Seit dem 1.1.2026 sind Gemeinden verpflichtet, alle von ihnen gewährten De-minimis-Beihilfen im zentralen eAidRegister der Europäischen Union erfassen. Dadurch rückt die häufig unterschätzte Doppelrolle der Gemeinden in den Mittelpunkt: Diese sind sowohl Fördernehmer als auch Fördergeber und müssen in beiden Funktionen das EU-Beihilfenrecht beachten.
Die neue Registrierungspflicht bringt zusätzlichen Aufwand mit sich, bietet jedoch die Chance, historisch gewachsene Förderpraktiken zu überprüfen und zu hinterfragen.
Die wirtschaftliche Wirkung der Maßnahme ist entscheidend: Neben direkten Zuschüssen können daher auch Gebührennachlässe, zinsgünstige Darlehen, vergünstigte Grundstücksaufschließungen, unterpreisige Vermietungen oder Rückerstattungen von Kommunalabgaben relevant sein. Die Wettbewerbs- und Binnenmarktrelevanz wird weit ausgelegt, sodass auch scheinbar nur lokal wirkende Maßnahmen unter das Beihilfenrecht fallen können.
Mögliche Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, Regelungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), Genehmigungen der Europäischen Kommission oder die De-minimis-Verordnungen. Diese regeln, bis zu welchen Grenzen staatliche Beihilfen zulässig sind.
Bei einer Gewährung am 15.3.2026 sind daher alle einschlägigen Beihilfen seit dem 15.3.2023 zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht die Auszahlung, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Fördernehmer einen rechtlichen Anspruch auf die Beihilfe erhält, üblicherweise durch den Fördervertrag.
Zudem gilt der Begriff des „einzigen Unternehmens“: Verbundene Unternehmen werden gemeinsam betrachtet. Bei sauberer Trennung der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche können die Höchstgrenzen für allgemeine, DAWI- und Agrar-De-minimis-Beihilfen jedoch kombiniert werden.
Typische Anwendungsfälle für Gemeinden umfassen Investitions- und Betriebszuschüsse, Ansiedlungs-, Digitalisierungs-, Miet- oder Leerstandsförderungen, Förderungen arbeitsplatzschaffender Maßnahmen, zinsgünstige Darlehen sowie landwirtschaftliche Zuschüsse. Ob eine konkrete Leistung tatsächlich als Beihilfe einzustufen ist und welche Rechtsgrundlage greift, muss stets im Einzelfall geprüft werden.
Seit dem 1.1.2026 müssen allgemeine und DAWI-De-minimis-Beihilfen eingetragen werden. Für Agrar-De-minimis-Beihilfen gilt die Registerpflicht ab 2027. Die Eintragung muss innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Gewährungsdatum erfolgen.
Bis zum 31.12.2028 besteht eine Übergangsphase, in der Gemeinden zusätzlich weiterhin De-minimis-Erklärungen der Fördernehmer einholen müssen. Erst danach bildet das Register einen vollständigen rollierenden Dreijahreszeitraum ab und kann allein als Prüfgrundlage dienen.
Für eine ordnungsgemäße Umsetzung empfiehlt sich ein vierstufiges Vorgehen:
Fehlerhafte Einträge können nachträglich berichtigt werden. Fehlende oder verspätete Meldungen bergen jedoch erhebliche Risiken. Im ungünstigsten Fall geht die De-minimis-Privilegierung verloren und kann eine Rückforderung beim Unternehmen erforderlich machen.
Die Registerpflicht zwingt Gemeinden, ihre Förderpraxis erstmals vollständig zu erfassen. Die notwendige Bestandsaufnahme bietet daher die Gelegenheit, Förderinstrumente zu bereinigen, Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, Richtlinien zu aktualisieren und wiederkehrende Zuschüsse auf Zweck, Wirkung und Rechtskonformität zu prüfen. Klare Prozesse erleichtern zudem den Umgang mit Förderwünschen und schaffen Nachvollziehbarkeit sowie Transparenz.
