Mit der 82. Verordnung des BMF vom 1.4.2026 wurde die Z 7a „marktnahe Forschung“ gestrichen und durch die neue Z 10a „produktionsintegrierte FuE“ ersetzt. Aus unserem letzten Beitrag ist daher eine zentrale Frage offen geblieben: Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun und können sie nicht einfach abwarten, bis die finalen Forschungsprämienrichtlinien 2026 (FoPR 2026) vorliegen?
Die Antwort lautet: Nein. Wer abwartet, dokumentiert das laufende Wirtschaftsjahr 2026 nach einem Maßstab, dessen Konturen erst nachträglich gezogen werden. Dadurch stößt man in einer zunehmend strengen Betriebsprüfungspraxis an seine Grenzen.
In Kraft sind die FoPV-Novelle BGBl. II Nr. 302/2025 (kundgemacht am 18.12.2025), die 82. Verordnung BGBl. II Nr. 82/2026 (kundgemacht am 1.4.2026) sowie die BMF-Information vom 23.1.2026 u.a. zur Auslegung der ursprünglichen Z 7a.
Nicht da ist die finale Fassung der Forschungsprämienrichtlinien 2026. Der Begutachtungsentwurf wurde am 18.8.2025 veröffentlicht, die Begutachtungsfrist endete am 26.9.2025. Eine Finalisierung war ursprünglich für Ende 2025 erwartet worden. Aus Beratungspraxis und Branchenkreisen kursieren derzeit unterschiedliche Einschätzungen über den weiteren Zeitplan. Teilweise gibt es Hinweise darauf, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Verordnungsänderungen Teile des Entwurfs noch einmal überarbeitet werden könnten. Eine offizielle Bestätigung dazu liegt jedoch nicht vor.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass die belastenden Regelungen bereits wirken, während der orientierende Auslegungsbehelf der Finanzverwaltung auf sich warten lässt.
2. Die Betriebsprüfungspraxis ist deutlich strenger geworden. Auch wenn das FFG-Jahresgutachten die inhaltlichen Voraussetzungen der F&E beurteilt, bleibt das Finanzamt nach § 108c EStG „Herr des Verfahrens“. Im Rahmen von Außenprüfungen werden zunehmend systematisch die rechnerische Richtigkeit der Bemessungsgrundlage, die Zuordnung von Personal- und Gemeinkosten, die Plausibilität von Zeitaufzeichnungen, die Phasenabgrenzung (nur die Durchführungsphase ist begünstigt) und die nachhaltige F&E-Nutzung von Investitionen geprüft. Nach der Konzeption des BMF und dem Stand der derzeit vorliegenden, noch nicht finalisierten Entwurfsfassung der Forschungsprämienrichtlinien (FoPR 2025) sollen diese nicht nur für Prämienanträge ab dem Kalenderjahr 2026 gelten, sondern auch bei laufenden Außenprüfungen und in offenen Vorjahresfällen herangezogen werden. Dies erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt, dass günstigere Aussagen der Einkommensteuerrichtlinien 2000 vorgehen.
3. Die Beweislast liegt beim Unternehmen. Ein positives FFG-Gutachten ist Voraussetzung, aber kein Freibrief. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung des Finanzamts. Wer die neue Z 10a nicht von Beginn an mit einer belastbaren Argumentationslinie untermauert, läuft Gefahr, in der Betriebsprüfung mit Erkenntnislücken konfrontiert zu werden, die im Nachhinein nicht mehr zu schließen sind.
Granulare Zeit- und Ressourcenaufzeichnungen. Wo F&E sowie Produktion auf denselben Anlagen, mit demselben Personal und teilweise gleichen Materialien stattfinden, muss die Zuordnung prozesstief erfolgen. Pauschalprozentsätze ohne methodische Herleitung werden in der Betriebsprüfung in der Regel nicht akzeptiert. Bewährt haben sich tagesbezogene F&E-Stundenaufzeichnungen mit aussagekräftigen Tätigkeitsbeschreibung, eine Maschinenstundenerfassung getrennt nach F&E- und Produktionslaufsowie Materialbuchungen mit eindeutigem Projektbezug. Zudem sollten klare Markierungen vorgenommen werden, ab wann ein Prototyp in die Serienfertigung übergeht.
Investitionen – Wahlrecht bewusst ausüben. Die Novelle bringt in § 1 Abs. 2a FoPV erstmals ein explizites Wahlrecht zwischen dem einmaligen Ansatz der Gesamtaufwendungen und der jährlichen AfA-Berücksichtigung. Diese Entscheidung sollte strategisch geplant werden, unter Berücksichtigung der erwarteten F&E-Nutzungsdauer, möglicher späterer Nutzungsänderungen und des Nachhaltigkeitszeitraums. Dieser beginnt mit dem Folgemonat der erstmaligen F&E-Nutzung und endet beim Verstreichen der Hälfte der betriebsgewöhnlichen (Rest-)Nutzungsdauer, höchstens jedoch nach 10 Wirtschaftsjahren. Berichtigungspflichten bei Nutzungsänderungen sind erstmals 2027 für Investitionen aus dem Jahr 2026 zu prüfen.
