Aktuelles
Am 4.8.2025 wurde der neue „PV-Erlass“ des BMF veröffentlicht. Ergänzt wurde darin insbesondere auch die steuerliche Behandlung von Energiegemeinschaften. Für Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sind folgende Kernpunkte besonders relevant:
Das EStG sieht in § 3 Abs. 1 Z 39 EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Einkommensteuerbefreiung für Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen vor. Die Befreiung gilt aber ausdrücklich nur für natürliche Personen. KöR können als Körperschaften die Befreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 39 EStG daher grundsätzlich nicht anwenden.
Hauptzweck der Energiegemeinschaften ist die Erzeugung von Energie, deren Verbrauch, Verkauf und Speicherung. Dies stellt keinen begünstigten Zweck gemäß § 35 BAO und auch keinen völlig untergeordneten Nebenzweck i.S.d. § 39 Abs. 1 Z 1 BAO dar. Die Energiegemeinschaft selbst ist daher nicht gemeinnützig.
Da die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 EStG nur auf natürliche Personen anwendbar ist, unterliegen Einkünfte der Energiegemeinschaft der allgemeinen Körperschaftsteuerpflicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG ist aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern einschließlich EEG selbst erzeugte elektrische Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeuger:innen, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschafter:innen selbst verbraucht wird. Dies gilt für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie.
Ein zwischen einer EEG und dem:der Eigentümer:in einer Energieerzeugungsanlage abgeschlossener Vertrag über Bestand und Nutzung der Energieerzeugungsanlage unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht nach § 33 Tarifpost 5 GebG (Bestandvertragsgebühr), sofern der Vertrag gültig zustande gekommen ist und in einer Urkunde festgehalten wurde.
Richtlinie des BMF vom 30.7.2025, 2025-0.461.257, BMF-AV Nr. 106/2025
PV-Anlagen bei Körperschaften öffentlichen Rechts
Körperschaften öffentlichen Rechts haben, wie auch bei ihren anderen Aktivitäten, beim Betrieb von Photovoltaikanlagen zu prüfen, ob sie damit einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründen.Das EStG sieht in § 3 Abs. 1 Z 39 EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Einkommensteuerbefreiung für Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen vor. Die Befreiung gilt aber ausdrücklich nur für natürliche Personen. KöR können als Körperschaften die Befreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 39 EStG daher grundsätzlich nicht anwenden.
1. Volleinspeiser:
- Volleinspeisung stellt stets eine privatwirtschaftliche Tätigkeit dar.
- Liebhaberei ist ausgeschlossen.
- Bei Einnahmen von über EUR 2.900 liegt ein BgA vor.
- Grundsätzlich sind die BgA-Kriterien für jede PV-Anlage gesondert zu prüfen. Eine Zusammenfassung mehrerer Anlagen ist bei einem organisatorischen Zusammenhang bzw. bei Versorgungsbetrieben möglich.
- Volleinspeiser-Anlagen gelten grundsätzlich als Versorgungsbetrieb und können somit zusammengefasst werden.
- Die Stromeinspeisung ins Netz ist umsatzsteuerbar und i.d.R. umsatzsteuerpflichtig. Der Übergang der Steuerschuld auf den:die Leistungsempfänger:in erfolgt, wenn diese:r Energieversorgungsunternehmer:in ist (d.h. seine:ihre Haupttätigkeit in Bezug auf die Stromlieferungen liegt in deren Weiterlieferung). Damit wird ein voller Vorsteuerabzug ermöglicht.
- Die Stromlieferung in das öffentliche Netz unterliegt nicht der Elektrizitätsabgabe.
2. Überschusseinspeiser:
- Soweit der mit der Anlage produzierte Strom unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient (Nutzung für Schule), ist die Stromproduktion der hoheitlichen Sphäre zuzuordnen.
- Soweit der mit der Anlage produzierte Strom unmittelbar einem bestehenden BgA dient, ist die Stromproduktion diesem BgA zuzuordnen.
- Wird darüber hinaus (Überschuss) ins Netz eingespeist und ist die Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht (Einnahmen über EUR 2.900), liegt ein (eigener) BgA vor.
