ESMA veröffentlicht europäische Prüfungsschwerpunkte 2026


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IFRS-Rechnungslegung, Nachhaltigkeitsberichterstattung und elektronisches Berichtsformat

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 13.10.2026 die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte für die Jahresfinanzberichte 2026 veröffentlicht. Diese bilden die Grundlage für die von der ESMA und den nationalen Enforcement-Stellen koordinierten Prüfungen der Unternehmensberichterstattung von Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind.

Die Prüfungsschwerpunkte betreffen die IFRS-Rechnungslegung, Nachhaltigkeitserklärungen nach den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) sowie die elektronische Berichterstattung im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF). Ergänzend enthält die Veröffentlichung Hinweise zur erstmaligen Anwendung von IFRS 18 und zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die ESMA betont, dass die Beachtung der Prüfungsschwerpunkte unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit und der unternehmensspezifischen Verhältnisse erfolgen soll. Neben den gemeinsamen europäischen Schwerpunkten können die nationalen Enforcement-Stellen weitere Prüfungsschwerpunkte festlegen und unternehmensspezifische Sachverhalte untersuchen.
 

1. IFRS-Rechnungslegung

Für die IFRS-Abschlüsse 2026 legt die ESMA 2 Prüfungsschwerpunkte fest: die Auswirkungen geopolitischer Risiken und Unsicherheiten sowie die Bilanzierung von Restrukturierungsmaßnahmen und Änderungen bestehender Finanzierungsvereinbarungen.
 

Geopolitische Risiken und Unsicherheiten

Geopolitische Spannungen, handelspolitische Maßnahmen, Sanktionen und Veränderungen internationaler Liefer- und Handelsbeziehungen können erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit, die Finanzierung und die Bewertung von Vermögenswerten haben. Die ESMA erwartet, dass diese Entwicklungen angemessen in den bilanziellen Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Anhangangaben berücksichtigt werden.  

Liquiditätsrisiken und Finanzierung
Besondere Aufmerksamkeit gilt den Angaben zum Liquiditätsrisiko nach IFRS 7.


Die vertragliche Fälligkeitsanalyse finanzieller Verbindlichkeiten hat auf undiskontierten Zahlungsströmen zu beruhen und sowohl Tilgungs- als auch Zinszahlungen zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind unter anderem Leasingverbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Die gewählten Laufzeitbänder müssen eine sachgerechte Beurteilung der zeitlichen Verteilung der Zahlungsabflüsse ermöglichen. Bei einer Konzentration wesentlicher Rückzahlungen auf einzelne Zeiträume können entsprechend kürzere Laufzeitintervalle erforderlich sein.

Darüber hinaus erwartet die ESMA unternehmensspezifische qualitative und quantitative Erläuterungen zum Liquiditätsmanagement. Wesentliche Veränderungen des Liquiditätsrisikos gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen. Soweit sich Unternehmen auf künftige Finanzierungsmaßnahmen stützen, ist zwischen verbindlich zugesagten Finanzierungsmöglichkeiten und solchen zu unterscheiden, deren Verfügbarkeit noch von Verhandlungen, Genehmigungen oder anderen Bedingungen abhängt.

Ein weiterer Aspekt betrifft Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die dem Konzern aufgrund rechtlicher, regulatorischer oder vertraglicher Beschränkungen nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen. In diesen Fällen erwartet die ESMA Angaben zur Art, Höhe und geografischen Zuordnung wesentlicher Verfügungsbeschränkungen sowie zu den zugrunde liegenden Ermessensentscheidungen (IAS 7.48).

Besondere Bedeutung kommt außerdem den Angaben zu Kreditvertragsklauseln (Covenants) zu. Nach IAS 1.76ZA sollen Abschlussadressaten beurteilen können, inwieweit als langfristig eingestufte Verbindlichkeiten innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag rückzahlbar werden könnten. Abhängig von den unternehmensspezifischen Umständen können hierzu Angaben über maßgebliche Finanzkennzahlen, vereinbarte Schwellenwerte, Überprüfungszeitpunkte und die Ergebnisse der durchgeführten Covenant-Tests erforderlich sein.

Die ESMA erinnert ausdrücklich daran, dass nach dem Abschlussstichtag eingeholte Verzichtserklärungen von Kreditgebern (Waiver) die Einstufung der betreffenden Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag nicht nachträglich verändern (IAS 1.74).

