IFRS 18 verlangt Angaben, die in vielen Konzernmeldungen bisher nicht enthalten sind. Wo diese Daten fehlen, reicht ein neues Kontenmapping nicht aus. Dann muss der Konzern das Reporting Package selbst ändern und zusätzliche Meldungen von den Tochtergesellschaften anfordern.
Die Beurteilung der Hauptgeschäftstätigkeit erfolgt auf Ebene der berichtenden Einheit. Für den Konzernabschluss ist damit die Tätigkeit des Konzerns maßgeblich, nicht jene der einzelnen Tochtergesellschaft. Praktisch wird das an 2 Stellen relevant. Vergibt die meldende Gesellschaft die Kategorien bereits im Reporting Package, muss die Meldeanweisung vorgeben, dass sie dabei die Konzernsicht anzuwenden hat. Erstellt eine Zwischenholding zudem einen eigenen Teilkonzernabschluss nach IFRS, kann dessen Klassifizierung von jener des Gesamtkonzerns abweichen, weil das Geschäftsmodell des Teilkonzerns ein anderes ist.
Für Währungsdifferenzen enthält IFRS 18 eine eigene Regel. Sie gehören derselben Kategorie an wie die Erträge oder Aufwendungen aus dem zugrunde liegenden Posten. Ist diese Zuordnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen sie der Kategorie „Betrieb“ zugeordnet werden. Für die Systemgestaltung ist damit zu entscheiden, ob der Sachverhaltsbezug über zusätzliche Konten oder Buchungsmerkmale erhalten bleibt oder ob der Konzern die Erleichterung in Anspruch nimmt. Ein einziges Sammelkonto für sämtliche Währungsdifferenzen schließt die erste Variante aus.
Meldet eine Gesellschaft nur den Gesamtbetrag ihrer Umsatzkosten, lässt sich der darin enthaltene Personal- oder Abschreibungsaufwand daraus nicht ableiten. Die Information muss dann aus dem Hauptbuch, einem Vorsystem oder einer ergänzenden Meldung stammen. Für leasingintensive Konzerne betrifft das insbesondere die Abschreibungen auf Nutzungsrechte, die in einem funktional gegliederten Posten nicht gesondert ausgewiesen sind.
Ein Testlauf sollte daher die gesamte Strecke von der lokalen Meldung bis zur konsolidierten GuV einschließlich der betroffenen Anhangangaben abdecken. Alte und neue Zuordnungen sind dabei parallel vorzuhalten. Der Testlauf gibt Aufschluss darüber, welche Zuordnungen automatisiert erfolgen und an welchen Stellen eine Ergänzung des Reporting Packages erforderlich ist.
Welche Daten benötigt die Konzern-GuV künftig nach IFRS 18?
Ausgangspunkt der Prüfung des eigenen Datenbedarfs sind die künftige Struktur der Konzern-GuV und die zugehörigen Anhangangaben. Für jeden benötigten Datenpunkt ist zu klären, aus welcher Quelle er stammt und ob das bestehende Reporting Package die erforderliche Differenzierung enthält. Die Analyse muss die lokalen Vorsysteme einschließen. Fehlt die Information schon im lokalen System, lässt sie sich auch über ein zusätzliches Feld im Reporting Package weder erheben noch nachvollziehbar belegen.Wie klassifiziert IFRS 18 Erträge und Aufwendungen nach Betrieb, Investition und Finanzierung?
IFRS 18 ordnet Erträge und Aufwendungen den Kategorien „Betrieb“, „Investition“ und „Finanzierung“ zu und knüpft diese Zuordnung teilweise an die zugrunde liegenden Vermögenswerte, Schulden oder Geschäftsvorfälle. Beurteilt wird aus Sicht der berichtenden Einheit. Investiert ein Unternehmen in bestimmte Vermögenswerte oder stellt es Kund:innen Finanzierungen bereit und bildet dies eine Hauptgeschäftstätigkeit, gehören die betreffenden Erträge und Aufwendungen in die Kategorie „Betrieb“. Ohne diese Hauptgeschäftstätigkeit sind sie den Kategorien „Investition“ oder „Finanzierung“ zuzuordnen.Die Beurteilung der Hauptgeschäftstätigkeit erfolgt auf Ebene der berichtenden Einheit. Für den Konzernabschluss ist damit die Tätigkeit des Konzerns maßgeblich, nicht jene der einzelnen Tochtergesellschaft. Praktisch wird das an 2 Stellen relevant. Vergibt die meldende Gesellschaft die Kategorien bereits im Reporting Package, muss die Meldeanweisung vorgeben, dass sie dabei die Konzernsicht anzuwenden hat. Erstellt eine Zwischenholding zudem einen eigenen Teilkonzernabschluss nach IFRS, kann dessen Klassifizierung von jener des Gesamtkonzerns abweichen, weil das Geschäftsmodell des Teilkonzerns ein anderes ist.
Für Währungsdifferenzen enthält IFRS 18 eine eigene Regel. Sie gehören derselben Kategorie an wie die Erträge oder Aufwendungen aus dem zugrunde liegenden Posten. Ist diese Zuordnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen sie der Kategorie „Betrieb“ zugeordnet werden. Für die Systemgestaltung ist damit zu entscheiden, ob der Sachverhaltsbezug über zusätzliche Konten oder Buchungsmerkmale erhalten bleibt oder ob der Konzern die Erleichterung in Anspruch nimmt. Ein einziges Sammelkonto für sämtliche Währungsdifferenzen schließt die erste Variante aus.
