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Was im Geschäftsjahr 2026 zu beachten ist
Der erste von 4 Teilen unserer FAQ zu IFRS 18 widmet sich dem Konzernabschluss zum 31.12.2026, den Vorarbeiten im laufenden Geschäftsjahr sowie den Anforderungen an den ersten Konzernabschluss nach IFRS 18.Die weiteren Teile behandeln die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen, Darstellung und Aufwandsgliederung sowie die vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen und die Umsetzung.
I. Der Konzernabschluss zum 31.12.2026
1. Ist der Konzernabschluss zum 31.12.2026 noch gemäß IAS 1 aufzustellen und ist eine frühere Anwendung zulässig?
Die Verordnung (EU) 2026/338 streicht IAS 1. Nach Art. 2 dieser Verordnung haben die Unternehmen die Änderung spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1.1.2027 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Der Konzernabschluss 2026 ist daher weiterhin gemäß IAS 1 aufzustellen, es sei denn, das Unternehmen wendet IFRS 18 früher an.Nach IFRS 18.C1 ist der Standard erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen den Standard auf eine frühere Periode an, muss es dies angeben. Mit der Übernahme in EU-Recht am 13.2.2026 steht diese Möglichkeit auch Anwendern in der Europäischen Union offen. Für das Geschäftsjahr 2026 dürfte sie in der Praxis jedoch kaum eine Rolle spielen.
2. Welche Angaben zu IFRS 18 verlangt IAS 8 für den Konzernabschluss zum 31.12.2026?
Solange ein herausgegebener, aber noch nicht in Kraft getretener Standard nicht angewendet wird, ist nach IAS 8.30 die Art der bevorstehenden Änderung der Rechnungslegungsmethoden anzugeben. IAS 8.30(b) verlangt darüber hinaus die Angabe bekannter oder vernünftigerweise schätzbarer Informationen, die für die Beurteilung der möglichen Auswirkungen der erstmaligen Anwendung auf den Abschluss relevant sind. Lassen sich diese Auswirkungen nicht vernünftigerweise schätzen, ist auch dies anzugeben. Den Vorjahrestext unverändert fortzuschreiben, genügt nicht.3. Welche Erwartungen stellt die ESMA an die Angaben nach IAS 8.30 f.?
Die Angabepflicht nach IAS 8.30 f. trifft jedes Unternehmen, das einen Abschluss gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards aufstellt. Die Erwartungen der ESMA richten sich demgegenüber an Emittenten und begründen für andere Unternehmen keine zusätzliche Angabepflicht.Für Berichtsperioden, die vor dem 1.1.2027 enden, erwartet die ESMA einen schrittweisen Aufbau dieser Angaben. Sie sollen die wesentlichen Ermessensentscheidungen und Rechnungslegungsmethoden einschließlich der ausgeübten Wahlrechte umfassen. Als Beispiele nennt die ESMA eine Beschreibung der geänderten Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung, Informationen zur Beurteilung, ob das Unternehmen bestimmte Hauptgeschäftstätigkeiten ausübt, sowie Angaben zu Kennzahlen, die voraussichtlich der Definition einer vom Management festgelegten Erfolgskennzahl entsprechen. Je nach Umsetzungsstand soll auch die erwartete Änderung des Betriebsergebnisses 2026 und anderer Zwischensummen angegeben werden.
Informationen zu den erwarteten Auswirkungen sind anzugeben, sobald sie vorliegen. Wird die Beurteilung im ersten Halbjahr 2026 abgeschlossen, müssen sämtliche einschlägigen Informationen bereits im Zwischenabschluss zum 30.6.2026 enthalten sein.
II. Vorarbeiten im Geschäftsjahr 2026
4. Ab wann werden Vergleichsinformationen nach IFRS 18 benötigt?
Bei kalendergleichem Geschäftsjahr und erstmaliger Anwendung im Jahr 2027 ist 2026 die Vergleichsperiode, für die IFRS 18.C3 eine Überleitungsrechnung verlangt. Wendet das Unternehmen IAS 34 an, gilt dies nach IFRS 18.C5 auch für die Zwischenperioden. Beide Vorschriften verlangen Vergleichsinformationen, schreiben aber nicht vor, wie diese zu gewinnen sind. Festzulegen ist daher, ob sie aus einer Zuordnung der bestehenden Konten, aus einer nachträglichen Umgliederung oder aus einer parallelen Erfassung abgeleitet werden.Über die Zuordnung zu den Kategorien kann noch während der Aufstellung des Konzernabschlusses 2026 im Frühjahr 2027 entschieden werden. Informationen, die 2026 nicht erfasst worden sind, sind anschließend aus den Buchungsunterlagen abzuleiten.
5. Welche Sachverhalte des Geschäftsjahres 2026 sollten dokumentiert werden?
IFRS 18 verlangt keine gesonderte Dokumentation. Eine Dokumentation empfiehlt sich jedoch für Sachverhalte, bei denen die spätere Zuordnung Informationen voraussetzt, die aus dem Hauptbuch nicht ersichtlich sind:- Umrechnungsdifferenzen und die Posten, aus denen sie resultieren. Nach IFRS 18.B65 hat ein Unternehmen Umrechnungsdifferenzen, die in Anwendung von IAS 21 in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, derselben Kategorie zuzuordnen wie die Erträge und Aufwendungen aus diesen Posten. Würde eine solche Zuordnung zu einem unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand führen, sind die betreffenden Umrechnungsdifferenzen nach IFRS 18.B68 der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen.
