Mit der am 11.9.2026 kundgemachten FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027) wird das FinanzOnline-Verfahren künftig in einer einzigen Verordnung geregelt. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.
Andere Anbringen können wahlweise elektronisch eingebracht werden. Dazu zählen auszugsweise:
Einen Sonderfall bilden Kommunalsteuererklärungen, die grundsätzlich an die erhebungsberechtigte Gemeinde zu adressieren sind. Auch diese sind ab 1.1.2027 ausschließlich über FinanzOnline einzureichen und müssen vom Bundesminister für Finanzen an die jeweilige Gemeinde weitergeleitet werden.
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung gilt nicht schrankenlos. Wenn einem:einer Steuerpflichtigen die Nutzung von FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen objektiv nicht zumutbar ist, etwa weil er:sie über keinen Internetanschluss verfügt oder sein:ihr FinanzOnline-Zugang gesperrt wurde, bleibt eine nicht-elektronische Einbringung weiterhin zulässig.
Eine Übermittlung per E-Mail ist nach der FOnV 2027 auch weiterhin nicht als elektronischer Übermittlungsweg für Anbringen vorgesehen.
Anbringen können über diese allgemeine Funktion ausschließlich beim Finanzamt Österreich oder beim Finanzamt für Großbetriebe eingebracht werden. Werden sie an andere Einrichtungen, etwa das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) oder das Zollamt, gerichtet, sind sie gemäß § 15 Abs. 2 FOnV 2027 unbeachtlich. Das bedeutet, dass sie inhaltlich nicht behandelt werden.
Wiederholte Verstöße gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Anbringen können ab 1.1.2027 gemäß § 112a Abs. 2 BAO nach vorheriger Androhung zur Verhängung einer Mutwillensstrafe in Höhe von bis zu EUR 700 führen. In gleicher Art und Weise kann die Abgabenbehörde gemäß § 16 FOnV 2027 die fälschliche Verwendung der Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ sanktionieren, wenn für das jeweilige, verpflichtend elektronisch einzureichende Anbringen eine spezifizierte Funktion zur Verfügung steht.
In der Praxis ist daher auch weiterhin vor der Übermittlung eines Anbringens genau darauf zu achten, ob für das jeweilige Anbringen in FinanzOnline eine eigene spezifizierte Funktion vorgesehen ist. Ist dies der Fall, muss diese Funktion verwendet werden.
Der Begutachtungsentwurf der FOnV 2027 sah noch die Aufhebung der Telekopierer-Verordnung vor. Die kundgemachte Fassung der Verordnung enthält diesen Passus nicht mehr, d.h. die Telekopierer-Verordnung wurde vorerst nicht aufgehoben. Aus unserer Sicht sollte daher die darin gestattete Übermittlung von Anbringen per Fax in Finanzstrafsachen an die Verwaltungsgerichte, das Zollamt und das Amt für Betrugsbekämpfung vorerst weiterhin zulässig sein. Fraglich ist aber, ob die Telekopierer-Verordnung für Anbringen in Abgaben- und Monopolangelegenheiten bzw. generell an das BMF und die Finanzämter weiterhin von der Verordnungsermächtigung der Bundesabgabenordnung gedeckt ist. Im schlimmsten Fall könnten Anbringen als unbeachtlich behandelt werden.
Aus Gründen der Vorsicht und verwaltungsökonomischen Überlegungen empfehlen wir bis zu einer endgültigen Klärung die Nutzung der jeweiligen FinanzOnline-Funktionen.
Für natürliche Personen wird die Beantragung klassischer Zugangsdaten allerdings deutlich eingeschränkt: Sie ist im Wesentlichen nur noch zulässig, wenn keine E-ID bzw. kein gleichwertiges elektronisches Identifizierungsmittel registriert werden kann oder dessen Registrierung bzw. Verwendung unzumutbar ist oder wenn es sich um natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als Parteienvertreter:innen handelt.
Bestehende Zugangsdaten natürlicher Personen werden spätestens ab 1.10.2029 außer Kraft gesetzt, sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt; eine frühere Deaktivierung ist vorgesehen, wenn dem Finanzamt Österreich bekannt wird, dass der:die Teilnehmer:in bereits über eine E-ID oder ein entsprechendes elektronisches Identifizierungsmittel verfügt.
Für Ihre Fragen zu den bevorstehenden Änderungen stehen wir gerne auch persönlich zur Verfügung!
Autoren:
Vereinheitlichung und Vereinfachung ab 2027
Durch die FOnV 2027 werden die Bestimmungen der FOnV 2006 sowie der FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV) in einem einheitlichen Regelwerk gebündelt und inhaltlich angepasst. Erklärte Ziele des Verordnungsgebers sind das Schaffen einer klareren und übersichtlicheren Rechtsgrundlage sowie das Vereinfachen der Rechtsanwendung. Geregelt wird insbesondere die verpflichtende elektronische Datenübertragung im Zusammenhang mit Anbringen gemäß § 85 BAO. Die Verordnung tritt mit 1.1.2027 in Kraft.Elektronische Übermittlung ist teils verpflichtend, teils freiwillig.