Wichtig ist dabei, Förderungen sind von Bedarfszuweisungen zu unterscheiden: Letztere sind Instrumente des kommunalen Finanzausgleichs. Förderungen sind hingegen projektbezogen, zweckgebunden und mit Förderverträgen, Abrechnungs- und Nachweispflichten sowie möglichen Rückforderungsrisiken verbunden.
Förderangebote bestehen auf EU-, Bundes- und Landesebene. Zu den relevanten Stellen zählen unter anderem EU-Programme wie Horizon Europe, LIFE oder Erasmus+, Landesförderstellen sowie auf Bundesebene etwa aws, FFG, KPC, Klima- und Energiefonds, EAG-Abwicklungsstelle und AMS.
Auch ausgegliederte Rechtsträger und kommunale Beteiligungen können Förderungen nutzen. Sind diese wirtschaftlich tätig, unterliegen sie jedoch dem EU-Beihilfenrecht sowie den jeweiligen Vorgaben und Obergrenzen der De-minimis-, AGVO- oder DAWI-Regelungen. Rechtsform und organisatorische Zuordnung können daher unmittelbare Auswirkungen auf die Fördermöglichkeiten haben.
Der häufigste Fehler im Förderprozess entsteht bereits vor der Antragstellung: In vielen Programmen muss der Antrag vor Projektbeginn – also vor verbindlicher Bestellung, Beauftragung, Zahlung, Lieferung oder Beginn der Arbeiten – eingebracht werden. Um diesen und andere Fehler zu vermeiden, ist die Einführung eines gezielten Fördermanagements empfehlenswert.
Entscheidend für das Gelingen des Fördermanagements sind ein klares Mandat der Gemeindeführung sowie einfache und verbindliche Prozesse. Eine Checkliste für den Projektstart sollte beispielsweise sicherstellen, dass vor größeren Investitionen ein Förderscreening erfolgt und verbindliche Beauftragungen erst nach der Antragstellung ausgelöst werden. Das laufende „Förderungsgeschäft“ kann intern abgewickelt und bei Spezialfragen durch externe Förderexpertise ergänzt werden.
Die BDO Expert:innen für Gemeindeförderungen, Anita Moreau und Eva Martischnig, stehen Ihnen für weitere Fragen sowie einen kostenlosen, unverbindlichen Austausch zu Förderungen und Förderpotenzialen von Gemeinden und ihren Körperschaften gerne zur Verfügung.
Die neue Registrierungspflicht bringt zusätzlichen Aufwand mit sich, bietet jedoch die Chance, historisch gewachsene Förderpraktiken zu überprüfen und zu hinterfragen.
Gemeinden als Fördergeber: Wann liegt eine Beihilfe vor?
Eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt vor, wenn 5 Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:- Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert oder ist dem Staat zurechenbar. Auch Gemeindemittel fallen darunter.
- Der Empfänger ist ein Unternehmen und übt eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.
- Die Maßnahme verschafft einzelnen Unternehmen einen selektiven Vorteil.
- Sie kann den Wettbewerb verfälschen.
- Sie kann den Handel innerhalb der EU beeinträchtigen.
Die wirtschaftliche Wirkung der Maßnahme ist entscheidend: Neben direkten Zuschüssen können daher auch Gebührennachlässe, zinsgünstige Darlehen, vergünstigte Grundstücksaufschließungen, unterpreisige Vermietungen oder Rückerstattungen von Kommunalabgaben relevant sein. Die Wettbewerbs- und Binnenmarktrelevanz wird weit ausgelegt, sodass auch scheinbar nur lokal wirkende Maßnahmen unter das Beihilfenrecht fallen können.
Mögliche Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, Regelungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), Genehmigungen der Europäischen Kommission oder die De-minimis-Verordnungen. Diese regeln, bis zu welchen Grenzen staatliche Beihilfen zulässig sind.