- Grundsätzlich sind die BgA-Kriterien für jede PV-Anlage gesondert zu prüfen. Eine Zusammenfassung mehrerer Anlagen ist bei einem organisatorischen Zusammenhang bzw. bei Versorgungsbetrieben möglich.
- Stromeinspeisung ins Netz ist umsatzsteuerbar und i.d.R. umsatzsteuerpflichtig.
- Der Vorsteuerabzug ist nur für den Anteil der Anlage zulässig, der Strom produziert, der entgeltlich ins Netz eingespeist oder für einen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art verwendet wird.
- Hinsichtlich des Anteils der Anlage, der zur Gewinnung von Strom für hoheitliche Zwecke dient, steht der Vorsteuerabzug nicht zu.
- Der Verbrauch selbst hergestellter Energie ist bei Überschreiten der Freigrenze von 5.000 kWh/Jahr elektrizitätsabgabepflichtig.
Energiegemeinschaften
Eine Energiegemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens 2 Teilnehmer:innen zur gemeinsamen Produktion, Speicherung und Verwertung von Energie.Hauptzweck der Energiegemeinschaften ist die Erzeugung von Energie, deren Verbrauch, Verkauf und Speicherung. Dies stellt keinen begünstigten Zweck gemäß § 35 BAO und auch keinen völlig untergeordneten Nebenzweck i.S.d. § 39 Abs. 1 Z 1 BAO dar. Die Energiegemeinschaft selbst ist daher nicht gemeinnützig.
Da die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 EStG nur auf natürliche Personen anwendbar ist, unterliegen Einkünfte der Energiegemeinschaft der allgemeinen Körperschaftsteuerpflicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG ist aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern einschließlich EEG selbst erzeugte elektrische Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeuger:innen, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschafter:innen selbst verbraucht wird. Dies gilt für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie.
Ein zwischen einer EEG und dem:der Eigentümer:in einer Energieerzeugungsanlage abgeschlossener Vertrag über Bestand und Nutzung der Energieerzeugungsanlage unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht nach § 33 Tarifpost 5 GebG (Bestandvertragsgebühr), sofern der Vertrag gültig zustande gekommen ist und in einer Urkunde festgehalten wurde.
KöR als Beteiligte einer Energiegemeinschaft:
- Bei der Beteiligung bzw. Mitgliedschaft einer KöR an einer EEG handelt es sich grundsätzlich um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit.
- Zur Begründung eines Betriebs gewerblicher Art führt gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 nur eine Beteiligung an einer EEG in Form einer Personengesellschaft.
- Mit der (bloßen) Beteiligung bzw. Mitgliedschaft einer KöR an einer EEG in Form einer juristischen Person (Trennungsprinzip) wird hingegen kein BgA begründet.
- Die entgeltliche Überlassung einer oder mehrerer bestehender Energieerzeugungsanlagen an eine oder mehrere EEG (unabhängig von ihrer Rechtsform) durch eine KöR stellt (bei Überschreiten der EUR 2.900-Grenze) jeweils einen Betrieb gewerblicher Art dar. Bei jedem Betrieb gewerblicher Art handelt es sich um ein eigenes Steuersubjekt. Ein Ergebnisausgleich zwischen mehreren Betrieben gewerblicher Art derselben Trägerkörperschaft ist grundsätzlich nicht möglich (Möglichkeit der Zusammenfassung nach allgemeinen Kriterien).
- Die unentgeltliche Überlassung einer Energieerzeugungsanlage einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zuvor einem körperschaftsteuerpflichtigen BgA zuzurechnen war, an eine EEG stellt eine „Entnahme“ aus dem Betriebsvermögen des BgA und somit eine Sachausschüttung dar.
- Umsatzsteuerlich kommt es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sowohl im Falle des Überschuss- als auch des Volleinspeisers zu einer Lieferung von Elektrizität durch den:die umsatzsteuerpflichtigen Eigentümer:in der Energieerzeugungsanlage an die EEG.
- Die Lieferung von Elektrizität durch die EEG an ihre Gesellschafter:innen/Mitglieder stellt eine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 UStG dar und ist daher grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig.
Richtlinie des BMF vom 30.7.2025, 2025-0.461.257, BMF-AV Nr. 106/2025