Die Abgabengesetze sehen vor, dass viele Anbringen ausdrücklich elektronisch eingebracht werden müssen. Dazu gehören unter anderem:- Einkommensteuererklärungen bei Pflichtveranlagung (§ 42 Abs. 1 EStG),
- Körperschaftsteuererklärungen bei unbeschränkter Steuerpflicht (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG),
- Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen (§ 21 Abs. 1 und 4 UStG),
- Kapitalertragsteueranmeldungen (§ 96 Abs. 3 EStG),
- Kommunalsteuererklärungen (§ 11 Abs. 4 KommStG),
- Schenkungsmeldungen (§ 121a Abs. 5 BAO),
- Registrierungen von Registrierkassen, Signatur- und Siegelerstellungseinheiten (§ 16 Abs. 1 RKSV),
- Meldungen von Begünstigten einer Privatstiftung (§ 5 PSG),
- Stiftungseingangssteuererklärungen (§ 3 Abs. 2 StiftEG),
- Meldungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§ 18 Abs. 1 EU-MPfG),
- Anzeigen der Glückspielabgabe (§ 59 Abs. 3 GSpG), oder
- Wettgebührenanzeigen (§ 33 TP 17 Abs. 3 GebG).
Andere Anbringen können wahlweise elektronisch eingebracht werden. Dazu zählen auszugsweise:
- Gruppenanträge (§ 9 Abs. 8 KStG),
- Anträge auf Änderung der Vorauszahlung (§ 45 EStG),
- Beantwortung von Ergänzungsersuchen (§ 161 Abs. 1 BAO),
- Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO),
- Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO),
- Anträge auf Verlängerung der Beschwerdefrist (§ 245 Abs. 3 BAO),
- Vorlageanträge (§ 264 BAO),
- Rückzahlungsanträge (§ 239 BAO),
- Anträge auf Fristverlängerung (§ 110 BAO), oder
- Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO).
Spezifizierte Funktionen in FinanzOnline
§ 14 FOnV 2027 zählt jene 130 Anbringen abschließend auf, deren elektronische Übermittlung zukünftig ausschließlich über FinanzOnline erfolgen darf. Für jedes dieser Anbringen steht in FinanzOnline eine eigene Übermittlungsfunktion zur Verfügung, die zwingend verwendet werden muss. Das gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Abgabengesetz eine elektronische Einreichung vorschreibt oder ob die elektronische Übermittlung freiwillig erfolgt.Einen Sonderfall bilden Kommunalsteuererklärungen, die grundsätzlich an die erhebungsberechtigte Gemeinde zu adressieren sind. Auch diese sind ab 1.1.2027 ausschließlich über FinanzOnline einzureichen und müssen vom Bundesminister für Finanzen an die jeweilige Gemeinde weitergeleitet werden.
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung gilt nicht schrankenlos. Wenn einem:einer Steuerpflichtigen die Nutzung von FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen objektiv nicht zumutbar ist, etwa weil er:sie über keinen Internetanschluss verfügt oder sein:ihr FinanzOnline-Zugang gesperrt wurde, bleibt eine nicht-elektronische Einbringung weiterhin zulässig.
Eine Übermittlung per E-Mail ist nach der FOnV 2027 auch weiterhin nicht als elektronischer Übermittlungsweg für Anbringen vorgesehen.
„Sonstige Anbringen und Anfragen“
Anbringen, für die keine spezifizierte Funktion gemäß § 14 der Verordnung zur Verfügung steht, sowie aus technischen Gründen gesondert übermittelte Begründungen oder Anlagen zu einem Anbringen, können über die Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ in FinanzOnline übermittelt werden.Anbringen können über diese allgemeine Funktion ausschließlich beim Finanzamt Österreich oder beim Finanzamt für Großbetriebe eingebracht werden. Werden sie an andere Einrichtungen, etwa das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) oder das Zollamt, gerichtet, sind sie gemäß § 15 Abs. 2 FOnV 2027 unbeachtlich. Das bedeutet, dass sie inhaltlich nicht behandelt werden.
