Was bringt die neue EU-Antikorruptionsrichtlinie?
Mit der EU-Antikorruptionsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Regelungen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption innerhalb der Europäischen Union weiter harmonisiert. Der Anwendungsbereich geht dabei über klassische Bestechungsdelikte hinaus und umfasst unter anderem Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme, die unrechtmäßige Ausübung öffentlicher Funktionen sowie die Behinderung der Justiz. Auch die Bereicherung aus Korruptionsdelikten und deren Verschleierung werden erfasst.1)Darüber hinaus sieht die EU-Antikorruptionsrichtlinie gemeinsame Mindeststandards für Sanktionen und die Verantwortlichkeit juristischer Personen vor. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Prävention und Aufdeckung von Korruption sowie auf der Stärkung der nationalen Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung.2)
Was bedeutet die Richtlinie für Unternehmen?
Die konkrete Ausgestaltung der Anforderungen wird von der nationalen Umsetzung abhängen. Unternehmen sollten jedoch nicht bis zum Inkrafttreten der nationalen Regelungen warten, sondern bereits jetzt prüfen, ob ihre bestehenden Compliance- und Kontrollstrukturen den künftigen Anforderungen und den eigenen Korruptionsrisiken angemessen Rechnung tragen.Dabei gilt: Compliance darf nicht bei Richtlinien und Dokumenten enden. Ein Verhaltenskodex, eine Richtlinie zu Geschenken und Einladungen oder ein Hinweisgeber:innensystem allein schaffen noch keine wirksame Compliance. Entscheidend ist vielmehr, ob die vorgesehenen Maßnahmen im Unternehmen tatsächlich verankert sind, von Mitarbeiter:innen und Führungskräften verstanden sowie angewendet werden und in der Praxis geeignet sind, Korruptionsrisiken zu verhindern bzw. Verstöße frühzeitig zu erkennen und angemessen zu bearbeiten.
Auch die neue EU-Antikorruptionsrichtlinie stellt auf die Wirksamkeit entsprechender Maßnahmen ab. So sieht Art. 16(c) vor, dass bei der Verantwortlichkeit einer juristischen Person unter bestimmten Voraussetzungen die Implementierung wirksamer Programme für interne Kontrollen, Ehtiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme zur Korruptionsprävention als mildernder Umstand berücksichtigt werden kann. Damit gewinnt die Frage an Bedeutung, ob Compliance-Maßnahmen nicht nur formal bestehen, sondern tatsächlich umgesetzt werden und wirksam sind.3)
Wie können Unternehmen die Wirksamkeit ihrer Compliance sicherstellen?
Um einschätzen zu können, ob die bestehenden Compliance- und Kontrollstrukturen den Anforderungen der EU-Antikorruptionsrichtlinie und den unternehmensspezifischen Korruptionsrisiken gerecht werden, lohnt ein kritischer Blick auf das eigene Unternehmen. Orientierung bieten dabei insbesondere folgende Fragen:4)- Sind relevante Korruptions- und Fraud-Risiken identifiziert und angemessen bewertet?
- Sind Verantwortlichkeiten und interne Kontrollen klar geregelt und werden diese in der Praxis auch eingehalten?
- Sind relevante Compliance-Vorgaben den Mitarbeiter:innen bekannt und werden sie regelmäßig sensibilisiert und geschult?
- Werden Geschäftspartner:innen und Drittparteien risikoorientiert geprüft?
- Sind Vorgaben zu Geschenken, Einladungen, Spenden und Sponsoring angemessen ausgestaltet und in der Praxis bekannt?
- Sind Interessenkonflikte ausreichend berücksichtigt und entsprechende Prozesse etabliert?
- Funktionieren Hinweisgeber:innensysteme und Prozesse zur Aufklärung und Bearbeitung von Verdachtsfällen tatsächlich?
- Werden bestehende Präventions- und Kontrollmaßnahmen regelmäßig auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft?
- Werden aus festgestellten Verstößen und Schwachstellen geeignete Verbesserungsmaßnahmen abgeleitet?
Ein wirksames Compliance-Management-System sollte daher nicht nur formale Anforderungen erfüllen, sondern auf die individuellen Risiken des Unternehmens ausgerichtet und im Unternehmensalltag verankert sein. Entscheidend ist nicht allein, ob eine Richtlinie existiert, sondern ob sie bekannt ist, verstanden wird und ihr entsprechend gehandelt wird. Präventionsmaßnahmen, interne Kontrollen, Schulungen und Prozesse zur Aufdeckung sowie Bearbeitung von Verstößen müssen ineinandergreifen und in der Praxis wirksam sein.
Fazit: Warum sich eine frühzeitige Vorbereitung lohnt
Die EU-Antikorruptionsrichtlinie ist am 31.Mai 2026 in Kraft getreten. Für die Umsetzung der erforderlichen nationalen Regelungen steht den Mitgliedstaaten grundsätzlich eine Frist bis zum 1. Juni 2028 zur Verfügung. Für die Verpflichtungen nach Art. 20 Abs. 5 sowie Art. 21 gilt hingegen eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 1. Juni 2029.5)Auch wenn die konkrete Ausgestaltung der nationalen Regelungen noch abzuwarten ist, können österreichische Unternehmen bereits jetzt ihre Ausgangslage analysieren und Schwachstellen identifizieren.
Eine Gap-Analyse schafft Transparenz über den Reifegrad des Compliance-Management-Systems und zeigt auf, in welchen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Entscheidend ist dabei nicht nur, welche Regelungen und Kontrollen formal vorhanden sind, sondern ob diese im Unternehmen bekannt sind, angewendet werden und ihre beabsichtigte Wirkung entfalten. Das bloße Vorhandensein von Richtlinien oder eines Verhaltenskodex sagt noch wenig darüber aus, ob Compliance im Unternehmensalltag tatsächlich gelebt wird.
Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen schafft mehr Planungssicherheit für die nationale Umsetzung und bietet Unternehmen die Möglichkeit, bestehende Compliance-Strukturen gezielt weiterzuentwickeln und ihre Wirksamkeit zu stärken.
1) RL (EU) 2026/1021, ABl L 2026/1021, 1, Kap. II.
2) RL (EU) 2026/1021, ABl L 2026/1021, 1, Art. 13-18.
3) RL (EU) 2026/1021, ABl L 2026/1021, 1, Art. 16(c)
4) ISO 37301:2021.; OECD, Recommendation on Further Combating Bribery.; UNODC/UN Global Compact, Anti-Corruption Ethics and Compliance Programme.
5) RL (EU) 2026/1021, ABl L 2026/1021, 1, Art. 37 und 39.