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
Bei kapitalwertorientierten Bewertungsverfahren ist zu beurteilen, ob die verwendeten Zahlungsstromprognosen und Diskontierungssätze die gegenwärtigen wirtschaftlichen Unsicherheiten angemessen widerspiegeln. Insbesondere bei einer erhöhten Bandbreite möglicher künftiger Entwicklungen sind die Konsistenz der Bewertungsannahmen und die sachgerechte Berücksichtigung von Risiken von Bedeutung.

Die ESMA erinnert an den Grundsatz, beobachtbare Marktparameter möglichst umfassend und nicht beobachtbare Inputfaktoren möglichst eingeschränkt zu verwenden. Eine rückläufige Marktaktivität rechtfertigt für sich genommen weder die Nichtberücksichtigung beobachtbarer Marktpreise noch die Annahme, dass die betreffenden Transaktionen nicht unter gewöhnlichen Marktbedingungen zustande gekommen sind.

Bei Bewertungen der Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie stehen insbesondere die Angaben zu wesentlichen nicht beobachtbaren Inputfaktoren, Bewertungsverfahren und Sensitivitäten im Vordergrund. Für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten sind bei wesentlich abweichenden Bewertungsergebnissen aufgrund vernünftigerweise möglicher alternativer Annahmen auch deren quantitative Auswirkungen darzustellen (IFRS 13.93).

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte und Kreditrisiken

Geopolitische Entwicklungen können zur Veräußerung von Geschäftseinheiten oder zum Rückzug aus einzelnen Märkten führen. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen für die Einstufung als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche zu prüfen.

Die grundsätzlich vorgesehene Veräußerung innerhalb eines Jahres kann sich unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens verzögern. Voraussetzung für die Beibehaltung der Einstufung ist insbesondere, dass ausreichende Nachweise für die weiterhin bestehende Veräußerungsabsicht vorliegen. Die Umstände einer solchen Verzögerung sind entsprechend zu erläutern.

Ergänzend weist die ESMA auf mögliche Auswirkungen geopolitischer Entwicklungen auf das Kreditrisiko und die Bewertung erwarteter Kreditverluste nach IFRS 9 hin. Insbesondere Banken sollen überprüfen, ob ihre bestehenden Modelle, Annahmen und zusätzlichen Managementanpassungen die erhöhten Unsicherheiten sowie sektorspezifische, geografische und kontrahentenbezogene Risiken angemessen erfassen.
 

Restrukturierungsrückstellungen und Änderungen von Finanzierungsvereinbarungen

Restrukturierungsrückstellungen nach IAS 37

Bei Restrukturierungsmaßnahmen verweist die ESMA auf die Ansatzvoraussetzungen des IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.
Eine faktische Verpflichtung entsteht erst, wenn ein detaillierter formaler Restrukturierungsplan vorliegt und das Unternehmen bei den Betroffenen durch den Beginn der Umsetzung oder die Bekanntgabe der wesentlichen Planbestandteile eine berechtigte Erwartung hinsichtlich der Durchführung der Restrukturierung geweckt hat.

Bei der Bewertung einer Restrukturierungsrückstellung dürfen ausschließlich jene direkten Ausgaben berücksichtigt werden, die notwendigerweise mit der Restrukturierung verbunden sind und nicht mit der fortgeführten Geschäftstätigkeit zusammenhängen (IAS 37.80–83).
Die ESMA empfiehlt eine transparente Aufgliederung der wesentlichen in der Rückstellung enthaltenen Aufwandskategorien, um die zugrunde liegenden Verpflichtungen und die erwarteten künftigen Zahlungsabflüsse nachvollziehbar darzustellen.

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nach den spezifischen Vorschriften des IAS 19 zu bilanzieren. Darüber hinaus können Restrukturierungen Auswirkungen auf leistungsorientierte Versorgungspläne sowie auf die Anwendung von IAS 36 und IFRS 5 haben.
Die Angaben zu Restrukturierungsprogrammen im IFRS-Abschluss und im Lagebericht müssen, soweit einschlägig, miteinander im Einklang stehen.

Modifikation finanzieller Verbindlichkeiten nach IFRS 9

Änderungen bestehender Finanzierungsvereinbarungen können unter anderem Zinssätze, Laufzeiten, Tilgungspläne, Sicherheiten oder Covenants betreffen.
Nach IFRS 9 ist zu beurteilen, ob eine Modifikation der Vertragsbedingungen zur Ausbuchung der bisherigen finanziellen Verbindlichkeit führt. Neben dem quantitativen 10%-Test nach IFRS 9.B3.3.6 sind dabei auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen. Eine wesentliche Änderung kann beispielsweise bei einem Wechsel der Vertragswährung oder der Aufnahme einer eingebetteten Eigenkapitalkomponente vorliegen.