De-minimis-Beihilfen: Grenzen und Kumulierungsregeln
De-minimis-Beihilfen werden aufgrund ihrer geringen Höhe als nicht wettbewerbsverzerrend eingestuft und müssen nicht vorab von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Pro Unternehmen gelten innerhalb eines rollierenden Dreijahreszeitraums folgende Höchstbeträge:- EUR 300.000 für allgemeine De-minimis-Beihilfen
- EUR 750.000 für DAWI-De-minimis-Beihilfen
- EUR 50.000 für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion
Bei einer Gewährung am 15.3.2026 sind daher alle einschlägigen Beihilfen seit dem 15.3.2023 zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht die Auszahlung, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Fördernehmer einen rechtlichen Anspruch auf die Beihilfe erhält, üblicherweise durch den Fördervertrag.
Zudem gilt der Begriff des „einzigen Unternehmens“: Verbundene Unternehmen werden gemeinsam betrachtet. Bei sauberer Trennung der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche können die Höchstgrenzen für allgemeine, DAWI- und Agrar-De-minimis-Beihilfen jedoch kombiniert werden.
Typische Anwendungsfälle für Gemeinden umfassen Investitions- und Betriebszuschüsse, Ansiedlungs-, Digitalisierungs-, Miet- oder Leerstandsförderungen, Förderungen arbeitsplatzschaffender Maßnahmen, zinsgünstige Darlehen sowie landwirtschaftliche Zuschüsse. Ob eine konkrete Leistung tatsächlich als Beihilfe einzustufen ist und welche Rechtsgrundlage greift, muss stets im Einzelfall geprüft werden.
Das eAidRegister: Pflichten seit 2026
Österreich nutzt das EU-weite eAidRegister zur Erfassung staatlicher Beihilfen. Die Eintragung erfolgt durch die Fördergeber. Die Daten werden öffentlich sichtbar gemacht, täglich synchronisiert und für10 Jahre gespeichert.Seit dem 1.1.2026 müssen allgemeine und DAWI-De-minimis-Beihilfen eingetragen werden. Für Agrar-De-minimis-Beihilfen gilt die Registerpflicht ab 2027. Die Eintragung muss innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Gewährungsdatum erfolgen.
Bis zum 31.12.2028 besteht eine Übergangsphase, in der Gemeinden zusätzlich weiterhin De-minimis-Erklärungen der Fördernehmer einholen müssen. Erst danach bildet das Register einen vollständigen rollierenden Dreijahreszeitraum ab und kann allein als Prüfgrundlage dienen.
Für eine ordnungsgemäße Umsetzung empfiehlt sich ein vierstufiges Vorgehen:
- Bestandsaufnahme: Sämtliche Zuschüsse, Darlehen, vergünstigte Überlassungen und sonstige Vorteile für wirtschaftlich tätige Empfänger erfassen.
- Registrierung der Gemeinde: Die Gemeinde muss über das zuständige Bundesministerium als Bewilligungsbehörde im Register angelegt werden. Dafür sind 2 Nutzer mit dienstlicher E-Mail-Adresse, Telefonnummer und EU-Login zu benennen.
- Prüfung des Fördernehmers: Vor der Gewährung sind Registerstand, De-minimis-Erklärung und gegebenenfalls verbundene Unternehmen zu prüfen.
- Eintragung: Binnen 20 Arbeitstagen sind Begünstigter, Identifikationsnummer, Beihilfebetrag, Gewährungsdatum, Bewilligungsbehörde, Förderinstrument sowie der NACE-Code zu erfassen.
Fehlerhafte Einträge können nachträglich berichtigt werden. Fehlende oder verspätete Meldungen bergen jedoch erhebliche Risiken. Im ungünstigsten Fall geht die De-minimis-Privilegierung verloren und kann eine Rückforderung beim Unternehmen erforderlich machen.