- Zinserträge und Zinsaufwendungen aus Leasingverbindlichkeiten sowie die Nettozinsen aus einer Nettoschuld oder einem Nettovermögenswert aus leistungsorientierten Plänen. Nach IFRS 18.61 sind sie nur dann der Kategorie „Finanzierung“ zuzuordnen, wenn das Unternehmen sie zum Zweck der Anwendung anderer Vorschriften der IFRS-Rechnungslegungsstandards ermittelt.
- Derivate, die nicht als Sicherungsinstrument designiert sind, und das damit gesteuerte Risiko. Nach IFRS 18.B70 sind Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten derselben Kategorie zuzuordnen wie die Erträge und Aufwendungen, die von den gesteuerten Risiken betroffen sind. IFRS 18.B72 erstreckt dies auf nicht designierte Derivate, die zur Steuerung ermittelter Risiken verwendet werden. Würde die Zuordnung einen nach IFRS 18.B74 unzulässigen Bruttoausweis erfordern oder zu einem unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand führen, sind sämtliche Gewinne und Verluste aus dem Derivat der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen.
- Umrechnungsdifferenzen aus konzerninternen monetären Posten, die auf eine Fremdwährung lauten (Näheres dazu im Absatz weiter unten).
- Erträge und Aufwendungen aus der Ausbuchung von Vermögenswerten, etwa bei Factoring. Nach IFRS 18.B60 sind sie derselben Kategorie zuzuordnen, der das Unternehmen die Erträge und Aufwendungen aus dem Vermögenswert unmittelbar vor seiner Ausbuchung zugeordnet hat.
- Vermögenswerte, die einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaften. Die daraus resultierenden Erträge und Aufwendungen sind nach IFRS 18.53(c) der Kategorie Investition zuzuordnen.
Für die Klassifizierung von Umrechnungsdifferenzen aus konzerninternen monetären Posten hat das IFRS IC im April 2026 2 vertretbare Zuordnungen aufgezeigt. Das Unternehmen hat gemäß IAS 8 eine dieser Varianten als Rechnungslegungsmethode festzulegen und anschließend stetig anzuwenden. Variante 1 knüpft an die Kategorie an, der die Erträge und Aufwendungen aus dem konzerninternen Darlehen vor ihrer Eliminierung zugeordnet worden wären, und setzt voraus, dass diese Kategorie für das Geschäftsjahr 2026 festgehalten wurde. Variante 2 stützt sich hingegen auf IFRS 18.B68. Danach erfolgt bei unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand eine Zuordnung zur Kategorie „Betrieb“. Die Zuordnung selbst behandelt Teil 2 dieser FAQ-Serie.
6. Welche Vertragswerke sind zu prüfen?
Bei Covenants und Vergütungsvereinbarungen ist die vertragliche Definition der verwendeten Ergebnisgröße maßgeblich. Insbesondere ist zu klären, ob der Vertrag auf die jeweils geltenden IFRS-Rechnungslegungsstandards oder auf eine bestimmte Fassung eines Rechnungslegungsstands verweist. Wirkt sich die geänderte Zuordnung zu den Kategorien auf die vertragliche Kennzahl aus, ist die Berechnung anhand der Vergleichszahlen 2026 durchzuführen. Droht eine Vertragsverletzung, ist zu klären, ob der Vertrag angepasst werden muss. Die ESMA weist darauf hin, dass Zwischensummen des Abschlusses in einzelnen Branchen auch über die Teilnahme an Ausschreibungen und Vergabeverfahren entscheiden können.III. Der erste Konzernabschluss nach IFRS 18
7. In welchem Abschluss ist IFRS 18 erstmals anzuwenden?
Nach IFRS 18.5 gilt der Standard nicht für die Darstellung und Angabe von Informationen in verkürzten Zwischenabschlüssen. Die Paragraphen 41 bis 45 zur Zusammenfassung und Aufgliederung und die Paragraphen 117 bis 125 zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen sind jedoch auch dort anzuwenden. Für das erste Jahr der Anwendung hat ein Unternehmen nach IFRS 18.C4 zusätzlich jede Überschrift offenzulegen, die es bei der Anwendung des Standards zu verwenden beabsichtigt, sowie die in den Paragraphen 69 bis 74 verlangten Zwischensummen. Dies gilt ungeachtet der Vorschriften des IAS 34.10, wonach ein verkürzter Abschluss mindestens jene Überschriften und Zwischensummen zu enthalten hat, die im letzten Abschluss eines Geschäftsjahrs ausgewiesen waren. Wendet ein Unternehmen IAS 34 an, wirken sich die Vorschriften des IFRS 18 damit bereits auf den Zwischenabschluss des Jahres 2027 aus. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr und Halbjahresberichterstattung betrifft das den Abschluss zum 30.6.2027, bei Quartalsabschlüssen entsprechend frühere Abschlüsse.Wendet ein Unternehmen IAS 34 nicht an, sind IFRS 18.C4 und C5 nicht einschlägig, da beide die Aufstellung von Zwischenabschlüssen gemäß IAS 34 voraussetzen. Erster Abschluss nach IFRS 18 ist dementsprechend der Konzernabschluss 2027. IAS 34.1 schreibt nicht vor, welche Unternehmen Zwischenberichte zu veröffentlichen haben. Stellt ein Unternehmen freiwillig einen Zwischenabschluss nach IAS 34 auf, etwa für Kreditgeber, gelten die Übergangsvorschriften gleichwohl.