Die ESMA erwartet unternehmensspezifische Angaben zu den angewandten Rechnungslegungsmethoden und wesentlichen Ermessensentscheidungen bei der Beurteilung von Modifikationen. Soweit für das Verständnis der betroffenen Finanzinstrumente erforderlich, sind auch die quantitativen Auswirkungen auf den Abschluss offenzulegen.
 

2. Nachhaltigkeitsberichterstattung

Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung konzentriert sich die ESMA auf die Beurteilung der doppelten Wesentlichkeit sowie auf die inhaltliche Verknüpfung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Konzepten, Maßnahmen, Zielen und Kennzahlen.
 

Übergangsregelungen für die ESRS im Geschäftsjahr 2026

Für das Geschäftsjahr 2026 bestehen aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 besondere Übergangsregelungen.
Berichtspflichtige Unternehmen können für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, zwischen 3 Varianten wählen:
Die zulässigen Erleichterungen der dritten Variante sind in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 abschließend geregelt. Die jeweils angewandte Fassung der ESRS ist in der Nachhaltigkeitserklärung eindeutig anzugeben.
 

Beurteilung der doppelten Wesentlichkeit

Die Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen bleibt ein zentraler Prüfungsschwerpunkt.
Die ESMA hat beobachtet, dass positive Auswirkungen teilweise ausführlicher dargestellt werden als negative Auswirkungen. Sie betont daher, dass beide Kategorien mit vergleichbarer Sorgfalt zu beurteilen und in ausgewogener Weise offenzulegen sind. Dies betrifft insbesondere die verwendeten Wesentlichkeitsschwellen und die Granularität der Angaben.

Die Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung der doppelten Wesentlichkeit soll unternehmensspezifisch erfolgen und sowohl die eigene Geschäftstätigkeit als auch die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette berücksichtigen. Wesentliche Unterschiede zwischen den Bewertungsverfahren einzelner Nachhaltigkeitsthemen sind nachvollziehbar zu erläutern.

Unternehmensspezifische Angaben sollen nach Auffassung der ESMA nur dann einer gesonderten Kategorie zugeordnet werden, wenn eine sachgerechte Darstellung anhand der bestehenden ESRS-Themen und -Unterthemen nicht möglich ist. Damit soll insbesondere die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitserklärungen verbessert werden.
 

Verknüpfung von Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Konzepten, Maßnahmen und Ziele

Ein zweiter Prüfungsschwerpunkt betrifft die Konsistenz und Nachvollziehbarkeit der Angaben über wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die zugehörigen Konzepte, Maßnahmen, Ziele und Kennzahlen.
Für die Berichterstattung 2026 werden die Enforcement-Stellen insbesondere die Themen ESRS E1 Klimawandel und ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens untersuchen.

Die ESMA erwartet, dass erkennbar ist, welche wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen durch die jeweiligen Konzepte und Ziele adressiert werden. Decken diese nur einzelne Aspekte ab, ist der eingeschränkte Anwendungsbereich offenzulegen.
Dies betrifft beispielsweise Emissionsreduktionsziele, die sich nicht auf sämtliche Treibhausgasemissionen des Unternehmens beziehen, oder Maßnahmen, die ausschließlich die eigene Geschäftstätigkeit erfassen, obwohl die zugehörigen wesentlichen Auswirkungen auch die Wertschöpfungskette betreffen.

Fehlen für einzelne wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen entsprechende Konzepte, Maßnahmen oder Ziele, ist dies nach Maßgabe der anzuwendenden ESRS offenzulegen.
Bei der Beschreibung wesentlicher Maßnahmen soll ferner deutlich werden, wie diese zur Erreichung der jeweiligen Konzeptziele beitragen. Die ESMA erinnert in diesem Zusammenhang an die erforderliche Transparenz hinsichtlich der gegenwärtigen und geplanten wesentlichen finanziellen Mittel, insbesondere Investitionsausgaben und operativen Ausgaben.