FFG-Schwerpunktbeschreibungen begleitend erstellen. Obwohl das Jahresgutachten erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragt wird, entscheiden die Schwerpunkt- und Projektbeschreibungen maßgeblich über das Ergebnis. Eine begleitende Erstellung dieser Beschreibungen während des Jahres – anstatt im Nachhinein aus dem Gedächtnis – ist bei Nachfragen oder Stichproben deutlich belastbarer. Bei Forschungsschwerpunkten ist zudem die Anzahl der zugeordneten Projekte künftig im Antrag anzugeben.
Abgleich mit Buchhaltung und Rechnungswesen. Forschungsaufwendungen sind seit der Novelle ausdrücklich nur in jener Höhe zu berücksichtigen, in der sie nach den Vorschriften für die steuerliche Gewinnermittlung als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam werden (§ 1 Abs. 1 FoPV). Steuerliche Abzugsverbote, insbesondere § 20 Abs. 1 EStG und § 12 Abs. 1 KStG, bleiben damit im Anwendungsbereich der Forschungsprämie wirksam. Die Bemessungsgrundlage muss daher mit der steuerlichen Gewinnermittlung abgleichbar sein.
Unsere Empfehlung ist daher klar: nicht abwarten, sondern jetzt die notwendigen Strukturen aufbauen, die später flexibel an die Endfassung der FoPR 2026 angepasst werden können.
Die Antwort lautet: Nein. Wer abwartet, dokumentiert das laufende Wirtschaftsjahr 2026 nach einem Maßstab, dessen Konturen erst nachträglich gezogen werden. Dadurch stößt man in einer zunehmend strengen Betriebsprüfungspraxis an seine Grenzen.
Ein bemerkenswerter Schwebezustand
Die Ausgangslage ist asymmetrisch:In Kraft sind die FoPV-Novelle BGBl. II Nr. 302/2025 (kundgemacht am 18.12.2025), die 82. Verordnung BGBl. II Nr. 82/2026 (kundgemacht am 1.4.2026) sowie die BMF-Information vom 23.1.2026 u.a. zur Auslegung der ursprünglichen Z 7a.
Nicht da ist die finale Fassung der Forschungsprämienrichtlinien 2026. Der Begutachtungsentwurf wurde am 18.8.2025 veröffentlicht, die Begutachtungsfrist endete am 26.9.2025. Eine Finalisierung war ursprünglich für Ende 2025 erwartet worden. Aus Beratungspraxis und Branchenkreisen kursieren derzeit unterschiedliche Einschätzungen über den weiteren Zeitplan. Teilweise gibt es Hinweise darauf, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Verordnungsänderungen Teile des Entwurfs noch einmal überarbeitet werden könnten. Eine offizielle Bestätigung dazu liegt jedoch nicht vor.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass die belastenden Regelungen bereits wirken, während der orientierende Auslegungsbehelf der Finanzverwaltung auf sich warten lässt.
Warum Abwarten gerade jetzt das größte Risiko ist
1. Die Bemessungsgrundlage entsteht jetzt – nicht rückwirkend. Forschungsaufwendungen, Personalstunden, Materialeinsätze, Investitionen und deren Zweckbestimmung müssen zum Zeitpunkt ihres Anfalls dokumentiert werden. Wer im laufenden Wirtschaftsjahr 2026 keine belastbaren Aufzeichnungen führt, kann diese später nicht in einer Qualität rekonstruieren, die einer Außenprüfung standhält.2. Die Betriebsprüfungspraxis ist deutlich strenger geworden. Auch wenn das FFG-Jahresgutachten die inhaltlichen Voraussetzungen der F&E beurteilt, bleibt das Finanzamt nach § 108c EStG „Herr des Verfahrens“. Im Rahmen von Außenprüfungen werden zunehmend systematisch die rechnerische Richtigkeit der Bemessungsgrundlage, die Zuordnung von Personal- und Gemeinkosten, die Plausibilität von Zeitaufzeichnungen, die Phasenabgrenzung (nur die Durchführungsphase ist begünstigt) und die nachhaltige F&E-Nutzung von Investitionen geprüft. Nach der Konzeption des BMF und dem Stand der derzeit vorliegenden, noch nicht finalisierten Entwurfsfassung der Forschungsprämienrichtlinien (FoPR 2025) sollen diese nicht nur für Prämienanträge ab dem Kalenderjahr 2026 gelten, sondern auch bei laufenden Außenprüfungen und in offenen Vorjahresfällen herangezogen werden. Dies erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt, dass günstigere Aussagen der Einkommensteuerrichtlinien 2000 vorgehen.
3. Die Beweislast liegt beim Unternehmen. Ein positives FFG-Gutachten ist Voraussetzung, aber kein Freibrief. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung des Finanzamts. Wer die neue Z 10a nicht von Beginn an mit einer belastbaren Argumentationslinie untermauert, läuft Gefahr, in der Betriebsprüfung mit Erkenntnislücken konfrontiert zu werden, die im Nachhinein nicht mehr zu schließen sind.
