Die neue Paketsteuer

Was im Versandhandel seit dem 1.10. gilt


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Roman Haller
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl I 2026/62) wurde das Paketsteuergesetz (PakStG) erlassen. Seit dem 1.10.2026 unterliegt die Zustellung von Paketen an Privatpersonen im Inland einer Abgabe i.H.v. EUR 2 je Paket. Steuerschuldner sind grundsätzlich nur große Versandhändler und Online-Marktplätze. Über die sogenannte Plattformfiktion können jedoch auch kleinere Händler:innen mittelbar betroffen sein, wenn sie über derartige Plattformen verkaufen.


Im Detail sieht die Regelung wie folgt aus:

Anwendungsbereich

Der Paketsteuer unterliegt die Paketzustellung im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen. Der Begriff des Versandhandelsumsatzes ist aus dem Umsatzsteuergesetz übernommen. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmen Waren an Privatpersonen verkauft und die Ware selbst versendet oder befördert. Zusätzlich muss der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Internet oder Telefon zustande gekommen sein (§ 2 Abs. 3 PakStG). Anders als im Umsatzsteuerrecht kommt es dabei nicht darauf an, wo sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung befindet. Rein innerstaatliche Lieferungen sind daher ebenso erfasst wie Lieferungen aus anderen EU-Staaten oder aus Drittstaaten nach Österreich. Nicht unter die Paketsteuer fallen hingegen Lieferungen an Unternehmer:innen mit UID-Nummer, Verkäufe zwischen Privatpersonen und Käufe im Geschäftslokal mit anschließender Hauszustellung. Gleiches gilt für Online-Bestellungen, die Kund:innen im Geschäft abholen („Click & Collect“), und zwar laut den Erläuterungen auch dann, wenn das Geschäft nicht vom Versandhändler selbst betrieben wird, aber unter gemeinsamer Marke mit diesem auftritt.

Steuerpflichtig sind nur Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze mit in Paketen versandten Waren im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 100 Mio. überschritten haben (§ 2 Abs. 4 PakStG). Maßgeblich ist laut BMF der Nettobetrag, also die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, wobei Rücksendungen die Schwelle mindern, soweit sie auch umsatzsteuerlich als Entgeltsminderung zu berücksichtigen sind. Versandhändler ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in der EU oder im EWR müssen zudem einen inländischen Fiskalvertreter bestellen, der die steuerlichen Pflichten für sie übernimmt.

Was als Paket gilt, richtet sich nach dem Begriff der Postsendung im Postmarktgesetz (§ 2 Abs. 2 PakStG). Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sind nur erfasst, wenn sie in Postpaketen zugestellt werden. Nach Ansicht des BMF liegt ein Paket vor, wenn ein Postdiensteanbieter die Sendung in dieser Form übernimmt bzw. übernehmen würde. In einer Anfragebeantwortung an den Handelsverband stellt das BMF außerdem klar, dass Sendungen über 31,5kg derzeit nicht als Paket gelten, da die meisten Postdiensteanbieter nur Pakete bis zu diesem Gewicht übernehmen.
 

Plattformfiktion

Unterstützt ein Online-Marktplatz, eine Plattform oder ein ähnliches Portal den Verkauf aktiv, etwa durch Zahlungsabwicklung oder Bestellannahme, gilt für Zwecke der Paketsteuer die Plattform als Versandhändler (§ 2 Abs. 4 PakStG). Das bloße Schalten von Inseraten reicht dafür nicht aus. Soweit die Plattformfiktion greift und die Plattform die Umsatzschwelle von EUR 100 Mio. überschreitet, schuldet somit die Plattform die Paketsteuer für die über sie abgewickelten Verkäufe. Händler:innen, die über solche Marktplätze verkaufen, treffen insoweit keine eigenen Erklärungs- oder Zahlungspflichten. Typischerweise wird die Plattform die Paketsteuer jedoch an die Händler:innen weiterbelasten.
 

Höhe, Entstehung und Erklärung

Die Steuer beträgt EUR 2 je zugestelltem Paket. Versandhändler können die Steuer wahlweise auch je Bestellung berechnen, die zu einer steuerpflichtigen Zustellung führt, wobei diese Entscheidung einheitlich für alle Bestellungen eines Quartals gilt (§ 3 PakStG). Bei Berechnung pro Bestellung fällt die Steuer einmalig pro Bestellung an, unabhängig davon in wie vielen Paketen die Waren letztlich zugestellt werden.
Die Steuerschuld entsteht nicht erst mit der Zustellung, sondern bereits mit Annahme der Zahlung (§ 5 PakStG), bei Online-Bestellungen also typischerweise mit dem Check-out. Kommt es nachweislich nie zu einer Zustellung, entfällt die Paketsteuer. Ist das Paket hingegen einmal zugestellt, entfällt die Steuer nicht mehr, auch nicht bei Rücksendung oder Rückabwicklung des Vertrags. Ersatzlieferungen lösen laut BMF keine weitere Paketsteuer aus.
Die Paketsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet. Versandhändler berechnen sie daher selbst und erklären sie quartalsweise ausschließlich elektronisch über FinanzOnline. Erklärung und Zahlung sind jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats fällig. Die erste Erklärung für das 4. Quartal 2026 ist somit bis 31.1.2027 einzureichen. Aufzeichnungen sind 7 Jahre aufzubewahren. Anzuwenden ist das Gesetz auf Zustellungen, für die die Steuerschuld nach dem 30.9.2026 entsteht.
 

Auswirkungen auf die Praxis

Betroffene Versandhändler und Plattformen sollten vor der ersten Erklärung entscheiden, ob sie pro Paket oder pro Bestellung abrechnen, und sicherstellen, dass ihre IT-Systeme den Zeitpunkt der Zahlungsannahme sowie nicht erfolgte Zustellungen nachweisbar erfassen. Händler:innen, die über Marktplätze verkaufen, sollten prüfen, ob und in welcher Form die Plattform die Paketsteuer an sie weiterverrechnet. Wird die Paketsteuer an Kund:innen weiterbelastet, ist sie umsatzsteuerlich Teil des Entgelts für die Warenlieferung und unterliegt daher selbst der Umsatzsteuer. Bei Lieferungen zum Normalsteuersatz i.H.v. 20% beträgt die Gesamtsteuerbelastung daher EUR 2,40 je Paket bzw. Bestellung. Für 2029 ist zudem eine Evaluierung der Paketsteuer vorgesehen, in deren Rahmen auch eine Anpassung der Umsatzgrenze geprüft werden soll.

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Autor:innen: Nina Sophie Kleinschuster

Ansprechperson(en)