Mutwillensstrafen statt Unbeachtlichkeit
Bisher galten Anbringen nach § 5 der FOnV 2006 als unbeachtlich, wenn für diese eine spezifizierte Funktion verfügbar war, aber nicht verwendet wurde (wobei diese Regelung inhaltlich äußerst umstritten war). Diese Unbeachtlichkeitssanktion ließ der Verordnungsgeber nunmehr bewusst entfallen. An ihre Stelle treten Mutwillensstrafen, die dazu dienen sollen, die Nutzer:innen zur elektronischen Einreichung sowie zur Verwendung der spezifizierten Funktion zu animieren.Wiederholte Verstöße gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Anbringen können ab 1.1.2027 gemäß § 112a Abs. 2 BAO nach vorheriger Androhung zur Verhängung einer Mutwillensstrafe in Höhe von bis zu EUR 700 führen. In gleicher Art und Weise kann die Abgabenbehörde gemäß § 16 FOnV 2027 die fälschliche Verwendung der Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ sanktionieren, wenn für das jeweilige, verpflichtend elektronisch einzureichende Anbringen eine spezifizierte Funktion zur Verfügung steht.
In der Praxis ist daher auch weiterhin vor der Übermittlung eines Anbringens genau darauf zu achten, ob für das jeweilige Anbringen in FinanzOnline eine eigene spezifizierte Funktion vorgesehen ist. Ist dies der Fall, muss diese Funktion verwendet werden.
Kommunikation per Fax bleibt vorerst zulässig?
In der steuerlichen Beratungspraxis hat die Übermittlung von Eingaben per Fax deshalb weiterhin hohe Relevanz, weil das Bundesfinanzgericht, das Zollamt und das Amt für Betrugsbekämpfung allesamt nicht an FinanzOnline angebunden sind. Eine rechtssichere Kommunikation mit den genannten Behörden ist daher nur postalisch oder per Fax zulässig.Der Begutachtungsentwurf der FOnV 2027 sah noch die Aufhebung der Telekopierer-Verordnung vor. Die kundgemachte Fassung der Verordnung enthält diesen Passus nicht mehr, d.h. die Telekopierer-Verordnung wurde vorerst nicht aufgehoben. Aus unserer Sicht sollte daher die darin gestattete Übermittlung von Anbringen per Fax in Finanzstrafsachen an die Verwaltungsgerichte, das Zollamt und das Amt für Betrugsbekämpfung vorerst weiterhin zulässig sein. Fraglich ist aber, ob die Telekopierer-Verordnung für Anbringen in Abgaben- und Monopolangelegenheiten bzw. generell an das BMF und die Finanzämter weiterhin von der Verordnungsermächtigung der Bundesabgabenordnung gedeckt ist. Im schlimmsten Fall könnten Anbringen als unbeachtlich behandelt werden.
Aus Gründen der Vorsicht und verwaltungsökonomischen Überlegungen empfehlen wir bis zu einer endgültigen Klärung die Nutzung der jeweiligen FinanzOnline-Funktionen.
Persönliche Zugangsdaten werden nach und nach abgeschafft
Die Teilnahme an FinanzOnline kann ab 2027 grundsätzlich über einen elektronischen Identitätsnachweis nach dem E-Government-Gesetz, insbesondere die ID Austria, über ein anerkanntes elektronisches Identifizierungsmittel eines anderen EU-/EWR-Staates mit Sicherheitsniveau „hoch“ oder weiterhin über klassische FinanzOnline-Zugangsdaten samt zweitem Authentifizierungsfaktor erfolgen.Für natürliche Personen wird die Beantragung klassischer Zugangsdaten allerdings deutlich eingeschränkt: Sie ist im Wesentlichen nur noch zulässig, wenn keine E-ID bzw. kein gleichwertiges elektronisches Identifizierungsmittel registriert werden kann oder dessen Registrierung bzw. Verwendung unzumutbar ist oder wenn es sich um natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als Parteienvertreter:innen handelt.
Bestehende Zugangsdaten natürlicher Personen werden spätestens ab 1.10.2029 außer Kraft gesetzt, sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt; eine frühere Deaktivierung ist vorgesehen, wenn dem Finanzamt Österreich bekannt wird, dass der:die Teilnehmer:in bereits über eine E-ID oder ein entsprechendes elektronisches Identifizierungsmittel verfügt.
Was jetzt zu tun ist
Zusammenfassend bringt die FOnV 2027 für die Nutzung von FinanzOnline vor allem strengere Vorgaben bei Zugang, Übermittlungsweg und Funktionsauswahl. Unternehmen und Parteienvertreter:innen sollten daher rechtzeitig prüfen, ob ihre internen Abläufe, Vollmachten, Benutzer:innenverwaltungen und Einreichungsprozesse den neuen Vorgaben entsprechen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer bestehenden FinanzOnline-Prozesse und bei der Vorbereitung auf die Änderungen ab 2027.Für Ihre Fragen zu den bevorstehenden Änderungen stehen wir gerne auch persönlich zur Verfügung!
Autoren:
Bernhard Doringer![]() bernhard.doringer@bdo.at +43 5 70 375 - 1019 |
Lukas Wanzenböck![]() lukas.wanzenboeck@bdo.at +43 5 70 375 - 1187 |