Was Unternehmen jetzt aufbauen sollten
Zielklärung pro Projekt – lit. a oder lit. b? Die zentrale Weichenstellung der neuen Z 10a liegt in der Frage, ob das vorrangige Ziel der Produktion im F&E-Erkenntnisgewinn liegt (lit. a – gesamter Produktionsaufwand begünstigt) oder ob das vorrangige Ziel der Produktion in der Herstellung vermarktungsfähiger Produkte liegt und die F&E dabei lediglich begleitenden Charakter hat (lit. b – begünstigt sind nur jene Aufwendungen, die gegenüber einer regulären Produktion durch den experimentellen Charakter zusätzlich anfallen). Diese Frage muss pro Projekt – und nicht erst bei der Antragstellung – beantwortet, dokumentiert und plausibilisiert werden. Empfehlenswert ist ein kurzes Projekt-Setup-Dokument zu Projektbeginn, das die Forschungsfrage, Hypothese, angestrebten Erkenntnisgewinn, Abgrenzung zum Stand der Technik und Begründung der Versuchsumgebung festhält. Bau und Betrieb von Pilotanlagen sowie Konstruktion, Errichtung und Erprobung von Prototypen sind nach Z 10a lit. c ausdrücklich ausgenommen. Auch diese Abgrenzung gilt es, sorgfältig zu schärfen.Granulare Zeit- und Ressourcenaufzeichnungen. Wo F&E sowie Produktion auf denselben Anlagen, mit demselben Personal und teilweise gleichen Materialien stattfinden, muss die Zuordnung prozesstief erfolgen. Pauschalprozentsätze ohne methodische Herleitung werden in der Betriebsprüfung in der Regel nicht akzeptiert. Bewährt haben sich tagesbezogene F&E-Stundenaufzeichnungen mit aussagekräftigen Tätigkeitsbeschreibung, eine Maschinenstundenerfassung getrennt nach F&E- und Produktionslaufsowie Materialbuchungen mit eindeutigem Projektbezug. Zudem sollten klare Markierungen vorgenommen werden, ab wann ein Prototyp in die Serienfertigung übergeht.
Investitionen – Wahlrecht bewusst ausüben. Die Novelle bringt in § 1 Abs. 2a FoPV erstmals ein explizites Wahlrecht zwischen dem einmaligen Ansatz der Gesamtaufwendungen und der jährlichen AfA-Berücksichtigung. Diese Entscheidung sollte strategisch geplant werden, unter Berücksichtigung der erwarteten F&E-Nutzungsdauer, möglicher späterer Nutzungsänderungen und des Nachhaltigkeitszeitraums. Dieser beginnt mit dem Folgemonat der erstmaligen F&E-Nutzung und endet beim Verstreichen der Hälfte der betriebsgewöhnlichen (Rest-)Nutzungsdauer, höchstens jedoch nach 10 Wirtschaftsjahren. Berichtigungspflichten bei Nutzungsänderungen sind erstmals 2027 für Investitionen aus dem Jahr 2026 zu prüfen.
FFG-Schwerpunktbeschreibungen begleitend erstellen. Obwohl das Jahresgutachten erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragt wird, entscheiden die Schwerpunkt- und Projektbeschreibungen maßgeblich über das Ergebnis. Eine begleitende Erstellung dieser Beschreibungen während des Jahres – anstatt im Nachhinein aus dem Gedächtnis – ist bei Nachfragen oder Stichproben deutlich belastbarer. Bei Forschungsschwerpunkten ist zudem die Anzahl der zugeordneten Projekte künftig im Antrag anzugeben.
Abgleich mit Buchhaltung und Rechnungswesen. Forschungsaufwendungen sind seit der Novelle ausdrücklich nur in jener Höhe zu berücksichtigen, in der sie nach den Vorschriften für die steuerliche Gewinnermittlung als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam werden (§ 1 Abs. 1 FoPV). Steuerliche Abzugsverbote, insbesondere § 20 Abs. 1 EStG und § 12 Abs. 1 KStG, bleiben damit im Anwendungsbereich der Forschungsprämie wirksam. Die Bemessungsgrundlage muss daher mit der steuerlichen Gewinnermittlung abgleichbar sein.
Schlussbetrachtung
Die ungewöhnliche Konstellation des Jahres 2026 – zwei Verordnungsnovellen in Kraft, finale Richtlinie nicht greifbar, Auslegungspraxis im Werden und eine zunehmend granulare Betriebsprüfung – erfordert von Unternehmen eine vorausschauende Haltung. Die Forschungsprämie bleibt eines der attraktivsten und niederschwelligsten Förderinstrumente in Österreich. Sie wird jedoch nur dann zuverlässig bleiben, wenn der innerbetriebliche Aufbau der Dokumentations- und Nachweisstrukturen mit der zunehmenden Kontrolldichte Schritt hält.Unsere Empfehlung ist daher klar: nicht abwarten, sondern jetzt die notwendigen Strukturen aufbauen, die später flexibel an die Endfassung der FoPR 2026 angepasst werden können.

