenswerte zu aktivieren sind.

Das betroffene Industrieunternehmen hatte erhebliche Investitionen in die Erweiterung seiner Produktionskapazitäten sowie die Anschaffung eines neuen Spezialschiffs vorgenommen. Gleichzeitig bestanden ältere Hypothekarkredite, die ursprünglich für andere Zwecke aufgenommen worden waren. Das Unternehmen verzichtete auf die Aktivierung von Fremdkapitalkosten mit der Begründung, dass die Investitionen vollständig aus anderen Finanzierungsquellen bestritten worden seien. Hierzu zählten insbesondere Mittel aus einer Eigenkapitalaufnahme, Unternehmensveräußerungen sowie operative Mittelzuflüsse.

Die zuständige Enforcementstelle bestätigte diese Behandlung. Nach IAS 23.14 setzt die Aktivierung von Fremdkapitalkosten aus allgemeinen Fremdfinanzierungen voraus, dass die aufgenommenen Mittel für die Beschaffung des qualifizierten Vermögenswerts verwendet werden. Das bloße Bestehen allgemeiner Fremdfinanzierungen reicht hierfür nicht aus.

Im konkreten Fall konnte das Unternehmen anhand seiner Mittelherkunft und -verwendung nachweisen, dass die Investitionen unabhängig von den bestehenden Fremdfinanzierungen hätten finanziert werden können. Selbst bei einer vollständigen Rückzahlung der allgemeinen Fremdfinanzierungen wären ausreichende Mittel zur Finanzierung der Investitionen verblieben.
 
Key Take-away:
Für die Bilanzierungspraxis ist damit die Abgrenzung zwischen dem Vorhandensein und der tatsächlichen Verwendung allgemeiner Fremdmittel von Bedeutung. Die Entscheidung bestätigt, dass qualifizierte Vermögenswerte nicht allein deshalb mit Fremdkapitalkosten zu belasten sind, weil das Unternehmen insgesamt Fremdfinanzierungen in Anspruch nimmt. Voraussetzung für den Verzicht auf eine Aktivierung ist allerdings ein nachvollziehbarer Nachweis, dass die betreffenden Vermögenswerte ohne Verwendung dieser Fremdmittel finanziert wurden. Ein allgemeines Wahlrecht zur Nichtaktivierung ergibt sich daraus nicht.
 
 

Klimabezogene Sachverhalte:

Auch das Fehlen wesentlicher Auswirkungen kann angabepflichtig sein
IAS 1.31 und 112(c) | EECS/0127-03


Eine weitere Entscheidung befasst sich mit der Wesentlichkeitsbeurteilung klimabezogener Informationen im IFRS-Abschluss.

Das betroffene Unternehmen war in der Erdöl- und Erdgasförderung tätig und berichtete außerhalb seines Abschlusses ausführlich über klimabezogene Risiken sowie Ziele zur Emissionsreduktion. Im IFRS-Abschluss fanden sich hingegen keine entsprechenden Angaben. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass klimabezogene Entwicklungen weder wesentliche Auswirkungen auf die bilanzierten Vermögenswerte und Schulden noch auf die zugrunde liegenden Schätzungen und Ermessensentscheidungen hätten.

Die Enforcementstelle beanstandete das vollständige Fehlen entsprechender Angaben. Aufgrund des Geschäftsmodells, der langfristigen Rückbauverpflichtungen und der Einbindung in das europäische Emissionshandelssystem bestand eine begründete Erwartung der Abschlussadressat:innen, dass klimabezogene Entwicklungen für die Rechnungslegung des Unternehmens von Bedeutung sein könnten.

Vor diesem Hintergrund stellte bereits die Feststellung, dass klimabezogene Sachverhalte keine wesentlichen Auswirkungen auf den Abschluss hatten, eine qualitativ wesentliche Information dar. Das Unternehmen hätte daher nicht nur dieses Ergebnis, sondern auch die maßgeblichen Gründe hierfür erläutern müssen.
 
Key Take-away:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich die Wesentlichkeit einer Information nicht ausschließlich nach ihren quantitativen Auswirkungen bestimmt. Auch die Erwartungshaltung der Abschlussadressat:innen, die sich insbesondere aus dem Geschäftsmodell und der Risikoposition eines Unternehmens ergibt, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
 

Daraus folgt allerdings keine generelle Verpflichtung, das Fehlen klimabezogener Auswirkungen ausdrücklich zu bestätigen. Erforderlich ist vielmehr eine unternehmensspezifische Wesentlichkeitsbeurteilung, die auch die außerhalb des IFRS-Abschlusses veröffentlichten Informationen berücksichtigt. Besondere Bedeutung kommt dabei der Konsistenz zwischen der Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu.
 