Die Registerpflicht zwingt Gemeinden, ihre Förderpraxis erstmals vollständig zu erfassen. Die notwendige Bestandsaufnahme bietet daher die Gelegenheit, Förderinstrumente zu bereinigen, Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, Richtlinien zu aktualisieren und wiederkehrende Zuschüsse auf Zweck, Wirkung und Rechtskonformität zu prüfen. Klare Prozesse erleichtern zudem den Umgang mit Förderwünschen und schaffen Nachvollziehbarkeit sowie Transparenz.
Gemeinden als Fördernehmer
Gemeinden können Förderungen für nahezu ihr gesamtes Aufgabenspektrum beantragen. Dazu gehören Projekte in den Bereichen Energie und Umwelt, Gebäudesanierung, erneuerbare Energien, Digitalisierung, Mobilität, Hochwasserschutz, Soziales, Bildung, Kultur, Tourismus oder Regionalentwicklung.Wichtig ist dabei, Förderungen sind von Bedarfszuweisungen zu unterscheiden: Letztere sind Instrumente des kommunalen Finanzausgleichs. Förderungen sind hingegen projektbezogen, zweckgebunden und mit Förderverträgen, Abrechnungs- und Nachweispflichten sowie möglichen Rückforderungsrisiken verbunden.
Förderangebote bestehen auf EU-, Bundes- und Landesebene. Zu den relevanten Stellen zählen unter anderem EU-Programme wie Horizon Europe, LIFE oder Erasmus+, Landesförderstellen sowie auf Bundesebene etwa aws, FFG, KPC, Klima- und Energiefonds, EAG-Abwicklungsstelle und AMS.
Auch ausgegliederte Rechtsträger und kommunale Beteiligungen können Förderungen nutzen. Sind diese wirtschaftlich tätig, unterliegen sie jedoch dem EU-Beihilfenrecht sowie den jeweiligen Vorgaben und Obergrenzen der De-minimis-, AGVO- oder DAWI-Regelungen. Rechtsform und organisatorische Zuordnung können daher unmittelbare Auswirkungen auf die Fördermöglichkeiten haben.
Der häufigste Fehler im Förderprozess entsteht bereits vor der Antragstellung: In vielen Programmen muss der Antrag vor Projektbeginn – also vor verbindlicher Bestellung, Beauftragung, Zahlung, Lieferung oder Beginn der Arbeiten – eingebracht werden. Um diesen und andere Fehler zu vermeiden, ist die Einführung eines gezielten Fördermanagements empfehlenswert.
Ausblick: Zentrales Fördermanagement als Erfolgsfaktor
Wer Förderungen gezielt und nachhaltig nutzen will, sollte ein zentrales Fördermanagement etablieren. Dabei laufen Informationen, Fristen und Zuständigkeiten an einer Stelle zusammen. Zu den Kernaufgaben gehören:- laufendes Förderscreening,
- Zuordnung geplanter Projekte zu geeigneten Programmen,
- Erstellung einer Förderroadmap,
- Bewertung von Förderhöhe und Antragsaufwand,
- Unterstützung bei Antragstellung und Abrechnung,
- Überwachung von Fristen,
- Austausch mit Fachabteilungen und ausgegliederten Einheiten,
- Prüfung eigener Fördervergaben aus beihilfenrechtlicher Sicht.
Entscheidend für das Gelingen des Fördermanagements sind ein klares Mandat der Gemeindeführung sowie einfache und verbindliche Prozesse. Eine Checkliste für den Projektstart sollte beispielsweise sicherstellen, dass vor größeren Investitionen ein Förderscreening erfolgt und verbindliche Beauftragungen erst nach der Antragstellung ausgelöst werden. Das laufende „Förderungsgeschäft“ kann intern abgewickelt und bei Spezialfragen durch externe Förderexpertise ergänzt werden.
Die BDO Expert:innen für Gemeindeförderungen, Anita Moreau und Eva Martischnig, stehen Ihnen für weitere Fragen sowie einen kostenlosen, unverbindlichen Austausch zu Förderungen und Förderpotenzialen von Gemeinden und ihren Körperschaften gerne zur Verfügung.