Von besonderer Bedeutung ist auch die Konsistenz zwischen der Nachhaltigkeitserklärung und den übrigen Bestandteilen des Jahresfinanzberichts. Die ESMA hat in der bisherigen Berichterstattung Abweichungen zwischen den dargestellten wesentlichen Nachhaltigkeitsrisiken und den an anderer Stelle beschriebenen Unternehmensrisiken festgestellt. Ebenso weist sie auf die erforderlichen Angaben zu den gegenwärtigen finanziellen Auswirkungen wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen hin, soweit diese nach den jeweils anwendbaren Vorschriften verlangt werden.
 

Zielangaben und Vergleichbarkeit


Die ESMA fordert eine eindeutige Unterscheidung zwischen allgemeinen Selbstverpflichtungen und tatsächlich festgelegten, messbaren, terminierten und ergebnisorientierten Zielen.

Zielangaben müssen insbesondere die angewandten Methoden und die Fortschritte bei der Zielerreichung nachvollziehbar machen. Werden Ziele verfehlt, aufgegeben oder voraussichtlich nicht erreicht, ist dies entsprechend offenzulegen. Änderungen von Basisjahren, Ausgangswerten, Zielwerten und Berechnungsmethoden sind zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Zielerreichung relevant sind.

Im Bereich der Treibhausgasemissionen betont die ESMA die Notwendigkeit, wissenschaftsbasierte Ziele und deren Vereinbarkeit mit einer Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C nachvollziehbar zu begründen. Brutto-Emissionsreduktionsziele sind von Zielen zu unterscheiden, bei denen eine Saldierung mit anderen Größen erfolgt. Soweit die ESRS keine abweichenden Regelungen vorsehen, sind absolute Zielwerte und nicht ausschließlich Intensitätskennzahlen anzugeben.

Besondere Aufmerksamkeit verlangt außerdem die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsangaben mit den Vorjahren. Bei einem Wechsel auf die vereinfachten ESRS oder der Inanspruchnahme neuer Erleichterungen sollen die daraus resultierenden Einschränkungen der Vergleichbarkeit kenntlich gemacht werden. Eine vollständige Befreiung von der Angabe sämtlicher Vorjahresvergleichszahlen ist damit nicht verbunden.

EU-Taxonomie

Die ESMA legt für 2026 aufgrund der laufenden Überarbeitung mehrerer delegierter Rechtsakte zur EU-Taxonomie keine gesonderten Prüfungsempfehlungen fest. Die Taxonomie-Angaben bleiben jedoch weiterhin Gegenstand der Enforcement-Prüfungen.
 

3. ESEF-Berichterstattung: Eigenkapitalveränderungsrechnung

Im Bereich der elektronischen Berichterstattung widmet sich die ESMA im Jahr 2026 insbesondere häufig festgestellten Fehlern bei der Auszeichnung der Eigenkapitalveränderungsrechnung im European Single Electronic Format (ESEF).

Die Prüfungsschwerpunkte betreffen sowohl die Auswahl geeigneter Taxonomieelemente als auch die Vollständigkeit und Konsistenz der Auszeichnung. Die ESMA nennt insbesondere die unzutreffende Verwendung allgemeiner Eigenkapitalkonzepte für Bewegungen einzelner Eigenkapitalkomponenten sowie die fehlende oder inkonsistente Auszeichnung von Gewinnrücklagen, sonstigen Rücklagen und nicht beherrschenden Anteilen.
Auch identische Sachverhalte, die in verschiedenen Abschlussbestandteilen ausgewiesen werden, müssen hinsichtlich der verwendeten Taxonomieelemente, Dimensionen, Berichtszeiträume und Werte konsistent ausgezeichnet werden.

Weitere Fehlerquellen betreffen die Modellierung der Eigenkapitalveränderungsrechnung innerhalb der XBRL-Struktur, die Verwendung von Erweiterungstaxonomieelementen und deren Verankerung in der Basistaxonomie sowie unzutreffende Vorzeichen, Skalierungen und Berichtszeitpunkte.
Die ESMA weist darauf hin, dass die maschinenlesbaren Angaben eine sachgerechte Rekonstruktion der Bewegungen des Eigenkapitals ermöglichen sollen. Hierfür ist insbesondere auf die Übereinstimmung zwischen den ausgewiesenen Werten, den Auszeichnungen und den zugrunde liegenden Berechnungsbeziehungen zu achten.

Als Grundlage für die technische Umsetzung verweist die ESMA auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 sowie das ESEF Reporting Manual.
 