Aufgliederung der Aufwendungen bei funktionaler Darstellung
Enthält mindestens ein Posten der Kategorie „Betrieb“ nach Funktionen gegliederte Aufwendungen, verlangt IFRS 18.83 eine Anhangangabe, in der für jeden betroffenen Posten die darin enthaltenen Beträge folgender Aufwandsarten auszuweisen sind:- Abschreibungen auf Sachanlagen nach IAS 16, auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien nach IAS 40 und auf Nutzungsrechte nach IFRS 16
- Amortisation immaterieller Vermögenswerte nach IAS 38
- Leistungen an Arbeitnehmer:innen
- Wertminderungen und Wertaufholungen nach IAS 36
- Wertminderungen von Vorräten und deren Wertaufholungen nach IAS 2
Meldet eine Gesellschaft nur den Gesamtbetrag ihrer Umsatzkosten, lässt sich der darin enthaltene Personal- oder Abschreibungsaufwand daraus nicht ableiten. Die Information muss dann aus dem Hauptbuch, einem Vorsystem oder einer ergänzenden Meldung stammen. Für leasingintensive Konzerne betrifft das insbesondere die Abschreibungen auf Nutzungsrechte, die in einem funktional gegliederten Posten nicht gesondert ausgewiesen sind.
Überleitungspflicht für vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen (IFRS 18.117)
Für vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen im Sinne von IFRS 18.117 verlangt der Standard eine Überleitung auf die am ehesten vergleichbare Zwischensumme oder Summe nach IFRS. Für jeden Überleitungsposten sind die ertragsteuerlichen Auswirkungen und die Auswirkungen auf nicht beherrschende Anteile anzugeben, ebenso die Methode zur Ermittlung der steuerlichen Auswirkungen. Eine vollständige Erhebung auf Ebene der Tochtergesellschaft ist dafür nicht zwingend. Der Konzern muss aber festlegen, welche Daten lokal gemeldet und welche zentral berechnet werden.Wie wirken sich Konsolidierungsbuchungen auf die Anhangangabe nach IFRS 18.83 aus?
Die Aufgliederung im Anhang erfasst auch Beträge aus Konsolidierungsbuchungen. Werden zusätzliche Abschreibungen aus einer Kaufpreisallokation in den Umsatzkosten ausgewiesen, sind sie in der Aufgliederung nach IFRS 18.83 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für manuelle Umbuchungen und Umgliederungen mit Auswirkung auf GuV-Posten oder Zusatzangaben. Für jede wiederkehrende Buchungsart ist daher zu dokumentieren, in welche Zusatzangaben sie eingeht.Was gilt für die Vergleichsperiode 2026 und die Zwischenberichterstattung 2027 bei IFRS 18?
IFRS 18 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2027 beginnen, und zwar rückwirkend nach IAS 8. Für die unmittelbar vorangehende Vergleichsperiode ist zusätzlich für jeden Einzelposten der Gewinn- und Verlustrechnung eine Überleitung von den nach IFRS 18 angepassten Beträgen auf die zuvor nach IAS 1 dargestellten Beträge anzugeben. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr betrifft dies die Vergleichszahlen 2026. Dieselbe Überleitung ist im Erstanwendungsjahr auch in der Zwischenberichterstattung offenzulegen, womit die Systeme diese Angabe bereits zum Halbjahresabschluss 2027 abbilden müssen.Ein Testlauf sollte daher die gesamte Strecke von der lokalen Meldung bis zur konsolidierten GuV einschließlich der betroffenen Anhangangaben abdecken. Alte und neue Zuordnungen sind dabei parallel vorzuhalten. Der Testlauf gibt Aufschluss darüber, welche Zuordnungen automatisiert erfolgen und an welchen Stellen eine Ergänzung des Reporting Packages erforderlich ist.
Checkliste: 5 Fragen zur Selbstprüfung vor der IFRS 18-Umstellung
- Können Sie für jeden Posten der Kategorie „Betrieb“, der Funktionsaufwendungen enthält, die Aufgliederung nach IFRS 18.83 aus den gemeldeten Daten ableiten, einschließlich der Abschreibungen auf Nutzungsrechte?
- Weicht die Beurteilung der Hauptgeschäftstätigkeiten auf Konzernebene von jener einzelner Tochtergesellschaften ab und haben Sie die daraus folgende Umgliederung im Konzernmapping hinterlegt?
- Bleibt bei Währungsdifferenzen der Bezug zum zugrunde liegenden Sachverhalt in Ihren Quelldaten erhalten, oder nehmen Sie die Erleichterung in Anspruch und haben Sie diese Entscheidung dokumentiert?
- Welche Ihrer Konsolidierungsbuchungen verändern Beträge, die im Anhang aufzugliedern sind, und fließen sie in die betreffenden Zusatzangaben ein?
- Stehen Ihre Vergleichszahlen 2026 in der neuen Struktur zur Verfügung und ist die Überleitung je Einzelposten auch für Ihren Halbjahresabschluss 2027 eingeplant?

