BMF-Erlass Photovoltaikanlagen und Energiegemeinschaften

Behandlung bei gemeinnützigen Rechtsträgern


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Am 4.8.2025 wurde der neue „PV-Erlass“ des BMF veröffentlicht. Ergänzt wurde darin insbesondere auch die steuerliche Behandlung von Energiegemeinschaften. Für gemeinnützige Rechtsträger sind folgende Kernpunkte besonders relevant:
 

PV-Anlagen bei gemeinnützigen Körperschaften

Das EStG sieht in § 3 Abs. 1 Z 39 EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Einkommensteuerbefreiung für Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen vor. Diese Befreiung gilt aber ausdrücklich nur für natürliche Personen. Für gemeinnützige Körperschaften kommt die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 EStG nicht zur Anwendung.
 

1. Volleinspeiser:

  • Bei gemeinnützigen Körperschaften ist eine Volleinspeisung als begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb oder Gewerbebetrieb einzustufen.
  • ⁠Die Stromeinspeisung ins Netz ist umsatzsteuerbar und i.d.R. umsatzsteuerpflichtig. Der Übergang der Steuerschuld auf den:die Leistungsempfänger:in, wenn diese:r Energieversorgungsunternehmer:in ist (d.h. seine:ihre Haupttätigkeit in Bezug auf die Stromlieferungen liegt in deren Weiterlieferung). Damit wird ein voller Vorsteuerabzug ermöglicht.
  • Die Stromlieferung in das öffentliche Netz unterliegt nicht der Elektrizitätsabgabe.

2. Überschusseinspeiser:

  • Bei gemeinnützigen Körperschaften kann eine für den Eigenverbrauch dimensionierte PV-Anlage als entbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden. 
  • Ist von vornherein eine nicht unwesentliche Einspeisung geplant, liegt i.d.R. ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb oder Gewerbebetrieb vor.
  • ⁠Die Stromeinspeisung ins Netz ist umsatzsteuerbar und i.d.R. umsatzsteuerpflichtig. 
  • ⁠Der Verbrauch selbst hergestellter Energie ist bei Überschreiten der Freigrenze von 5.000 kWh/Jahr elektrizitätsabgabepflichtig. Handelt es sich um Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern, ist der Verbrauch durch den Erzeuger unbegrenzt steuerfrei iSd Elekrizitätsabgabe.

Energiegemeinschaften

Eine Energiegemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens 2 Teilnehmer:innen zur gemeinsamen Produktion, Speicherung und Verwertung von Energie.
Hauptzweck der Energiegemeinschaften ist die Erzeugung von Energie, deren Verbrauch, Verkauf und Speicherung. Dies stellt keinen begünstigten Zweck gemäß § 35 BAO und auch keinen völlig untergeordneten Nebenzweck i.S.d. § 39 Abs. 1 Z 1 BAO dar. Die Energiegemeinschaft selbst ist daher nicht gemeinnützig.

Da die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 EStG nur auf natürliche Personen anwendbar ist, unterliegen Einkünfte der Energiegemeinschaft der allgemeinen Körperschaftsteuerpflicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG ist aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern einschließlich EEG selbst erzeugte elektrische Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeuger:innen, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschafter:innen selbst verbraucht wird. Dies gilt für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie.

Ein zwischen einer EEG und dem:der Eigentümer:in einer Energieerzeugungsanlage abgeschlossener Vertrag über Bestand und Nutzung der Energieerzeugungsanlage unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht nach § 33 Tarifpost 5 GebG (Bestandvertragsgebühr), sofern der Vertrag gültig zustande gekommen ist und in einer Urkunde festgehalten wurde. 
 

Gemeinnützige Rechtsträger als Beteiligte einer Energiegemeinschaft:

  • ⁠Bei der Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer EEG in Form einer Personengesellschaft handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft, die bei der begünstigten Körperschaft einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb begründet.
  • ⁠Die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft einer gemeinnützigen Körperschaft an einer EEG in Form einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unterliegt im Rahmen der Vermögensverwaltung der beschränkten Steuerpflicht. 
  • ⁠Die entgeltliche Überlassung einer Energieerzeugungsanlage an eine EEG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Energielieferung an die EEG anzusehen. Die Zuordnung der Einkünfte zu einem entbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO), einem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO) oder einem Gewerbebetrieb (§ 44 Abs. 1 BAO) erfolgt wie bei einer PV-Anlage. Diese Einkünfte unterliegen mangels Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Körperschaften der Körperschaftsteuer.
 

Statuten

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Betrieb einer PV-Anlage bzw. die Beteiligung an einer Energiegemeinschaft bei gemeinnützigen Rechtsträgern auch in den Statuten verankert sein muss, da die Tätigkeit ansonsten schon dem Grunde nach als begünstigungsschädlich zu beurteilen wäre. 

Richtlinie des BMF vom 30.7.2025, 2025-0.461.257, BMF-AV Nr. 106/2025

 

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