Latente Steueransprüche:

Substanzielle Hinweise für den Ansatz sind offenzulegen
IAS 12.82 und IAS 20.39 | EECS/0127-05


Die Anforderungen an die Angaben zur Werthaltigkeit latenter Steueransprüche stehen im Mittelpunkt einer weiteren Entscheidung.

Ein Unternehmen hatte erstmals einen latenten Steueranspruch auf steuerliche Verlustvorträge einer Tochtergesellschaft angesetzt, obwohl sich die Ertragslage des Konzerns erheblich verschlechtert hatte. Ausschlaggebend für die geänderte Einschätzung der Werthaltigkeit waren insbesondere staatliche Förderprogramme, deren Fortführung für mehrere Jahre bestätigt worden war. Aufgrund einer Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen unterlagen die entsprechenden Förderungen künftig der Ertragsteuer und erhöhten damit die erwarteten zu versteuernden Ergebnisse.

Im Anhang erläuterte das Unternehmen lediglich allgemein, dass bei der Beurteilung der Werthaltigkeit positive und negative Hinweise berücksichtigt worden seien. Konkrete Informationen über die Förderprogramme und deren Bedeutung für die erwarteten steuerlichen Ergebnisse fehlten. Zur Begründung verwies das Unternehmen unter anderem auf die wirtschaftliche Sensibilität dieser Informationen.

Die Enforcementstelle erachtete die Angaben als unzureichend. IAS 12.82 verlangt unter den dort genannten Voraussetzungen die Offenlegung des Betrags des latenten Steueranspruchs und der substanziellen Hinweise, die seinen Ansatz rechtfertigen. Die bloße Beschreibung des Verfahrens zur Beurteilung der Werthaltigkeit erfüllt diese Anforderung nicht.

Darüber hinaus waren die Angaben zu den Zuwendungen der öffentlichen Hand nach IAS 20.39 unvollständig. Insbesondere fehlten Informationen über Art und Umfang der erfassten Zuwendungen sowie über damit verbundene unerfüllte Bedingungen und andere Erfolgsunsicherheiten. Der Hinweis auf die wirtschaftliche Sensibilität der Informationen wurde nicht als Rechtfertigung für die unterbliebenen Angaben anerkannt.
 
Key Take-away:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anhangangaben zur Werthaltigkeit latenter Steueransprüche die wesentlichen Grundlagen der Ansatzentscheidung erkennen lassen müssen. Soweit die Voraussetzungen des IAS 12.82 erfüllt sind, reichen standardisierte Erläuterungen zu Planungsrechnungen und allgemeinen Werthaltigkeitsbeurteilungen nicht aus. Maßgeblich sind die konkreten substanziellen Hinweise, die den Ansatz tragen.
 
 

Umsatzrealisierung bei Bill-and-hold-Vereinbarungen:

Rechnungsstellung ersetzt keinen Übergang der Verfügungsgewalt
IFRS 15.31, 38 und B81 | EECS/0127-01


Die Voraussetzungen für eine Umsatzrealisierung vor der physischen Übergabe von Waren war Gegenstand einer Entscheidung zu sogenannten Bill-and-hold-Vereinbarungen.

Ein Unternehmen aus der Agrar- und Lebensmittelindustrie stellte seinen Kund:innen Waren in Rechnung, die anschließend weiterhin in seinen eigenen Lagern aufbewahrt wurden. Die Umsatzrealisierung erfolgte bereits bei Rechnungsstellung und Abschluss entsprechender Verwahrungsvereinbarungen.

Die Enforcementstelle kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den Übergang der Verfügungsgewalt nicht erfüllt waren. Die gelagerten Waren waren teilweise nicht eindeutig den einzelnen Kund:innen zugeordnet. Zudem erfolgte die Lagerung teilweise gemeinsam mit anderen Vorräten, sodass das Unternehmen nicht hinreichend nachweisen konnte, dass eine anderweitig Verwendung oder Zuweisung an andere Kund:innen ausgeschlossen war. Darüber hinaus verblieben wesentliche Risiken hinsichtlich der Qualität der gelagerten Waren beim Unternehmen.