4. Weitere Hinweise zur Unternehmensberichterstattung

Neben den eigentlichen Prüfungsschwerpunkten enthält die ESMA-Veröffentlichung zusätzliche Empfehlungen. Diese sind ausdrücklich nicht Bestandteil der gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte 2026, sollen bei der Vorbereitung der Jahresfinanzberichte jedoch berücksichtigt werden.
 

IFRS 18: Angaben bereits im Abschluss 2026

IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss ist verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2027 beginnen. Die erstmalige Anwendung erfordert auch eine entsprechende Aufbereitung der Vergleichsinformationen. Darüber hinaus gelten die neuen Darstellungs- und Angabevorschriften im Jahr der erstmaligen Anwendung für Zwischenabschlüsse nach IAS 34, einschließlich umfangreicher Übergangsangaben.
Die ESMA erwartet bereits im IFRS-Abschluss 2026 unternehmensspezifische Angaben zu den voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Standards gemäß IAS 8.

Diese können insbesondere quantitative Auswirkungen auf die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung, die Beurteilung bestimmter Hauptgeschäftstätigkeiten sowie Angaben zu künftig als vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen (Management-defined Performance Measures, MPMs) einzustufenden Kennzahlen umfassen.
Auch geplante Änderungen der öffentlich kommunizierten Erfolgskennzahlen und wesentliche Ermessensentscheidungen im Zusammenhang mit der Umstellung können für die Berichterstattung 2026 relevant sein.

Die ESMA empfiehlt außerdem, die Auswirkungen von IFRS 18 auf Finanzziele, Geschäftspläne und die übrige Kapitalmarktkommunikation frühzeitig zu berücksichtigen. Für die elektronische Berichterstattung sind insbesondere die Anpassung bestehender XBRL-Zuordnungen und ein möglicher Bedarf an Erweiterungstaxonomieelementen zu prüfen.

Die im April 2026 von der ESMA veröffentlichte ESEF-Taxonomie enthält bereits gesonderte Einstiegspunkte für IAS 1 und IFRS 18 und ermöglicht damit eine frühzeitige Vorbereitung der technischen Umstellung.

Ergänzend verweist die ESMA auf die Bedeutung der Leitlinien zu alternativen Leistungskennzahlen (Alternative Performance Measures, APMs). Vor der Änderung bestehender oder der Einführung zusätzlicher Kennzahlen ist insbesondere zu beurteilen, ob dadurch Transparenz, Vergleichbarkeit und Verständlichkeit der Kapitalmarktinformationen verbessert werden.
 

Vorbereitung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung 2027

Mit Blick auf die kommenden Berichtsperioden empfiehlt die ESMA, die Anwendung der vereinfachten ESRS vorzubereiten, sofern diese nicht bereits 2026 angewandt werden.

Daneben gewinnen Angaben zur tatsächlichen Erreichbarkeit langfristiger Nachhaltigkeitsziele an Bedeutung. Insbesondere bei Zielen für 2030 wird es zunehmend erforderlich sein, Abweichungen von ursprünglich festgelegten Zielpfaden transparent darzustellen und die Auswirkungen auf die erwartete Zielerreichung zu erläutern.
 

Bedeutung für die Abschlusserstellung 2026

Die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte verdeutlichen die Bedeutung einer konsistenten, unternehmensspezifischen Berichterstattung. Im IFRS-Abschluss stehen insbesondere die Nachvollziehbarkeit von Bewertungsannahmen, die Beurteilung von Finanzierungsrisiken und die sachgerechte bilanzielle Abbildung von Restrukturierungsmaßnahmen im Vordergrund.

Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung liegt der Schwerpunkt auf der belastbaren Beurteilung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie deren nachvollziehbarer Verknüpfung mit den offengelegten Konzepten, Maßnahmen, Zielen und Kennzahlen. In der elektronischen Berichterstattung bleibt die inhaltliche und technische Konsistenz der ausgezeichneten Finanzinformationen maßgeblich.

Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine frühzeitige Abstimmung zwischen Rechnungslegung, Treasury, Nachhaltigkeitsberichterstattung und den für die elektronische Berichterstattung verantwortlichen Bereichen. Neben der Einhaltung der einzelnen Angabepflichten kommt der Übereinstimmung der Informationen innerhalb des gesamten Jahresfinanzberichts besondere Bedeutung zu.

Häufig gestellte Fragen

Ansprechperson(en)

Gerhard Fremgen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner, Co-Service Line Lead Assurance, Leitung Expert Center Internationale Rechnungslegung