Nach IFRS 15.B81 kann die Verfügungsgewalt bei Bill-and-hold-Vereinbarungen bereits vor der physischen Übergabe auf den:die Kund:in übergehen. Hierfür müssen jedoch sämtliche in dieser Vorschrift genannten Kriterien erfüllt sein. Dazu zählen insbesondere ein wesentlicher Grund für die Vereinbarung, die eindeutige Identifizierbarkeit des Produkts als dem:der Kund:in gehörend, dessen:ihre Bereitschaft zur physischen Übergabe und der Ausschluss einer anderweitigen Verwendung durch den:die Verkäufer:in.
 
Key Take-away:
Für die Umsatzabgrenzung zum Abschlussstichtag ist daher nicht die Rechnungsstellung, sondern der tatsächliche Übergang der Verfügungsgewalt ausschlaggebend. Unternehmen, die Waren nach deren Verrechnung weiterhin lagern, sollten insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen, die Identifizierbarkeit der Waren und die verbleibenden Verfügungsmöglichkeiten beurteilen.
 
 

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert:

Konsistenz der Bewertungsannahmen im Fokus
IFRS 13.2, 11, 28 und B14 | EECS/0127-02


Eine Entscheidung zur Bewertung eines Fußballstadions nach dem Neubewertungsmodell des IAS 16 befasst sich mit mehreren grundlegenden Anforderungen an die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts.

Das Unternehmen hatte den beizulegenden Zeitwert des Stadions mithilfe eines externen Bewertungssachverständigen anhand eines Discounted-Cashflow-Verfahrens bestimmt. Dabei wurden Zahlungsströme vor Steuern mit einem nicht entsprechend abgestimmten Abzinsungssatz diskontiert. Zudem beruhte die für den Abzinsungssatz herangezogene Kapitalstruktur ausschließlich auf jener des Unternehmens. Der verwendete Betafaktor wurde aus der Immobilienwirtschaft abgeleitet, ohne die besonderen Risiken des bewerteten Vermögenswerts ausreichend zu berücksichtigen.

Schließlich sah das Bewertungsmodell eine ewige Rente vor, obwohl die verbleibende Nutzungsdauer des Stadions lediglich rund 30 Jahre betrug. Erforderliche Investitionen zur Verlängerung der Nutzungsdauer waren in der Bewertung nicht berücksichtigt.

Die Enforcementstelle beanstandete diese Annahmen als unvereinbar mit den Anforderungen des IFRS 13.

Nach IFRS 13 ist der beizulegende Zeitwert eine marktbasierte und keine unternehmensspezifische Bewertung. Die verwendeten Zahlungsströme und Abzinsungssätze müssen aufeinander abgestimmt sein und die Annahmen widerspiegeln, die Marktteilnehmer:innen bei der Preisbildung zugrunde legen würden. Ebenso sind die Eigenschaften des bewerteten Vermögenswerts, insbesondere seine wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten und die begrenzte Nutzungsdauer, angemessen zu berücksichtigen.
 
Key Take-away:
Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortung des bilanzierenden Unternehmens für die Plausibilisierung externer Bewertungen. Neben der rechnerischen Richtigkeit ist insbesondere zu beurteilen, ob die verwendeten Bewertungsparameter wirtschaftlich konsistent sind und den maßgeblichen Anforderungen des IFRS 13 entsprechen.
 
 

Alternative Leistungskennzahlen:

Anforderungen an eine sachgerechte und konsistente Darstellung

ESMA-Leitlinien zu alternativen Leistungskennzahlen | EECS/0127-06 und EECS/0127-07

2 weitere Entscheidungen betreffen alternative Leistungskennzahlen, die außerhalb des IFRS-Abschlusses veröffentlicht wurden. Im Mittelpunkt stehen die Aussagekraft der verwendeten Kennzahlen sowie die Konsistenz von Ergebnisbereinigungen.

Einbeziehung hypothetischer Zinserträge in ein Management EBITDA

Im Rahmen eines Börsengangs verwendete ein Unternehmen neben EBITDA und Adjusted EBITDA die Kennzahl Management EBITDA. Diese beinhaltete zusätzlich künftig erwartete Zinserträge aus langfristigen Kund:innenforderungen.

Die betreffenden Forderungen wurden allerdings regelmäßig kurz nach ihrem erstmaligen Ansatz an ein Finanzinstitut übertragen und nach IFRS 9 ausgebucht. Die zusätzlich berücksichtigten Zinserträge würden daher vom Unternehmen tatsächlich nicht vereinnahmt und auch nicht in künftigen Berichtsperioden erfasst werden.

Die Enforcementstelle beanstandete die Kennzahl insbesondere deshalb, weil sie ein hypothetisches Ergebnis vermittelte, das weder der tatsächlichen Ertragslage der Berichtsperiode noch der künftig zu erwartenden Rechnungslegung entsprach. Auch die Bezeichnung Management EBITDA wurde als nicht sachgerecht angesehen, da die Kennzahl Finanzierungskomponenten enthielt, die ihrem Charakter nach nicht Bestandteil eines EBITDA sind.
 
Key Take-away:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass alternative Leistungskennzahlen nicht allein durch eine rechnerisch nachvollziehbare Überleitung gerechtfertigt werden können. Vielmehr müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein und einen verständlichen Bezug zu der dargestellten finanziellen Leistung aufweisen.
 

Asymmetrische Bereinigung positiver und negativer Ergebniseffekte

In einer weiteren Entscheidung hatte ein Immobilienentwickler für seine alternativen Leistungskennzahlen Underlying EBITDA und Underlying Net Result bestimmte negative Ergebniseffekte bereinigt, während wirtschaftlich vergleichbare positive Effekte berücksichtigt wurden.

So hatte das Unternehmen eine Wertminderung im Zusammenhang mit einem aufgegebenen Immobilienprojekt in einer Vorperiode aus den bereinigten Kennzahlen ausgeschlossen. Den späteren Gewinn aus der Veräußerung einer zugehörigen Baugenehmigung bezog es hingegen in die Kennzahlen ein.

Eine vergleichbare Inkonsistenz bestand bei latenten Steueransprüchen: Während deren Ausbuchung in einer früheren Periode bereinigt worden war, blieb der positive Effekt aus dem erneuten Ansatz latenter Steueransprüche in der aktuellen Berichtsperiode Bestandteil des Underlying Net Result.

Die Enforcementstelle beanstandete diese Vorgehensweise. Die gewählte Methodik führte dazu, dass wirtschaftlich zusammenhängende Ergebniseffekte in unterschiedlichen Perioden einseitig zugunsten der alternativen Leistungskennzahlen berücksichtigt wurden.
 
Key Take-away: 
Für die Verwendung bereinigter Ergebniskennzahlen ergibt sich daraus die Anforderung, vergleichbare Sachverhalte nach konsistenten Kriterien zu behandeln. Dies gilt insbesondere für positive und negative Bewertungsänderungen sowie für Ergebniseffekte, die über mehrere Berichtsperioden hinweg wirtschaftlich miteinander zusammenhängen. Die Angabe einer Überleitungsrechnung allein genügt nicht, wenn die zugrunde liegende Bereinigungsmethodik kein sachgerechtes Bild der finanziellen Leistung vermittelt.
 
 

Bedeutung für die Abschlusspraxis

Die veröffentlichten Entscheidungen betreffen unterschiedliche Bilanzierungs- und Berichtssachverhalte. Gemeinsam ist ihnen die Bedeutung einer nachvollziehbaren Anwendung der IFRS-Vorschriften unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Umstände.

Für die Abschlusserstellung ergeben sich daraus insbesondere Anforderungen an die Dokumentation von Finanzierungszusammenhängen und Kontrollübergängen, die Plausibilisierung wesentlicher Bewertungsannahmen sowie die Aussagekraft von Anhangangaben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine rechnerisch zutreffende Bilanzierung nicht in jedem Fall ausreicht, wenn wesentliche Informationen über ihre Grundlagen im Abschluss fehlen.

Die Entscheidungen zu alternativen Leistungskennzahlen verdeutlichen darüber hinaus, dass auch außerhalb des IFRS-Abschlusses veröffentlichte Finanzinformationen einer inhaltlich sachgerechten und konsistenten Darstellung bedürfen.

Die Beurteilungen der nationalen Enforcementstellen beziehen sich jeweils auf die konkreten Sachverhaltsumstände. Sie sind daher nicht ohne Weiteres auf andere Unternehmen übertragbar, bieten jedoch Orientierung für die Anwendung bestehender Rechnungslegungs- und Angabevorschriften.
 

Ansprechperson(en)

Gerhard Fremgen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner, Co-Service Line Lead Assurance, Leitung Expert Center Internationale Rechnungslegung

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